Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung als “Leiter von Erziehungsheimen”. Zur Eingruppierung von “Leitern” im Sozial- und Erziehungsdienst vgl. die Entscheidungen des Senats vom 5. April 1995 – 4 AZR 183/94 – AP Nr. 197 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (Eingruppierung als “Leiter von Kindertagesstätten”) und vom 13. Dezember 1995 – 4 AZR 738/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen (Eingruppierung einer Hortleiterin)

 

Leitsatz (amtlich)

Das Tatbestandsmerkmal des “Leiters” von Erziehungsheimen erfordert eine auf das Erziehungsheim insgesamt bezogene Leitungstätigkeit. Ein Angestellter, der in einem Erziehungsheim lediglich den Erziehungsdienst leitet, dem jedoch die Leitung der sonstigen Arbeit in diesem nicht übertragen ist, erfüllt nicht die Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Teil II Abschn. G Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT/BL in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, VergGr. III sowie Teil II Abschn. G in der ab 1. Januar 1991 geltenden Neufassung vom 24. April 1991, VergGr. IVa, III und IIa

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 21.01.1994; Aktenzeichen 3 Sa 1300/91 E)

ArbG Hildesheim (Urteil vom 30.08.1991; Aktenzeichen 1 Ca 577/90 E)

 

Tenor

  • Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Januar 1994 – 3 Sa 1300/91 E – aufgehoben.
  • Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 30. August 1991 – 1 Ca 577/90 E – unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 15. November 1946 geborene Kläger ist Sozialpädagoge. Er trat am 1. Juli 1980 als “Sozialpädagoge (Leiter des Erziehungsdienstes)” in die Dienste des beklagten Landes und ist seitdem im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte (nachfolgend kurz: LBZ) in H…, einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Einstellung des Klägers erfolgte “unter Einreihung in die VergGr. IVa Fallgr. – des Teils II Abschn. 6 II der Anlage 1a zum BAT”. Nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. Mai/1. Juli 1980 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Das LBZ H… besteht aus einer Schule und aus einem Internat. Die Schule zählt (Stand Ende 1991) rund 300 Schüler. Betreut werden außerdem 30 Kindergartenkinder sowie 60 Kinder im Alter von bis zu drei Jahren, letztere überwiegend zu Hause. Von diesen knapp 400 Kindern und Jugendlichen im Schulbereich sind ca. 125 Kinder und Jugendliche im Internat untergebracht, davon 38 Grund- und Hauptschüler, 69 Jugendliche, die die Berufsschule besuchen, sieben Kindergartenkinder, die tagsüber von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr den der Schule angegliederten Kindergarten besuchen, und zwölf Stotterer. Kinder und Jugendliche werden im Internat von 32 Erziehern betreut, ab dem 1. März 1994 von 40 Erziehern. Die im Internat untergebrachten Kinder und Jugendlichen bilden 13 familienähnlich arbeitende Wohngruppen, die mit Ausnahme des zu Hause verbrachten Wochenendes (Freitagnachmittag bis Sonntagabend) in acht Schülerwohnhäusern wohnen.

Der Kläger, der bei seiner Einstellung die “Dienstanweisung für den Heimleiter” vom 14. Februar 1974 erhalten hat, ist den im Erziehungsdienst des Internats tätigen Mitarbeitern in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Nach dem Stand vom 1. März 1994 sind ihm 57 Mitarbeiter unterstellt, und zwar ein Sozialarbeiter (VergGr. IVb), 16 Erzieher (VergGr. IVb), 24 Erzieher (VergGr. Vc/Vb), zwei Anerkennungspraktikanten, zehn Zivildienstleistende und vier ABM-Angestellte (Diplom-Pädagogen und Sozialpädagogen).

