Entscheidungsstichwort (Thema)

Besoldung von Dienstordnungs-Angestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Dienstordnungsangestellten; Wirksamkeit von Dienstordnung und Laufbahnrichtlinien; Zulassung zum höheren Dienst

 

Normenkette

BGB § 611; KVLG § 104; RVO § 701; BundeslaufbahnVO §§ 16, 33; SGB IV § 34; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.1989; Aktenzeichen 8 (6) Sa 687/88)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 14.04.1988; Aktenzeichen 7 Ca 4723/87)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1989 – 8 (6) Sa 687/88 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der am 29. Januar 1944 geborene Kläger war seit dem 1. Dezember 1971 Geschäftsführer der Landkrankenkasse für den Kreis D., einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in R. Durch seinen Anstellungsvertrag war er der Dienstordnung für die Angestellten dieser Kasse unterworfen und als Dienstordnungs-Angestellter auf Lebenszeit übernommen worden. Die Dienstordnung (DO) der Landkrankenkasse sah die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Demgemäß bezog der Kläger in Übereinstimmung mit dem Stellenplan Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 der Landes-Besoldungsordnung NRW.

Durch das am 1. Oktober 1972 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der LandwirteKVLG – vom 10. August 1972, BGBl. I, S. 1433) wurden alle bestehenden Landkrankenkassen mit den neu errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen vereinigt. Demgemäß wurden 15 Landkrankenkassen in Nordrhein-Westfalen, darunter auch die Landkrankenkasse für den Kreis D. sowie eine Landkrankenkasse aus Rheinland-Pfalz zur Beklagten, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, zusammengefaßt.

Die Beklagte übertrug dem Kläger mit Büroverfügung vom 13. Oktober 1972 die Leitung des Referates D. – Vertrags- und Abrechnungswesen – mit den Aufgabengebieten Vertragsrecht (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Sonstige), Zulassungswesen für Ärzte und Zahnärzte, Zusammenarbeit mit anderen Krankenversicherungsträgern in organisatorischer Hinsicht, Prüfung der Rechnungen, Koordinierung der Zusammenarbeit aller Referate der EDV, Rezeptcodierung, Aus- und Weiterbildung und Betreuung der Verwaltungsstellen. Der Kläger erhielt weiterhin Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13. Er wird aus den Mitteln einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 „höherer Dienst” bezahlt. Mit Schreiben vom 6. Februar 1974 räumte ihm die Beklagte ein, die Dienstbezeichnung „Verwaltungsrat” zu führen, machte ihn aber darauf aufmerksam, daß durch diese Dienstbezeichnung eine Zugehörigkeit zum „höheren Dienst” nicht abgeleitet werden könne, weil ihrer Information nach die Stellen der früheren Geschäftsführer der Landkrankenkassen nicht dem höheren Dienst angehörten.

Mit Büroverfügung Nr. Ü 1/74 vom 15. Januar 1974 wurden im Rahmen einer Neuordnung die Aufgabengebiete „Koordinierung der Zusammenarbeit aller Referate der EDV”, „Aus- und. Weiterbildung” sowie „Betreuung der Verwaltungsstellen” aus dem Referat D herausgenommen, mit Büroverfügung Nr. Ü 48/75 vom 17. Oktober 1975 die Aufgabengebiete „Prüfung der Rechnungen” und „Rezeptcodierung” dem Referat A – Dienststellenleitung, Allgemeines – zugewiesen. Das Referat D wurde mit Büroverfügung Nr. Ü 29/80 vom 20. November 1980 dergestalt geteilt, daß dem Referat D 1 die bisherigen Aufgabengebiete für den nordrheinischen Bereich, zusätzlich der Abschluß von Gesamtverträgen mit den kassenärztlichen Vereinigungen K. und T. sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung K., dem Referat D 2 die bisherigen Aufgabengebiete für den südrheinischen Bereich zugewiesen wurden. Der Kläger leitete fortan das Referat D 1, der Referatsleiter K. das Referat D 2. Diese Trennung des Referates hob die Beklagte mit Büroverfügung Nr. Ü 7/83 vom 28. März 1983 wieder auf, wobei das (Gesamt-)Referat nunmehr Herr K. leitete und der Kläger diesem unterstellt wurde.

