(1) 1Zur Verwirklichung der in Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr[1] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der Art. 4 bis 46,

 

2.

Anforderungen an Feuerungsanlagen (Art. 40),

 

3.

Anforderungen an Garagen (Art. 2 Abs. 8),

 

4.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (Art. 2 Abs. 4), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

5.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

 

6.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.

2In diesen Rechtsverordnungen kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonders sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

 

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr[2] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie

 

2.

Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

 

1.

die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,

 

2.

die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,

 

3.

Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,

 

4.

die Aufgabenerledigung,

 

5.

die Vergütung.

3Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr[3] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] kann durch Rechtsverordnung ferner

 

1.

den Leitern und stellvertretenden Leitern von Prüfämtern die Stellung eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nr. 2 zuweisen,

 

2.

soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nr. 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft werden können,

 

3.

soweit Tragwerksplaner oder Brandschutzplaner nach Art. 62 Abs. 3 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht wird.

 

(3) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr[4] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für eine Zusatzqualifikation im Sinn des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 zu erlassen, die bezogen auf die Bauvorhaben nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichen Brandschutz sicherstellen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden

 

1.

die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung, die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung voraussetzt,

 

2.

die Voraussetzungen, die Inhalte und das Verfahren für diese Prüfung,

 

3.

das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,

 

4.

Weiter- und Fortbildungserfordernisse sowie

 

5.

die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen.

 

(4) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr[5] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58,

 

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,

 

3.

das Verfahren im Einzelnen.

2Es kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

 

(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr[6] [Bis 30.04.2019: des Innern, für Bau und Verkehr] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf nach Art. 15 Abs. 4 so...

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