Dem Kläger sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  • Anleitung der Erzieher zur Durchführung der Gruppenarbeit und Einzelarbeit am Kinde
  • Koordinierung der Tätigkeiten der einzelnen Erziehungsgruppen
  • Anordnung bestimmter erzieherischer Maßnahmen in Sonderfällen
  • Besprechung von Einzelfällen mit Eltern und Erziehern
  • Aufstellung der Dienstpläne für Erziehungspersonen.

Nach der Dienstanweisung für den Heimleiter vom 14. Februar 1974 hat er folgende weitere Aufgaben:

  • Überwachung der Krankenstation und Meldung von Erkrankungen mit Angabe der Schulausfallzeiten an den Schulleiter und die Verwaltung
  • Meldung beobachteter Mängel an den Internatsgebäuden und ihrer Einrichtung an die Verwaltung
  • Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterial im Einvernehmen mit dem Schulleiter
  • Veranstaltung von Internatsfeiern
  • Leitung der Praktika von Studierenden an Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen sowie Fertigung der Beurteilungsentwürfe für den Schulleiter
  • Ausstellung von Bescheinigungen über den Internatsbereich auf Antrag der Eltern
  • Gewährung stundenweiser Dienstbefreiung an Erzieher aus wichtigen Gründen.

Am 1. Januar 1994 ist für die LBZ in Niedersachsen eine Geschäftsordnung in Kraft getreten, die das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben erlassen hat. Dieses nimmt, von der Schulaufsicht abgesehen, als obere Landesbehörde die Dienst- und Fachaufsicht über die LBZ wahr. § 10 dieser Geschäftsordnung regelt u.a. die Leitung des Internats. Dieses wird nach dessen Abs. 1 Buchst. b “von einem Leiter/einer Leiterin des Erziehungsdienstes geführt”, der/die dem Direktor des LBZ untersteht. Nach § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist der Leiter des Erziehungsdienstes gegenüber den unterstellten Mitarbeitern in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Seine Zuständigkeit ist in § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung umschrieben. Dieser Zuständigkeitskatalog steht im wesentlichen mit den früheren Regelungen im Einklang.

Die Haushalts- und Wirtschaftsverwaltung der Einrichtung, insbesondere auch des Internats, obliegt dem Direktor, der auch “unmittelbarer Dienstvorgesetzter” aller in der Einrichtung beschäftigten Arbeitnehmer ist (§§ 7, 8 der Geschäftsordnung). Ihm nachgeordnet ist für die Aufgaben der Wirtschaftsführung und die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Verwaltungsleiter (§ 9 der Geschäftsordnung).

Der Schulleiter, Oberstudiendirektor S…, und der Kläger treffen im Jahr ca. viermal zusammen, um Angelegenheiten des Heims, die der Entscheidung des Schulleiters bedürfen, zu besprechen. Daneben gibt es einen intensiven telefonischen Kontakt, unter Umständen mehrfach an einem Tag, der der Besprechung von Einzelproblemen dient.

Der Kläger hat mehrfach gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht, ihm stehe Vergütung nach der VergGr. III BAT zu, u.a. mit Schreiben vom 6. Februar 1981 und 30. November 1988. Das beklagte Land hat sich nicht bereit gefunden, diesen Anträgen des Klägers zu entsprechen.