Bereits mit Schreiben vom 1. April 1973 hatte der Kläger bei der Beklagten den Antrag gestellt, ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Das wurde rechtskräftig von der Beklagten abgelehnt (vgl. Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1982 – 5 AZR 839/79 – AP Nr. 1 zu § 104 KVLG). Außerdem hat der Kläger mit einer weiteren Klage einmal die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, die für ihn noch geltende Dienstordnung der vormaligen Landkrankenkasse für den Kreis D. so fortzuschreiben, daß für ihn keine Verschlechterung eintritt. Weiter hat er die Feststellung begehrt, daß die von der Beklagten aufgestellten Dienstordnungen vom 19. September 1972, 18. Dezember 1973 und 19. Mai 1976 unwirksam seien. Außerdem hat der Kläger die Feststellung der weiteren Verpflichtung beantragt, ihm die Befugnis zur Führung der Dienstbezeichnung „Direktor” auch über den 30. September 1972 hinaus zuzuerkennen, ihn ab 1. Juli 1976 nach der Besoldungsgruppe A 14 überzuleiten und entsprechend zu vergüten sowie eine Aufwandsentschädigung von monatlich 150,– DM fortzuzahlen. Der Kläger hat weiter den Widerruf von nach seinem Vorbringen unzutreffenden und ehrenkränkenden Behauptungen der Beklagten und das Verbot ihrer Aufnahme in die Personalakten verlangt. Ebenfalls mit derselben Klage hat der Kläger im Wege von Leistungsanträgen von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1980 als Differenz zwischen den Besoldungsgrupnen A 13 und A 14 12.155,64 DM und als Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980 3.000,– DM verlangt.

Das Arbeitsbericht hat die verschiedenen Ansprüche des Klägers jeweils abgetrennt und den zuständigen Kammern überwiesen. Im Vorprozeß des Aktenzeichens – 4 Ca 5673/80 – hat das Arbeitsgericht Düsseldorf zunächst über die Fortgeltung der Dienstordnung der Landkrankenkasse D. und die Unwirksamkeit der Dienstordnungen der Beklagten betreffend die Feststellungsanträge des Klägers entschieden. Es hat den Kläger mit diesen Anträgen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Oktober 1983 – 5 Sa 1537/82 – festgestellt, daß die Dienstordnung der Beklagten vom 19. September 1972 keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Revision wurde mit Urteil vom 6. November 1985 (– 4 AZR 107/84 – AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) zurückgewiesen.

Im Vorprozeß des Aktenzeichens – 4 Ca 4188/81 – hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn ab 1. Juli 1976 nach entsprechender Überleitung Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 zu bezahlen sowie die damit verbundenen Leistungsanträge auf Zahlung der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29. Mai 1984 – 3 Sa 75/82 – zurückgewiesen. Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos (BAG Urteil vom 12. Februar 1986 – 4 AZR 523/84 –).

Mit dem vorliegenden, zunächst unter dem Aktenzeichen Arbeitsgericht Düsseldorf – 7 Ca 2907/83 – geführten Rechtsstreit begehrte der Kläger die Entfernung einer Abmahnung und zweier Vermerke aus seiner Personalakte, die Feststellung verschiedener Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten sowie die Feststellung, daß die Änderungen seines Aufgabenbereiches durch die Büroverfügungen vom 15. Januar 1974, 17. Oktober 1975, 20. November 1980 und 28. März 1983 rechtswidrig und von der Beklagten aufzuheben seien. Insoweit hat das Arbeitsgericht Düsseldorf bereits mit Teil-Urteil vom 15. September 1983 die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. August 1984 – 5 (16) Sa 1907/83 – im wesentlichen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluß vom 25. März 1985 – 5 AZN 667/84 – als unzulässig verworfen.

Mit derselben Klage hat der Kläger im Wege der Feststellungsklage die vorliegend noch streitgegenständliche „sachgerechte Bewertung” seines Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 15, hilfsweise A 14 sowie im Wege der Leistungsklage die Nachzahlung der entsprechenden Differenzbeträge begehrt. Nach Rechtskraft des Teil-Urteils und Ruhen des Verfahrens wurde der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen – 7 Ca 4723/87 – weitergeführt, wobei der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1987 die Klage erweiterte um den Antrag auf die Feststellung, er habe das statusrechtliche Amt eines Verwaltungsrates und damit eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst BBesG inne, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, mit ihm einen Dienstvertrag abzuschließen, wonach er als Verwaltungsrat in Gruppe A 13 BBesG des höheren Dienstes beschäftigt wird.

Die gegenwärtig geltende Dienstordnung der Beklagten vom 19. Mai 1976, in Kraft seit 1. Juli 1976, bestimmt u.a.:

㤠4

Dienstbezüge und Besoldungsdienstalter

(1) Die Besoldung bestimmt sich auf der Grundlage des anliegenden Gruppenplanes, der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet, nach den Vorschriften für Beamte des Bundes.

§ 7

Beförderungen

Für Beförderungen sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Angestellten maßgebend. Es gelten die Laufbahnrichtlinien der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.”

In dem Gruppenplan (Anlage zur Dienstordnung vom 19. Mai 1976) heißt es:

„1.) Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Krankenkasse der … Landwirtschaft werden nach den für Beamte geltenden Besoldungsordnungen folgende Gruppen (Klassen) festgesetzt:

Lfd. Nr.

