Leitsatz

Gleiches gilt für die Versetzung einer Kinderschaukel zum Zwecke der Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Anlage eines entsprechend großen Kinderspielplatzes auf der Grundstücks-Gemeinschaftsfläche anstelle des vom Bauträger erstellten wesentlich kleineren Spielplatzes bedarf dann nicht als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer, wenn sie der erstmaligen Herstellung eines nach den Plänen oder der Baubeschreibung oder sonst ordnungsgemäßen Zustandes dient (h.M.). Mangels konkreter Vereinbarungen über Zahl, Größe und Lage ergibt sich vorliegend die Verpflichtung der Eigentümer zur Errichtung des Spielplatzes aus dem öffentlichen Baurecht. Für die mehr als drei Wohnungen umfassende Anlage der Beteiligten war gem. Art. 8 Abs. 1 der zur Zeit der Errichtung der Wohnanlage geltenden Bayer. Bauordnung 1982 ebenso wie nach der inhaltsgleichen Vorschrift der Bayer. Bauordnung 1994 (die zur Zeit der Beschlussfassung der Eigentümer galt) und nach der am 1.1.1998 in Kraft getretenen Bayer. Bauordnung 1998 die Errichtung und Unterhaltung eines Kinderspielplatzes auf dem Baugrundstück vorgeschrieben, dessen Art, Größe und Ausstattung sich nach der Zahl, Art und Größe der Wohnungen richtet. Die Errichtung des Spielplatzes gemäß Beschlussfassung diente somit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Eigentümer, was auch einem Mehrheitsbeschluss zugänglich war (h.R.M.).

Rechtsbeziehungen der Beteiligten mit dem Bauträger sowie etwa daraus sich ergebende Gewährleistungsansprüche haben bei der Überprüfung der Beschlussgültigkeit insoweit außer Betracht zu bleiben. Es entspricht auch dem gesetzlichen Grundsatz, erforderliche Kinderspielplätze primär auf dem Grundstück zu errichten (wovon auch die hier für die Wohnanlage erteilte Baugenehmigung ausgeht).

2. Auch die Beschlussfassung zur Versetzung einer Kinderschaukel entsprach hier Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die erforderlichen Sicherheitsabstände am ursprünglichen Aufstellungsort nicht eingehalten werden können. Kinderspielplätze müssen nach § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Bayer. Bauordnung und der DIN 18034 für Kleinkinder bis zu sechs Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein. Zu Spielplätzen für Kinder von 6 bis 12 Jahren gehören auch Spielgeräte, die vor allem das Hängen, Schaukeln, Klettern und Balancieren ermöglichen sollen. Im Umkreis der entsprechenden Spielgeräte müssen allerdings ausreichende Sicherheitsabstände frei bleiben. Für Schaukeln ist der Sicherheitsabstand um 2 m größer als die weiteste Ausschwingung. Vorliegend ging deshalb der Beschluß der Eigentümer nicht über ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinaus.

Damit könne offen bleiben, ob der Verwalter auf Beseitigung der aufgestellten Schaukel in Anspruch genommen werden könnte (vgl. hierzu BayObLG, FGPrax 1995, 231). Vorliegend erweist sich der Antrag, den Verwalter zur Beseitigung der Schaukel zu verpflichten, schon deswegen als unbegründet, weil der Beschluss auf Billigung seiner Maßnahme wirksam war.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 4.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.06.1998, 2Z BR 10/98)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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