Mit seiner am 21. Dezember 1990 beim Gericht des ersten Rechtszuges eingegangenen, dem beklagten Land am 27. Dezember 1990 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung erstrebt, das beklagte Land sei verpflichtet, ihm unter Anrechnung der bisher gewährten Vergütung ab 1. Juni 1988 Vergütung nach der VergGr. III BAT einschließlich Sonderzuwendung nach dieser Vergütungsgruppe zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen. Er hat die Auffassung vertreten, bei dem Schülerwohnheim handele es sich um ein Erziehungsheim, da dieses der Erziehung, Fürsorge und Betreuung von Kindern und Jugendlichen diene. Dieses werde vom ihm geleitet. Dementsprechend sei er in der Dienstanweisung vom 14. Februar 1974 als Heimleiter bezeichnet. Die an Ort und Stelle notwendige Leitung sei dem Direktor des LBZ aus räumlich-organisatorischen Gründen nur in einem unerheblichen Maße möglich, wie das Niedersächsische Finanzministerium in seiner Stellungnahme vom 2. April 1971 zutreffend ausgeführt habe. Tatsächlich greife der Schulleiter in seine – des Klägers – Leitungstätigkeit so gut wie nicht ein. An den Erzieherdienstbesprechungen, in denen zentrale Fragen des Heimbereichs geklärt würden, habe er seit 1984 nicht mehr teilgenommen. Die Leitung eines Erziehungsheimes erfordere nicht die Zuständigkeit für dessen haushaltsmäßige Bewirtschaftung. Auch die Eingliederung in eine Hierarchie und die Bindung an bestimmte Entscheidungen des Schulleiters änderten nichts an seiner – des Klägers – Leitereigenschaft.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger unter Anrechnung der bisher gewährten Vergütung ab dem 1. Juni 1988 Vergütung nach der VergGr. III BAT einschließlich Sonderzuwendung nach dieser Vergütungsgruppe nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Differenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht Leiter des Internats, sondern Leiter des Erziehungsdienstes in diesem. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger die notwendigerweise mit einer Heimleitertätigkeit verbundenen Funktionen (z.B. haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Mittel für das Internat und sonstige Verwaltungstätigkeit, umfassende Organisationsgewalt und Verantwortung) nicht wahrnehme. Die von ihm als Leiter des Erziehungsdienstes ausgeübten Tätigkeiten ließen sich nicht unter ein tarifvertraglich festgelegtes Tätigkeitsmerkmal einer bestimmten Fallgruppe subsumieren. Im Wege der sinngemäßen Lückenausfüllung sei der Kläger daher in die VergGr. IVa Fallgr. 2 des Teils II Abschn. G II der Anlage 1a zum BAT a.F. eingruppiert worden. Zwar entspreche die von ihm als Leiter des Erziehungsdienstes ausgeübte Tätigkeit nicht der Tätigkeit eines Leiters des Internats, dafür habe er aber ständig ca. 125 Internatsschüler zu betreuen.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Mit seiner Anschlußberufung hat der Kläger klageerweiternd die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT einschließlich Zulage gemäß Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. G (seinerzeit 120,-- DM) und einschließlich der Sonderzuwendung nach dieser Vergütungsgruppe sowie die Verpflichtung des beklagten Landes zur Verzinsung der Differenzbeträge erstrebt. Das Landesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 21. Januar 1994, ausweislich eines Aktenvermerks gefertigt am 6. September 1994, die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und der Anschlußberufung des Klägers stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluß vom 1. März 1995 – 4 AZN 1007/94 – die Revision zugelassen. Mit ihr erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 31. Dezember 1990 noch für die Zeit ab 1. Januar 1991 einen solchen nach der VergGr. IIa BAT nebst der Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Fallgr. 1 dieser Vergütungsgruppe noch ab dem letztgenannten Zeitpunkt auf Vergütung nach der VergGr. III BAT.

I. Das Berufungsurteil ist nicht etwa deswegen aufzuheben, weil es als nicht mit Gründen versehen zu behandeln wäre (§ 551 Nr. 7 ZPO).

Zwar ist das vollständig abgefaßte Urteil nach einem Aktenvermerk erst am 6. September 1994 gefertigt worden, offenbar also nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt und von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zugegangen.

Ein solches Urteil gilt entsprechend § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – AP Nr. 21 zu § 551 ZPO = NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 501/92 – AP Nr. 22 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 = AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zu einer hierauf gestützten Aufhebung des Urteils bedarf es aber einer entsprechenden Rüge, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Das beklagte Land hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, es wolle die verspätete Urteilsabsetzung nicht rügen.

II. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er den Anspruch auf eine Zulage betrifft (z.B. BAGE 24, 300 = AP Nr. 1 zu § 26 BBesG; BAGE 24, 452 = AP Nr. 2 zu § 24 BAT) und er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

III. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des “Leiters” eines Erziehungsheims in den von ihm zur Begründung seines Vergütungs- und Zulagenanspruchs angeführten Eingruppierungsmerkmalen. Ihm steht auch kein vertraglicher Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT ab 1. Januar 1991 zu.

1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. Mai/1. Juli 1980 die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IVa BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei diesem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteile vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, aaO).

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai/1. Juli 1980 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Maßgebend ist, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, die für die Bereiche Bund/Länder geltende Fassung.

2.1 Damit kommt es für die Eingruppierung des Klägers nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob in seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Eingruppierungsmerkmals der vom Kläger geforderten Vergütung nach der VergGr. III BAT bis 31. Dezember 1990 sowie der VergGr. IIa BAT ab 1. Januar 1991, zumindest aber ebenfalls ab diesem Zeitpunkt die der VergGr. III BAT erfüllen. Dabei ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).

2.2 Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (Urteil des Senats vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Leitungstätigkeit des Klägers als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen, gleich ob sie als Leitung eines Erziehungsheims oder lediglich des Erziehungsdienstes in einem solchen zu werten ist. In dem einen wie in dem anderen Fall hat der Kläger eine Funktion zu erfüllen. Alle Einzelaufgaben dieser Leitungstätigkeit – gleich wie diese tariflich zu bewerten ist – dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Sie bilden daher einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Leitungstätigkeiten (z.B. BAG Urteile vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 24. März 1993 – 4 AZR 298/92 – AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Leitungsaufgabe übt der Kläger ununterbrochen während seiner gesamten Arbeitszeit selbst dann aus, wenn er individuelle Betreuungsarbeit leistet, wie dies zu 45 % seiner Gesamtarbeitszeit der Fall ist. Denn auch dann muß der Kläger jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben im Erziehungsdienst des Schulwohnheims wahrzunehmen (BAG Urteil vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 –, aaO).

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL maßgebend. In der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung ihres Teils II Abschn. G Unterabschn. II hatten diese, soweit der Kläger darauf seinen Anspruch stützt, folgenden Wortlaut (nachfolgend: BAT a.F.):

II. Angestellte im Erziehungsdienst

Vergütungsgruppe III

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung

    als Leiter(innen) von Erziehungsheimen, die der Erziehung oder Betreuung von körperlich, seelisch oder geistig gestörten Kindern oder Jugendlichen dienen, mit einer jeweiligen Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 14)

Auf die im Klammerzusatz genannten Protokollnotizen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, sind die Eingruppierungsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in Teil II Abschn. G neu gefaßt worden. Diese haben nunmehr, soweit sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Ansprüche auf sie beruft, folgende Fassung:

G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Vergütungsgruppe IIa

  • Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen

    nach fünfjähriger Bewährung in VergGr. III Fallgruppe 3.

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe III

  • Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen

    nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 11.

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2 und 3)

Vergütungsgruppe IVa

  • Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2 und 3)

Protokollnotizen:

  • Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,-- DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 60,-- DM monatlich.

    Für den Angestellten bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 80,-- DM monatlich.

    Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.

  • Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder- oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

Die Protokollnotiz Nr. 2 ist nicht entscheidungserheblich.

4. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei als Leiter eines Erziehungsheims mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen der VergGr. III BAT bzw. nunmehr der VergGr. IIa BAT zuzuordnen. Bei dem Internat des LBZ H… handele es sich um ein “Erziehungsheim”. Dieses werde vom Kläger auch “geleitet”. Der Begriff “Leiter” werde im Bundes-Angestelltentarifvertrag häufig gebraucht. Der BAT kenne Leiter von Kassen, öffentlichen Büchereien, Registraturen, Stadtteilbüchereien usw. Schon aus dieser – hier nicht vollständig wiedergegebenen – Aufzählung ergebe sich, daß “Leiten” nicht in dem Sinne zu verstehen sei, der Leiter habe haushaltsmäßig die gesamte Verantwortung uneingeschränkt zu tragen. Sonst könne es weder den Leiter eines Sachgebietes noch einer Elektrowerkstatt noch einer Registratur oder Kasse geben. Jemand könne auch dann “Leiter” sein, wenn er in die Dienststellenhierarchie eingebunden sei, Fach- und Dienstvorgesetzte habe und bestimmte Entscheidungen mit diesen abstimmen müsse. Die umgangssprachliche Verwendung des Wortes “Leiten” bestätige dieses Ergebnis. Jemand könne eine Abteilung eine Filiale, eine Schule, einen Betrieb, ein Unternehmen, einen Bau oder einen Verlag leiten. Mit “Leiten” werde lediglich ausgesagt, daß jemand oder etwas geführt, gelenkt, bestimmt werde. Dieses stimme mit der historischen Wurzel überein. “Leiten” gehe auf althochdeutsch “leitan” und germanisch “laidian” zurück und bedeute “gehen machen”. Nach alledem sei für den Leiter eines Erziehungsheims die Zuständigkeit für den Haushalts- und Wirtschaftsbereich des Heims nicht konstitutiv. Es schade deshalb nichts, daß die Zuständigkeit für diesen Bereich unterhalb der Ebene des beiden vorgesetzten Schulleiters beim Verwaltungsleiter liege. Dies werde dadurch bestätigt, daß das beklagte Land dem Kläger bereits 1980 zutreffend die “Dienstanweisung für Heimleiter” ausgehändigt habe.

5. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Internat – so die Terminologie der ab 1. Januar 1994 geltenden Geschäftsordnung – oder Schülerwohnheim – so dessen Benennung in der Broschüre des LBZ H… – um ein “Erziehungsheim” im Tarifsinne handelt. Denn der Kläger ist nicht Leiter des – um die Bezeichnung des LBZ H… zu verwenden – Schülerwohnheims, sondern leitet in diesem lediglich den Erziehungsdienst, wie das beklagte Land zutreffend geltend macht.

5.1 Leiter ist jemand, der etwas leitet (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 4. Band 1982, S. 457), der die Leitung hat. Unter Leitung ist in der Verwaltungssprache die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle zu verstehen (Eichhorn, Verwaltungslexikon, 2. Aufl., S. 525), also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe. Als Eingruppierungsmerkmal des BAT ist nach der Rechtsprechung des Senats für den Begriff des “Leiters” weiter erforderlich, daß dieser für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung trägt (Urteil vom 23. Mai 1973 – 4 AZR 349/72 – AP Nr. 69 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 16. April 1975 – 4 AZR 294/74 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT; Urteil vom 5. April 1995 – 4 AZR 183/94 – AP Nr. 197 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 13. Dezember 1995 – 4 AZR 738/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Damit bestimmt auch der Gegenstand der Leitungstätigkeit das Tatbestandsmerkmal des “Leiters”. Da der Begriff des Leiters im Eingruppierungsrecht des BAT in zahlreichen verschiedenen Bezügen gebraucht wird – die Leitung kann eine Kasse, eine Registratur, eine Weinkellerei, eine fotografische Werkstätte usw. betreffen –, gibt es keinen einheitlichen Begriff des Tatbestandsmerkmals “Leiter”.

5.2 Gegenstand der Leitungstätigkeit ist in den hier interessierenden Eingruppierungsmerkmalen das Erziehungsheim. Leiter eines Erziehungsheims ist demnach derjenige, der für dieses, ob es sich nun um eine selbständige Einrichtung handelt oder um eine in eine größere organisatorische Einheit integrierte Teileinrichtung, die Verantwortung trägt.

