(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für

 

1.

ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen; ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden. 2Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2.

 

2.

[1]1Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden; für

 

a)

vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 

b)

allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundes-pflegesatzverordnung),

 

c)

im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare belegärztliche Leistungen (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kranken-hausentgeltgesetzes),

 

d)

die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes);

Buchstabe a bis d gelten bei der Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, entsprechend. 2Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die bei Behandlung in einem städtischen Krankenhaus der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven beihilfefähig wäre,

Bis 30.06.2019:

2.

vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung) in Form von

a)

Fallpauschalen und Sonderentgelten (§ 11 Bundespflegesatzverordnung),

b)

tagesgleichen Pflegesätzen (Abteilungspflegesätze, Basispflegesätze, teilstationäre Pflegesätze - § 13 Bundespflegesatzverordnung -),

c)

Beträgen anstelle von Pflegesätzen (§ 14 Abs. 5 Satz 4 Bundespflegesatzverordnung),

d)

Entgelten für Modellvorhaben (§ 26 Bundespflegesatzverordnung)

sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), es sei denn, dass §§ 4a oder 5 anzuwenden sind. 2Bei der Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, gilt Satz 1 entsprechend; die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei Behandlung in einem städtischen Krankenhaus der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven beihilfefähig wäre,

 

2a.

Unterkunft, wenn ein anderer Ort für eine notwendige, ambulante Behandlung, Untersuchung und dergleichen aufgesucht werden muss, bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich. 2Ist die Begleitung durch eine andere Person notwendig (z. B. bei Kindern, schwerbehinderten Menschen), so sind deren Kosten für Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. 3Wird bei einer Heilbehandlung (Nummer 8) eine Heimunterbringung erforderlich, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro beihilfefähig. 4Die Vorschrift findet in den Fällen des § 4j Absatz 1 und § 4k[2] [Bis 31.12.2019: § 4a Abs. 6 und 9] und im Falle einer Kur keine Anwendung.

 

3.

Erste Hilfe,

 

4.

eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), die Grundpflege muss überwiegen. 2Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. 3Die Kosten für eine Pflege durch nahe Angehörige (§ 3 Absatz 7) oder im Haushalt der Beihilfeberechtigten oder des Beihilfe-berechtigten tätige Personen sind - mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 10) nicht beihilfefähig. 4Bei nahen Angehörigen, die wegen Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgeben und dadurch einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden, kann eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalles an Arbeitseinkommen als beihilfefähig berücksichtigt werden. 5Für die Ehefrau, den Ehemann und die Eltern einer Pflegebedürftigen oder eines Pflegebedürftigen ist eine für die Pflege gezahlte Vergütung nicht beihilfefähig. 6Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freien gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen.[3] [Bis 30.06.2019: Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Pflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag).]

 

5.

[4]eine Familien- und Haushaltshilfe stündlich bis zur Höhe des von der Bundesregierung nach § 11 des Mindestlohngesetzes verordneten allgemeinen Mindestlohns, höchstens für 6 Stunden täglich, wenn

 

a)

die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen stationären Unterbringung nicht weiterf...

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