1Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. 3Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. 4Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 sowie[1] [Bis 31.01.2021: Art. 68 Abs. 1 bis 4 und] Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde kann von der Anwendung des Art. 66 absehen, wenn der Bauherr dies beantragt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus. Anzuwenden ab 01.02.2021.

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