5.3 Der Kläger vertritt die Auffassung, zwar sei der Direktor des LBZ H… Leiter der Gesamteinrichtung und damit auch sein Vorgesetzter. Das außerhalb der Schulverfassung stehende Internat sei jedoch, anders als der Ganztagsbereich einer Grundschule, strikt von der Schule getrennt. Der Direktor des LBZ H… sei schon aus Zeitgründen gehindert, das Schülerwohnheim zu leiten. Dessen Leitung liege daher trotz seiner Unterstellung unter den Direktor des LBZ H… in seinen – des Klägers – Händen. Daß er keine haushaltsmäßige und dienstaufsichtsrechtliche Selbständigkeit habe, sei unschädlich. Auch der Leiter einer Teileinrichtung, was zwingend begrenzte Kompetenzen beinhalte, könne also Leiter sein. Er erfülle mit seiner Tätigkeit daher das Tatbestandsmerkmal des “Leiters” eines Erziehungsheims.

5.4 Dem folgt der Senat nicht.

5.4.1 Zum einen belegt der Inhalt der vom Kläger im ersten Rechtszug selbst vorgelegten und von ihm in Bezug genommenen Broschüre über das LBZ H…, daß die schulische Betreuung der Kinder und Jugendlichen und ihre Erziehung im Schülerwohnheim in ein pädagogisches Gesamtkonzept integriert sind, welches einer einheitlichen Leitung durch den Direktor des LBZ H… bedarf. Dies ergibt sich vor allem aus dem Kapitel “Schülerwohnheim”, dessen Autor der Kläger selbst ist. In diesem Beitrag hat der Kläger folgendes ausgeführt: “Die Erziehungskräfte des Schülerwohnheims und die Lehrkräfte der Schule sind bestrebt, die Lerninhalte so aufeinander abzustimmen, daß die Betreuung und Erziehung im Wohnheim zum einen als Ergänzung und Vertiefung in der schulpädagogischen Arbeit, zum anderen als Hilfe zum sozialen Lernen und damit zum Hineinwachsen in die Gesellschaft verstanden werden soll. Hospitationen der Erzieher in der Schule, Besuche in den Wohngruppen durch die Lehrer, gemeinsame Klassen- und Elternversammlungen, interne Weiterbildungsveranstaltungen usw. sind Beispiele unserer pädagogischen Zusammenarbeit.”

Dieses Gesamtkonzept läßt sich nur mit einer einheitlichen Leitung der Erziehungsplanung und -arbeit in allen Zweigen der Gesamteinrichtung verwirklichen, die dem Direktor des LBZ H… übertragen ist. Dem entspricht es auch, daß dieser und der Kläger einen “intensiveren telefonischen Kontakt”, teilweise mehrfach an einem Tag unterhalten, der der Besprechung von Einzelproblemen dient, wie das beklagte Land vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat.

Ohne Bedeutung ist, daß die Fachaufsicht über die Schule im LBZ H… von den Schulbehörden ausgeübt, die Dienst- und Fachaufsicht im übrigen von dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben als obere Landesbehörde wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 2 der ab 1. Januar 1994 geltenden Geschäftsordnung). Dies besagt nichts über die Gestaltung der Leitungsaufgaben im LBZ H… selbst, auf die es hier ankommt.

