Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Wasserversorgungsanlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. Trinkwasserverordnung. Anordnungen zum Trinkwasserschutz. Adressat

 

Normenkette

VwGO §§ 80, 146; IfSG § 39 Abs. 2; TrinkwV §§ 3-4, 7, 9, 16-17; WEG §§ 10, 15

 

Verfahrensgang

VG Würzburg (Beschluss vom 14.07.2014; Aktenzeichen W 6 S 14.485)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2014 wird geändert.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird auch gegenüber der Anordnung in Nr. I.3.5 des Bescheides des Antragsgegners vom 10. März 2014 angeordnet.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragstellerin 1/11, der Antragsgegner 10/11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 51 Wohneinheiten, verteilt auf drei Gebäude. Deren Bewohner werden durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage mit Trinkwasser versorgt.

Ein dem Landratsamt übermittelter Prüfbericht eines chemischen Labors vom 29. Oktober 2012 (Probenahme 16.10.2012) stellte in zwei Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage Legionellen und weiter fest, dass die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfülle. Ein weiterer Prüfbericht vom 19. November 2012 (Probenahme 8.11.2012) fand Legionellen noch in einer Wohnung vor. Die von der Hausverwaltung unter dem 15. April 2013 vorgelegte Gefährdungsanalyse einer Fachfirma (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 – 9.4.2013) schlug Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vor, um eine mögliche Legionellengefahr abzuwehren, um das Trinkwasser unumgänglich zu schützen und um schließlich das gesamte Trinkwassersystem zu optimieren.

Eine erneute Probenahme am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013) ergab unter anderem in zwei Wohnungen Belastung mit Legionellen.

Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 10. März 2014 gegenüber der Antragstellerin verschiedene Maßnahmen an. Einige sollten bis zum 25. Mai 2014 durchgeführt werden (Sofortmaßnahmen), einige mittelfristig bis 31. März 2015, darunter alle mit Epoxidharz beschichtete Leitungsabschnitte saniert (Nr. I.3.1) und die Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist, erneuert (Nr. I.3.5) werden. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wurde angeordnet, darüber hinaus Zwangsgelder angedroht.

Dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2014 insoweit statt, als es die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Maßnahme in Nr. I.3.1 anordnete. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab mit der Maßgabe, dass es die Frist zur Durchführung der Anordnungen unter Nr. I.1.1 bis I.7 und Nr. I.2 (Sofortmaßnahmen) bis 30. Oktober 2014 verlängerte.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. I.3.5 des angefochtenen Bescheides abgelehnt und die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte aufgegeben worden waren. Die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft sei hinsichtlich der Erneuerung der Armaturen in den Wohnungen nicht der richtige Adressat. Etwaige Beschlüsse könnten keine Verfügungsbefugnisse über das Sondereigentum begründen und wären nichtig, auch wenn sie einstimmig ergingen und die jeweils betroffenen Sondereigentümer zustimmten. Sicherheitsrechtlich sei die Antragstellerin weder Handlungs- noch Zustandsstörer, außerdem nicht Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung. Die sich an eine Sammel- oder Steigleitung nach dem Übergabepunkt anschließenden Installationen lägen allein im Eigentum und der Verantwortlichkeit des jeweiligen Wohnungseigentümers. Selbst wenn die in einzelnen Wohnungen vorhandenen Armaturen unzulässig sein sollten, gehe von diesen kein Nachteil für das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer aus. Schließlich fehle es an Ermessenserwägungen für die Anordnung. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts setze eine falsche Kostenquote fest.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 anzuordnen und die Kosten des erstinstanzlichen Aussetzungsverfahrens ihr zu 1/11 und dem Antragsgegner zu 10/11 aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für die Adressatenauswahl komme es sicherheitsrechtlich nicht auf das Eigentum an den Armaturen an. Die Antragstellerin sei Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach der Trinkwasserverordnung und nach dieser verantwortlich. Als Eigentümergemeinschaft habe sie Beschlusskompetenz und die M...

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