Dienstbezeichnung

Bes. Gruppe

Funktion

1.

Verwaltungsdirektor

A 16

Stellv. Geschäftsführer und Dienststellenleiter

2.

Verwaltungsoberrat

A 14

Referent mit herausgehobener Funktion

3.

Verwaltungsrat

A 13

Referent

4.

Verwaltungsoberamtsrat

A 13

Referent, Verwaltungsstellenleiter

…”

In der gegenwärtig geltenden, durch Beschluß der Vertreter-Versammlung der Beklagten vom 12. Dezember 1985 geänderten Fassung der Anlage zur Dienstordnung ist in den Gruppenplan ergänzend eingefügt:

”1.

Verwaltungsdirektor

A 15

Abteilungsleiter, Referent mit besonders herausgehobener Funktion”

In den Richtlinien für den Verwaltungsdienst der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Laufbahnrichtlinien – LBR/LSV –) vom 3. Dezember 1979, in Kraft seit 1. Januar 1980, heißt es:

㤠2

Laufbahngestaltung

(1) Bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestehen Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes.

(2) Innerhalb einer Laufbahngruppe umfaßt eine Laufbahn alle Stellen derselben Fachrichtung, die eine gleiche Ausbildung erfordern. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 5

Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn ein DO-Angestellter die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

(2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung entscheidet der Vorstand.

§ 8

Beförderung

(1) Beförderung ist die Änderung eines Vertrages nach § 2 oder § 12 Absatz 2 der Dienstordnung mit Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder mit Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

§ 18

Aufstiegs angestellte

(1) DO-Angestellte des gehobenen Dienstes können zu einer Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind,

2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Übertragung einer Stelle des gehobenen Dienstes bewährt und eine Beförderungsstelle erreicht haben.

(2) Die DO-Angestellten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Den erfolgreichen Abschluß der Einführungszeit stellt der Vorstand fest.

(5) Eine Stelle der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie sich in Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Der Vorstand stellt die Bewährung fest. Für die Übertragung der ersten Beförderungsstelle der Laufbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten; in begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.”

Die Beklagte wird von einem Geschäftsführer geleitet, der gleichzeitig Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft der … Landwirtschaft und der Alterskasse der … Landwirtschaft – beide ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts – ist und Vergütung nach Besoldungsgruppe B 5 BBesG erhält. Der stellvertretende Geschäftsführer – wiederum in Personalunion für die Beklagte, die Berufsgenossenschaft und die Alterskasse – ist zugleich „Hauptabteilungsleiter” für die Beklagte und wird nach Besoldungsgruppe B 3 BBesG bezahlt. Diesem unterstellt sind die Referate K II – Widersprüche, SG-Verfahren, K III – Leistung, Abrechnungen, K IV – Beiträge, K VII – Vertragsrecht, K VII A – Vertragsrecht und K VIII – Verwaltungsstellen. Die Referate K III und K VIII werden von Herrn H. geleitet, er erhält Vergütung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG. Die Referate K II, K IV und K VII leitet Herr K., er erhält Vergütung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG. Der Kläger leitet das Referat K VII A und erhält Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch ihm stehe Vergütung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG zu. Er hat das darauf gestützt, daß der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 10. März 1982 (– 5 AZR 839/79 – AP Nr. 1 zu § 104 KVLG) zu dem Ergebnis gelangt sei, das Aufgabengebiet des Klägers folge in seiner Wertigkeit unmittelbar der Tätigkeit des Geschäftsführers und seines Stellvertreters. Daraus folgert der Kläger, er müsse Vergütung nach der – nach dem stellvertretenden Geschäftsführer – höchsten von der Beklagten jeweils in ihrem Gruppenplan vorgesehenen Besoldungsgruppe erhalten. Außerdem habe die Beklagte inzwischen seinen Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG bewertet, weil Herr K. Vergütung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG erhalte. Herr K. nehme nämlich inzwischen die Position ein, die der Kläger innegehabt habe, bevor die Beklagte seinen Aufgabenbereich durch die – nach Ansicht des Klägers wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats unwirksamen – Büroverfügungen einschränkte. Schließlich sei die Beklagte auch aus Fürsorgegesichtspunkten sowie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu der von ihm begehrten Bewertung verpflichtet, da der Kläger als einziger der ehemaligen Geschäftsführer der in der Beklagten aufgegangenen Landkrankenkassen nicht befördert worden sei. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die Laufbahnrichtlinien der Beklagten seien unwirksam, weil sie gegen § 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG verstießen und nicht nach § 34 Abs. 2 SGB IV öffentlich bekanntgemacht worden seien. Nach § 6 der Dienstordnung der ehemaligen Landkrankenkasse für den Kreis D. hätte der Kläger sehr viel leichter befördert werden können und auch müssen. Jedenfalls erfülle er die Voraussetzungen des § 18 der Laufbahnrichtlinien für einen Aufstieg in den höheren Dienst.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Dienstposten des Klägers ab 1. Oktober 1972,

