Art. 1 - 6 KAPITEL 1 Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen - Anforderungen - Technische Spezifikationen - Freier Warenverkehr

Art. 1

 

(1) Diese Richtlinie gilt für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 1 Bedeutung haben.

 

(2) 1Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Bauprodukt jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder -Tiefbaus eingebaut zu werden.

2Bauprodukte werden nachstehend "Produkte" genannt; Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus werden nachstehend "Bauwerke" genannt.

Art. 2

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte gemäß Artikel 1, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d.h. solche Merkmale aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten.

 

(2)

 

a)

Falls die Produkte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 angegeben, daß auch von der Konformität dieser Produkte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

 

b)

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. 2In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Produkten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

 

(3) Betrifft eine später erlassene Richtlinie hauptsächlich andere Gesichtspunkte und nur in geringerem Umfang die wesentlichen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, so ist in dieser späteren Richtlinie sicherzustellen, daß sie auch die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt.

 

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Produkte für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Produkte in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Art. 3

 

(1) 1Die wesentlichen auf Bauwerke anwendbaren Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können, sind in Form von einzelnen Vorgaben in Anhang I aufgeführt.

2Von diesen Anforderungen können eine, mehrere oder alle berücksichtigt werden; sie sind während einer angemessenen Lebensdauer zu erfüllen.

 

(2) Um etwaige unterschiedliche Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedliche Schutzniveaus zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen, können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Dokumenten nach Absatz 3 und den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 für die einzuhaltende Anforderung festgelegt werden.

 

(3) Die wesentlichen Anforderungen werden in Dokumenten (Grundlagendokumente) konkret formuliert, mit denen die erforderlichen Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 und den Normungsaufträgen, Aufträgen für Leitlinien für die europäische technische Zulassung oder der Anerkennung anderer technischer Spezifikationen im Sinne der Artikel 4 und 5 geschaffen werden.

Art. 4

 

(1) 1Normen und technische Zulassungen werden im Sinne dieser Richtlinie "technische Spezifikationen" genannt.

2Im Sinne dieser Richtlinie sind unter harmonisierten Normen die technischen Spezifikationen zu verstehen, die vom CEN oder vom CENELEC oder von beiden gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG nach Stellungnahme des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses und aufgrund der am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen genehmigt wurden.

 

(2) 1Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, daß die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, daß sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V und dem in Kapitel III festgelegten Verfahren entsprechen. 2Die CE-Kennzeichnung besagt,

 

a)

daß sie mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. 2Die Mitgliedstaaten veröffentlich...

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