5.4.2 Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich zum anderen, daß er nicht Leiter des Schülerwohnheims ist, sondern lediglich den Erziehungsdienst in diesem leitet. Das Tatbestandsmerkmal “Leiter von Erziehungsheimen” fordert eine auf das “Erziehungsheim” – hier: Schülerwohnheim – bezogene Leitungstätigkeit. Es kann dahinstehen, ob dann, wenn Gegenstand der Leitungstätigkeit eine in eine größere organisatorische Einheit integrierte Teileinrichtung ist, für das Tatbestandsmerkmal der Heim-“Leitung” auch die Verantwortung des Angestellten für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zu fordern ist. Zumindest aber muß dem “Leiter” die Leitung aller regelmäßigen Arbeitsabläufe im Erziehungsheim übertragen sein. Bei einem Schülerwohnheim für rund 125 Schüler handelt es sich um einen hauswirtschaftlichen Großbetrieb. Dessen Leitung beinhaltet die Verantwortung für die Ernährung der Schüler, für die Wäsche, die Reinigung, das Mobiliar und die sonstige Einrichtung, Maschinen und Geräte. Die Leitung eines solchen Heims umfaßt daher neben der Planung, der Organisation und der Beaufsichtigung der erzieherischen Tätigkeit auch diejenige der hauswirtschaftlichen, betriebsorganisatorischen und technischen Arbeitsabläufe, d.h. des richtigen Einsatzes von Arbeitskraft, Material, Zeit und Geld auf diesen Gebieten.

Die Leitung des Schülerwohnheims auf diesen Gebieten übt der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht aus. Bei den ihm unterstellten 57 Mitarbeitern (Stand: 1. März 1994) handelt es sich ausschließlich um solche, die im Erziehungsdienst arbeiten, während er die sonstigen in dem Großhaushalt Schülerwohnheim tätigen Mitarbeiter, die die oben aufgeführten Tätigkeiten zu verrichten haben, nicht anzuleiten und zu führen hat. Daraus folgt, daß ihm über den Erziehungsdienst hinaus Aufgaben betreffend die hauswirtschaftlichen, betriebsorganisatorischen und technischen Arbeitsabläufe des Schülerwohnheims nicht übertragen sind. Damit bezieht sich seine Leitungstätigkeit nicht auf ein Erziehungsheim, wenn das Schülerwohnheim als solches zu bewerten wäre, sondern lediglich auf den Erziehungsdienst in einem solchen.

5.5 Der Kläger ist nach alledem nicht in die Eingruppierungsmerkmale für “Leiter von Erziehungsheimen” sowohl nach der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden als auch nach der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Fassung des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Damit steht ihm ein tariflicher Anspruch auf die geforderte Vergütung nach der VergGr. III BAT a.F. für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 31. Dezember 1990 und ein solcher nach der VergGr. IIa BAT, zumindest nach VergGr. III BAT ab 1. Januar 1991, ebensowenig zu wie ein tariflicher Anspruch auf die Zulage für “Leiter von Erziehungsheimen” nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu VergGr. IIa Fallgr. 1 BAT.

5.6 Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der VergGr. III BAT ab 1. Januar 1991, wie er mit seiner Hilfsbegründung geltend macht. Insoweit verweist er darauf, daß die Beklagte ihn im Wege der sinngemäßen Lückenausfüllung in die VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT a.F. (ab 1. Januar 1991: Fallgr. 11) eingruppiert habe. Da die in diese Vergütungs- und Fallgruppe eingruppierten Angestellten durch die Tarifänderung zum 1. Januar 1991 insoweit bessergestellt worden seien, als sie nach vierjähriger Bewährung Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT haben (Fallgr. 4), stehe auch ihm ab Wirksamwerden der Tarifänderung Vergütung nach der VergGr. III BAT zu.

Dem ist nicht zu folgen. Die Auffassung des beklagten Landes, zur Eingruppierung des Klägers bedürfe es einer sinngemäßen Lückenausfüllung der Anlage 1a zum BAT, bezog sich auf deren bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung. Der diesbezüglichen Vereinbarung kann nicht entnommen werden, sie solle auch für den Fall der Änderung der Eingruppierungsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst, wie sie von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1991 vereinbart worden ist, und den darin neu eingeführten Bewährungsaufstieg Geltung haben. Das beklagte Land kann für das neugefaßte Tarifrecht den Standpunkt einnehmen, die in der früheren Eingruppierungssystematik von ihr gesehene Tariflücke sei bei der Neufassung der Eingruppierungsmerkmale geschlossen worden.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Müller-Tessmann, J. Ratayczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI875301

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