Leitsatz (amtlich)

1. Die Befugnis zur Rechtswahl für die Bestimmung des Kindesnamens steht jedenfalls in den Übergangsfällen des Art. 7 § 5 Abs. 2 FamNamRG einem Elternteil nur unter dem Vorbehalt zu, daß er (hier: nach Scheidung der Ehe) Inhaber der Personensorge ist (Abgrenzung des neugefaßten Art. 10 Abs. 3 EGBGB von Art. 10 Abs. 5 EGBGB a.F.).

2. Die durch Art. 10 Abs. 3 EGBGB eröffnete Wahl bezieht sich nur auf das für den Kindesnamen anwendbare Recht. Ob der Familienname des Kindes kraft Gesetzes feststeht oder ob und inwieweit eine Namensbestimmung zulässig ist, ist nach Maßgabe des gewählten Kindesnamensstatuts zu beurteilen.

 

Normenkette

PStG §§ 31a, 45; EGBGB Art. 10 Abs. 3, Art. 23; FamNamRG Art. 7 § 5 Abs. 2; BGB §§ 1616a, 1626 Abs. 1, § 1719 Abs. 1 S. 1; Kolumbianisches Dekret Nr. 1260/1970 Art. 53, 62

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 18.11.1996; Aktenzeichen 16 T 20471/96)

AG München (Beschluss vom 04.10.1996; Aktenzeichen 716 UR III 515/96)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 18. November 1996 und des Amtsgerichts München vom 4. Oktober 1996 aufgehoben.

II. Das Standesamt Starnberg wird angewiesen, im Geburtenbuch des Beteiligten zu 1 die aufgrund des gewählten kolumbianischen Rechts getroffene Namensbestimmung (Rendón Benger) beizuschreiben.

 

Tatbestand

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts Starnberg ist das im Jahr 1984 geborene Kind (Beteiligter zu 1) eingetragen. Seine Mutter (Beteiligte zu 2), eine deutsche Staatsangehörige und sein Vater, ein kolumbianischer Staatsangehöriger (Beteiligter zu 3) haben im Juli 1989 miteinander die Ehe geschlossen. Im Geburtenbuch wurde beigeschrieben, daß der ehelich gewordene Beteiligte zu 1 den Ehenamen der Eltern A B führt; die Beteiligte zu 2 stellte dem Ehenamen ihren Geburtsnamen C voran.

Die Ehe der Beteiligten zu 2 und 3 wurde im Jahr 1995 geschieden. Das Familiengericht bestimmte, daß der Beteiligten zu 2 die elterliche Sorge für den Beteiligten zu 1 sowie für das im Jahr 1989 geborene weitere Kind der Beteiligten zu 2 und 3 zusteht. Der Beteiligte zu 3 hält sich an einem unbekannten Ort – nach den Angaben der Beteiligten zu 2 in Kolumbien – auf.

Am 26.3.1996 erklärte die Beteiligte zu 2 zur Niederschrift des Standesamts Karlsruhe – wo das Familienbuch geführt wird –, daß ihre beiden Kinder jeweils nach kolumbianischem Recht den Familiennamen A C führen sollen. Gleichzeitig erklärte sie als gesetzliche Vertreterin der Kinder deren Anschließung an die Namensbestimmung. Das Amtsgericht Karlsruhe hat hierzu mit Beschluß vom 1.4.1996 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt. Daraufhin hat das Standesamt Karlsruhe für die 1989 geborene Schwester des Beteiligten zu 1 den Familiennamen A C im Geburtenbuch eingetragen.

Der Standesbeamte des Standesamts Starnberg, dem die Erklärungen der Beteiligten zu 2 am 27.3.1996 zugegangen sind, hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG eine Entscheidung des Amtsgerichts beantragt. Er hält die Namensbestimmung für unwirksam, da die Rechtswahl für die Namensführung nach geltendem Recht nur von beiden Eltern erklärt werden könne. Das Amtsgericht hat am 4.10.1996 entschieden, daß der Standesbeamte nicht gehalten ist, die Erklärungen der Beteiligten zu 2 im Geburtenbuch des Beteiligten zu 1 einzutragen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.11.1996 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG; § 27 Abs. 1, § 20 FGG, § 1629 Abs. 1 BGB) führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts sowie zur Anweisung an den Standesbeamten, im Geburtenbuch des Beteiligten zu 1 den von der Beteiligten zu 2 nach kolumbianischen Recht bestimmten Familiennamen einzutragen.

1. Verfahrensgegenstand ist die von den Standesbehörden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG vorgelegte Frage, ob im Geburtenbuch eines vor dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes (1.4.1994) geborenen und legitimierten Kindes, das von Ehegatten mit deutscher und kolumbianischer Staatsangehörigkeit abstammt, die nach der Ehescheidung vom allein sorgeberechtigten Elternteil getroffene Neubestimmung des Kindesnamens einzutragen ist, wenn dieser auch die Rechtswahl für die Namensführung gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ohne Mitwirkung des anderen Elternteils erklärt hat.

2. Das Beschwerdegericht hat die Frage dahin beantwortet, daß der allein sorgeberechtigte Elternteil nicht befugt sei, die Rechtswahlerklärung ohne Mitwirkung des anderen Elternteils abzugeben. Dieser Auffassung vermag sich der Senat aus Rechtsgründen (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht anzuschließen.

a) Gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB können vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen Kindes seine Eltern bestimmen, daß das Kind den Familiennamen nach dem Recht des Staates erhalten soll, dem ein Elte...

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