Der BGH entscheidet sich für 10 Jahre! Die Bauträgervergütung sei allerdings nicht aufteilbar in einen Kaufpreis für die Grundstücksanteile einerseits und eine Vergütung für die Bauleistungen andererseits. Es handele sich bei einem Bauträgervertrag um einen einheitlichen Vertrag, der neben werkvertraglichen auch (soweit der Grundstückserwerb in Rede steht) kaufvertragliche Elemente enthalte. Grundsätzlich sei bei Bauträgerverträgen hinsichtlich der Errichtung des Bauwerkes Werkvertragsrecht, hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück hingegen Kaufrecht anzuwenden. Eine Aufteilung der Bauträgervergütung in einen Kaufpreis für das Grundstück einerseits und eine Vergütung für die Bauleistungen andererseits komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien eine derartige Aufteilung vereinbart hätten. Eine solche vertragliche Aufteilung gebe es im Fall nicht, weshalb der Anspruch des K eine einheitliche Vergütung mit der Folge zum Gegenstand habe, dass der Vergütungsanspruch nur einheitlich verjähren könne. Für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers gelte aber nicht die 3-jährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB.

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