(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in

 

1.

Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,

 

2.

Einrichtungen für Suchtbehandlungen und

 

3.

in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

 

(2) 1Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. 2Anschlussheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem im zeitlichen Zusammenhang stehen.

 

(3) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.

 

(4) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).

 

(5) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. 2Hierbei darf der die Bescheinigung ausstellende Arzt nicht in einer Rechtsbeziehung zur behandelnden Einrichtung stehen.

 

(6) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 4 ist, dass

 

1.

es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung (Absatz 2) handelt und nach einem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind,

 

2.

im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren noch keine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 4 oder § 29 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten nach Nummer 1 ist aus medizinischen Gründen die Rehabilitationsmaßnahme in einem kürzen Zeitabstand dringend notwendig, und

 

3.

die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat.

2Abweichend von Satz 1 ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 4 anzuerkennen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. 3Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach der Anerkennung durch die Festsetzungsstelle begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe für die anerkannte Rehabilitationsmaßnahme. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

 

(7) 1Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Aufwendungen

 

1.

gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 8, 18 und 19,

 

2.

eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 24,

 

3.

Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe, in den Fällen des Absatzes 4 begrenzt auf höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

 

4.

den ärztlichen Schlussbericht und

 

5.

die An- und Abreise

 

a)

mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln der niedrigsten Klasse und

 

b)

mit privatem Kraftfahrzeug in Höhe von 20 Cent je zurückgelegtem Kilometer; dabei ist die kürzeste üblicherweise zu benutzende Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Einrichtung und zurück maßgebend,

insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

beihilfefähig. 2Bei Fahrten mit regelmäßigen Beförderungsmitteln nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. a sind die nachgewiesenen Kosten für nicht persönlich mitgeführtes Gepäck beihilfefähig. 3Führen Beihilfeberechtigte oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur gleichen Zeit und in derselben Einrichtung eine Maßnahme nach Absatz 1 durch, gelten gemeinsame Fahrten mit einem Kraftfahrzeug als eine Fahrt. 4Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie die Sätze 2 und 3 gelten für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B) oder durch ein medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. 5In den Fällen des Satzes 4 ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall der Begleitperson beihilfefähig. 6Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbaru...

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