Von der Bedarfsgemeinschaft abzugrenzen ist der Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II.

Die Haushaltsgemeinschaft hat eine Funktion nur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen.

Leben Leistungsberechtigte mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft, so wird nach dem Gesetz vermutet, dass sie von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Der Hauptanwendungsfall liegt vor, wenn ein Kind im Haushalt nicht hilfebedürftiger Eltern das 25. Lebensjahr vollendet und damit erstmals eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. In diesem Fall ist von den nicht hilfebedürftigen Eltern zu erwarten, dass sie auch weiterhin die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung allein tragen. Dies gilt auch dann, wenn sie erklären, den Lebensunterhalt des erwachsenen Kindes nicht mehr zu sichern.

Dabei kann es sich nur um Verwandte oder Verschwägerte handeln, die nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, weil deren Einkommen/Vermögen unmittelbar nach § 9 Abs. 2 SGB II berücksichtigt werden würde oder nach der dortigen Regelung nicht heranzuziehen wäre (z. B. Einkommen von Kindern ist nicht auf den Bedarf der Eltern anzurechnen).

Der Begriff der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft ist nicht auf die gerade Linie begrenzt, sondern gilt auch für die Seitenlinie. Die Nähe sieht das Gesetz durch das Zusammenleben in der Haushaltsgemeinschaft gegeben.

Die gesetzliche Vermutung kann von den Betroffenen widerlegt werden, indem in einer einfachen Erklärung klargestellt wird, dass der Leistungsberechtigte solche Leistungen nicht erhält.

Die Eingrenzung im Gesetzestext "nur soweit das nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann" bedeutet einmal, dass von dem Einkommen ein Eigenbedarf in Höhe des doppelten Regelbedarfs abzusetzen ist[1], weiter wären Bedarfe für vorrangig Unterhaltsberechtigte abzusetzen. Schließlich wäre von einem den eigenen Bedarf übersteigenden Einkommen nur die Hälfte leistungsmindernd zu berücksichtigen.

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