(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in

 

1.

Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,

 

2.

in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

 

(2) 1Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. 2Eine Anschlussheilbehandlung liegt nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. 3In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangen Krankenhausbehandlung stand.

 

(3) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzung des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).

 

(4) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. 2Die Ärztin oder der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur Einrichtung stehen, in der die Behandlung durchgeführt wird. 3Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 3 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung nach Absatz 2 handelt und nach einem begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. 4Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle abhängig, in Einrichtungen nach Absatz 2 ab einer Dauer von über 28 Tagen. 5Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die stationäre Maßnahme innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen wird.[1]

 

(5) 1Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sind beihilfefähig die Aufwendungen

 

1.

für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8,

 

2.

nach § 4 Absatz 1 Nummer 5,

 

3.

für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe,

 

4.

für den ärztlichen Schlussbericht,

 

5.

für die An- und Abreise

 

a)

mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und

 

b)

mit privaten Kraftfahrzeugen in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 Euro.

2Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für einen Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. 3Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3, die Leistungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist ausgeschlossen.

[1] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.07.2019.

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