Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Ehefrau auf Grund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes ihren Geburtsnamen wieder angenommen und machen die Ehegatten in Folge dieser Erklärung von der Möglichkeit Gebrauch, den Geburtsnamen eines vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Kindes neu zu bestimmen, so haben sie nur die Auswahl zwischen dem Namen des Vaters oder der Mutter. Die wirksame Neubestimmung des Namens für ein eheliches Kind erschöpft – ohne Verstoß gegen das elterliche Namensbestimmungsrecht – das Wahlrecht auch für weitere Geschwister gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geboren sind.

2. Zur öffentlichen Beglaubigung von Erklärungen der Eltern über die Neubestimmung des Kindesnamens ist jeder Standesbeamte im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes zuständig.

Zuständig zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ist dagegen der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Die diesem zu übersendenden beglaubigten Abschriften der Erklärungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie in den Verfügungsbereich des empfangszuständigen Standesbeamten gelangen.

 

Normenkette

PStG §§ 31a, 45; BGB §§ 1616, 1626; FamNamRG Art. 7 § 1 Abs. 3; GG Art. 6

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 09.07.1996; Aktenzeichen 16 T 7692/96)

AG München (Aktenzeichen 715 III 244/95)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.03.2002; Aktenzeichen 1 BvR 2297/96)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juli 1996 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Geburtenbuch ist das im Jahr 1993 ehelich geborene Kind mit dem Geburtsnamen A. eingetragen. Seine Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) hatten seit ihrer Eheschließung im Jahr 1990 den Namen A. (Name des Mannes) als Ehenamen geführt; die Beteiligte zu 2 hatte ihren Geburtsnamen B. vorangestellt. Auch das im Jahr 1990 aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangene (erste) Kind erhielt bei seiner Geburt den Familiennamen A.

Die Beteiligte zu 2 hat mit Wirkung vom 11.8.1994 ihren Geburtsnamen wieder angenommen. Am 17.8.1994 bestimmten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Standesbeamten ihres Wohnsitzes für ihr erstes Kind den neuen Familiennamen B. Außerdem erklärten sie, daß das am 24.9.1993 geborene (zweite) Kind seinen bisherigen Geburtsnamen A. weiterführen solle, wobei sie vorsorglich – für den Fall, daß dies abgelehnt werde – auch für dieses Kind den Familiennamen B. bestimmten. Hierbei nahmen sie auf ihre inhaltsgleichen privatschriftlichen Erklärungen Bezug, die am 11.8.1994 beim Wohnsitzstandesamt eingegangen waren. Der dortige Standesbeamte hat beglaubigte Abschriften der Erklärungen vom 17.8.1994 an das Standesamt III München gesandt, wo sie am 19.8.1994 eingingen.

Der Standesbeamte hat aufgrund der Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 Zweifel, welche Namen in den Geburtenbüchern der Kinder beizuschreiben seien. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG eine Entscheidung des Amtsgerichts beantragt.

Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, in den Geburtenbüchern beider Kinder folgenden Randvermerk beizuschreiben: Das Kind führt mit Wirkung vom 19.8.1994 den Familiennamen B.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben im Hinblick auf das am 24.9.1993 geborene (zweite) Kind sofortige Beschwerden eingelegt mit dem Antrag, für dieses Kind den Namen A. als Geburtsnamen festzulegen.

Das Landgericht hat die Rechtsmittel zurückgewiesen sowie zur Klarstellung den Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch des am 24.9.1993 geborenen Kindes folgenden Randvermerk beizuschreiben: Die Mutter des Kindes hat mit Wirkung vom 11. August 1994 ihren Geburtsnamen B. wieder angenommen. Das Kind führt aufgrund der Neubestimmung seines Geburtsnamens durch seine Eltern mit Wirkung vom 19.8.1994 den Geburtsnamen B.

Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 sind zulässig, aber unbegründet. Frei von Rechtsfehlern (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) hat das Beschwerdegericht entschieden, daß die Geschwister mit Wirkung vom 19.8.1994 jeweils den Familiennamen (der Mutter) B. als Geburtsnamen führen.

1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Kinder mit der Geburt den Namen (des Vaters) A. erhalten hatten, das erste Kind gemäß § 1616 BGB a.F. i.V.m. § 1355 Abs. 1, 2 BGB a.F., das zweite Kind gemäß § 1616 Abs. 1, § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Die Beteiligte zu 2 hat mit Wirkung vom 11.8.1994 ihren Geburtsnamen wieder angenommen, wodurch ihre frühere Erklärung über den Begleitnamen als widerrufen gilt (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamNamRG). Da die Ehegatten infolge dieser Widerrufswirkung keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führen, war gemäß Art. 7 § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 FamNamRG die Möglichkeit eröffnet, binnen eines Monats nach der Wiederannahme (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamNamRG...

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