(1) Der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß kann auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit allen Fragen befaßt werden, die sich auf die Durchführung und die praktische Anwendung dieser Richtlinie beziehen.

 

(2) Die erforderlichen Bestimmungen für die

 

a)

Festlegung von Klassen für Anforderungen, soweit diese nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind, und Festlegung der Verfahren der Konformitätsbescheinigung in Mandaten für Normen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Leitlinien für Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1,

 

b)

Erteilung von Aufträgen für Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 1 und Annahme der Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 3,

 

c)

Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3

werden nach dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren erlassen.

 

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [1] unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) 1Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. 2Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. 3Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. 4Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. 5Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

 

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) 1Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

2Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. 3Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

4Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

[1] Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23)

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