Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Unterkunft und Heizung. Angemessenheit. Produkttheorie. Quadratmeterpreis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Angemessenheit der Wohnkosten errechnet sich nach der anzuwendenden so genannten Produkttheorie aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem für den zugrunde zulegenden Wohnungsstandard ortsüblichen Quadratmeterpreis (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).

2. Für die Festlegung der angemessenen Größe der Wohnung sind grundsätzlich die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus heranzuziehen.

3. Weiterhin ist der am Wohnort der Hilfebedürftigen ortsübliche Quadratmeterpreis für Wohnungen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, zu ermitteln. Da es somit auf die Verhältnisse am Wohnort der Hilfebedürftigen ankommt, kann nicht auf Landkreise übergreifende Richtsätze, zurückgegriffen werden.

 

Normenkette

SGB II § 28

 

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 2006 wird der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. G. beigeordnet.

 

Gründe

I.

Die Beklagte bewilligte der 1956 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) und ihrem 1988 geborenen Sohn M. ab 01.01.2005 Alg II. Hierbei legte sie Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 362,33 EUR zugrunde. Mit Bescheid vom 22.09.2005 bewilligte sie die Leistung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 28.02.2006 in Höhe von monatlich 870,33 EUR.

Hiergegen legte die Bf. Widerspruch ein und machte geltend, tatsächlich betrügen ihre monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung 460,16 EUR, die auch zu erstatten seien. Es sei nicht von einer Wohnungsgröße von 95 qm, sondern wegen der Dachschräge der Mansardenwohnung von lediglich 85,56 qm auszugehen. Zudem sei ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 25.04.2006 bewilligte die Beklagte der Bf. bis 30.09.2006 monatlich 453,29 EUR und legte anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung von 181,16 EUR zugrunde, nachdem der Sohn der Bf. volljährig geworden war. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. In Aufstellungen, die der Bf. bereits mehrmals zugeleitet worden seien, seien Daten ermittelt worden im Hinblick auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten bezüglich der Quadratmeterzahl, der Kaltmiete und der Warmmiete. Zur Vereinfachung des Arbeitsablaufes sowie zur Gewährleistung einer einheitlichen Entscheidungspraxis seien zwischen dem Landratsamt N. und der Agentur für Arbeit die Entscheidungsgrundsätze und -maßstäbe verbindlich geklärt und den einzelnen Sachbearbeitern als Vollzugsanweisung zugeleitet worden. Die benachbarten Landkreise D. , A. und E. hätten dieselben Beträge festgesetzt. Die verantwortlichen Personen, die diese Sätze entwickelt hätten, hätten sehr wohl bedacht, dass zu berücksichtigen sei, dass jeder Hilfesuchende die Möglichkeit habe, eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft zu finden. Es sei festgesetzt worden, dass ein 2-Personenhaushalt einen Wohnraum von höchstens 55 qm haben solle.

Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte hätte bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 22.09.2005 berücksichtigen müssen, dass auch ein fast Volljähriger Anspruch auf entsprechende Entfaltungsmöglichkeiten habe und es ihm nicht zugemutet werden könne, mit seiner Mutter in einem Zimmer zu schlafen. Die der Bf. angebotenen Wohnungen seien so klein gewesen, dass sie mit ihrem Sohn nicht ausreichend Platz gehabt hätte.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 27.10.2006 abgelehnt. Die von der Bf. und ihrem Sohn bewohnte Wohnung sei deutlich zu groß. Sie sei erstmals im Februar 2004 vom Sozialamt auf die unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen worden. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe sie im Jahre 2004 drei Wohnungsangebote erhalten, auf die sie nicht eingegangen sei. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sei nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, dass sie mit ihrem inzwischen volljährigen Sohn, der aufgrund seiner Behinderung entsprechende Zuwendung benötige, einen höheren Raumbedarf als üblich habe. Sie führt insgesamt sieben Wohnungsangebote an, um die sie sich erfolglos bemüht habe. Die Berechnung der angemessenen Wohnkosten durch die Beklagte entspreche nicht den vom BSG im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, aufgestellten Grundsätzen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO liegen vor; nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Bf. die Kosten der Prozessf...

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