Leitsatz

Die Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen Kinderspielplatzes auf einer gemeinschaftlichen Grundstücksfläche ist einem Mehrheitsbeschluß zugänglich. Das gleiche gilt für die Versetzung einer Kinderschaukel, wenn die erforderlichen Sicherheitsabstände am ursprünglichen Aufstellungsort nicht eingehalten werden können.

 

Sachverhalt

Die Wohnungseigentumsanlage besteht insgesamt aus fünf Gebäuden, zwischen den Eigentümern besteht Streit wegen eines Spielplatzes. Ursprünglich war im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens eines der Gebäude ein Spielplatz von mindestens 60 m² anzulegen. Bei Fertigstellung der Anlage wurde ein derartiger Spielplatz angelegt und eine Schaukel aufgestellt, jedoch nicht im Bereich des ursprünglich genehmigten Standorts in unmittelbarer Nähe zu dem damals genehmigten Gebäude, sondern im Bereich eines anderen bereits bestehenden Gebäudes der Anlage. Schnell stellte sich heraus, daß der Platz zu klein und die Schaukel ungünstig aufgestellt war, so daß der erforderliche Sicherheitsabstand zu dem Gebäude nicht eingehalten werden konnte.

Die Wohnungseigentümer beschlossen daher mehrheitlich, den Kinderspielplatz nunmehr in dem ursprünglich genehmigten Bereich, aber auf einer Gesamtfläche von 120 m² anzulegen. Hiergegen wenden sich einzelne Wohnungseigentümer mit dem Argument, eine derartige Anlage erfordere einen einstimmigen Beschluß.

 

Entscheidung

Eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Anlage des Kinderspielplatzes als bauliche Veränderung war hier nicht erforderlich, da es sich in soweit um eine erstmalige Herstellung eines nach den Plänen bzw. der Baubeschreibung ordnungsgemäßen Zustands handelte.

Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Anlage eines Kinderspielplatzes ergab sich hier aus dem öffentlichen Baurecht. Da die Anlage mehr als drei Wohnungen umfaßt, ist nach den geltenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts (hier Art. 8 Abs. 1 BayBO) die Errichtung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes auf dem Baugrundstück vorgeschrieben.

Die für das damalige Gebäude erteilte Baugenehmigung sieht in unmittelbarer Umgebung dieses Gebäudes einen Kinderspielplatz von mindestens 60 m² Größe vor. Die Errichtung dieses Spielplatzes dient also der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Wohnungseigentümer - und kann aus diesem Grund auch mehrheitlich beschlossen werden.

Zu prüfen war nunmehr aber die Tatsache, daß ein Beschluß über einen Spielplatz gefaßt wurde, der die doppelte Größe des an sich vorgeschriebenen Spielplatzes zum Inhalt hatte. Zu berücksichtigen war hier aber, daß nach den Bestimmungen des Landesbauordnungsrechts (hier § 1 Abs. 3 DV BayBO) die Gesamtfläche eines Kinderspielplatzes 1,5 m² je 25 m² Wohnfläche, mindestens jedoch 60 m² betragen muß. Für die gesamte - 34 Wohnungen umfassende - Anlage war demnach ein Spielplatz von 120 m² erforderlich. Die hierfür notwendige Fläche war jedoch nur auf dem Bereich des nunmehr errichteten Spielplatzes vorhanden. Nach Lage der Gebäude der Wohneigentumsanlage war es auch nicht möglich einen weiteren Spielplatz mit 60 m² anzulegen, da insoweit keine geeigneten Flächen vorhanden waren. Insofern kann auch unberücksichtigt bleiben, daß ursprünglich mehrere Spielplätze geplant waren, denn der angefochtene Eigentümerbeschluß trägt allein der Verpflichtung der Wohnungseigentümer Rechnung, die nach Bauordnungsrecht vorgeschriebene Spielfläche zu schaffen.

Was die Verlegung der Schaukel anbelangte, mußten die anfechtenden Wohnungseigentümer akzeptieren, daß aus Sicherheitsgründen ebenfalls nach Bauordnungsrecht zum Schutz der Kinder gewisse Mindestabstände zu Gebäuden eingehalten werden müssen. Ist hierfür eine Verlegung der Schaukel notwendig, so reicht selbstverständlich hierfür ein Mehrheitsbeschluß aus. Eine derartige Maßnahme kann aus der Natur der Sache heraus schon nicht über eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.06.1998, 2Z BR 10/98

Fazit:

Die anfechtenden Wohnungseigentümer konnten sich hier auch nicht darauf berufen, daß nach den Bestimmungen des maßgeblichen Bauordnungsrechts (hier Art. 8 Abs. 2 BayBO) auch die Herstellung von Spielplätzen außerhalb des Grundstücks oder die Ablösung der Spielplatzpflicht möglich ist. Denn dem gesetzlichen Grundsatz entspricht es, daß eine etwa erforderliche Kinderspielfläche auf dem Grundstück errichtet wird, soweit dies möglich ist. Da die Errichtung eines ausreichend großen Spielplatzes auf dem Grundstück der Wohneigentumsanlage möglich war, mußte die Maßnahme auch dort durchgeführt werden.

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