    • hilfsweise ab 9. Oktober 1978,
    • hilfsweise ab 10. März 1982,

    sachgerecht zu bewerten nach der Besoldungsgruppe, die sich aus seinem Aufgabengebiet ergibt, das „in der Wertigkeit unmittelbar der Tätigkeit des Geschäftsführers und seines Stellvertreters folgt”, in der Form, daß sein Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15, hilfsweise nach Besoldungsgruppe A 14 bewertet wird,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger im Falle der Höhergruppierung nach Besoldungsgruppe A 15 für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 den Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15 in Höhe von 19.527,– DM brutto und über die Zeit ab 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1986 weitere 24.270,22 DM zu zahlen,

    • hilfsweise für den Fall der Höhergruppierung nach Besoldungsgruppe A 14 für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 8.481,82 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1986 weitere 11.236,94 DM zu zahlen,
  3. festzustellen, daß der Kläger das statusrechtliche Amt eines Verwaltungsrates und damit die Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst BBesG innehat,

    • hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, mit ihm einen Dienstvertrag abzuschließen, wonach er als Verwaltungsrat in Gruppe A 13 BBesG des höheren Dienstes beschäftigt wird.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Weder habe der Kläger einen Anspruch auf Beförderung noch stünde eine freie Planstelle der Besoldungsgruppen A 15 bzw. A 14 BBesG zur Verfügung. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der Landkrankenkasse für den Kreis D. sei eine solche des gehobenen Dienstes gewesen, mit der Besoldungsgruppe A 13 habe der Kläger die höchstmögliche Beförderungsstufe des gehobenen Dienstes erreicht. Höher als der Kläger seien bei ihr – neben dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter – nur die Referenten K. und H. eingruppiert, die aber drei bzw. zwei Referate leiteten, während der Kläger lediglich das Referat K VII A leite. Das Aufgabengebiet des Klägers sei außerdem seit der Entscheidung des Fünften Senats aus in der Person des Klägers und dessen quantitativem Leistungsvermögen liegenden Gründen verkleinert worden. Im übrigen stünde bereits rechtskräftig fest, daß sie nicht verpflichtet sei, an den Kläger Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision war zurückzuweisen.

Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß die Klage unbegründet ist.

Zwar steht den Anträgen des Klägers nicht die materielle Rechtskraft des Urteils vom 12. Februar 1986 – 4 AZR 523/84 – entgegen. Insbesondere nachdem die Beklagte die Besoldungsgruppe A 15 erst mit der Änderung ihres Gruppenplanes durch Beschluß vom 12. Dezember 1985 geschaffen hat, stellte sich die Möglichkeit, eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 15 einzuklagen, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Vorprozesses am 29. Mai 1984. Hierdurch ist jedenfalls rechtlich nicht ausgeschlossen, daß das Vergütungssystem durch Einfügung der Besoldungsgruppe A 15 verändert worden ist und damit auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 verändert worden sind. Auch wenn man den Hauptantrag des Klägers auf sachgerechte Bewertung für unbestimmt hält und nicht ersichtlich ist, wie ein entsprechendes Werturteil für die Besoldung des Klägers nach § 4 DO maßgebend sein soll, geht es doch der Sache nach dem Kläger allein um eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15, hilfsweise A 14. Der Kläger will mit einer entsprechenden Bewertung die höhere Besoldung erreichen und stellt insoweit einen zulässigen Feststellungsantrag, da dieser auch für die Zukunft wirken würde.

Der Sache nach ist die danach zulässige Klage jedoch in allen Anträgen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 15. Ein solcher Anspruch setzt nach § 4 DO in Verbindung mit dem Gruppenplan in der Fassung vom 12. Dezember 1985 voraus, daß der Kläger die Funktion eines Abteilungsleiters oder Referenten mit besonders herausgehobener Funktion innehat. Die derzeit geltende Dienstordnung vom 19. Mai 1976 ist wirksam. Das steht bereits durch das Urteil des Senats vom 6. November 1985 (BAGE 50, 92 = AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) rechtskräftig fest. Im übrigen unterliegt die besoldungsmäßige Beurteilung der Aufgabengebiete der Dienstordnungsangestellten im Stellenplan nicht der Nachprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen (BAGE 7, 250, 253 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte). Der Kläger ist nicht Abteilungsleiter. Er ist aber auch nicht Referent mit besonders herausgehobener Funktion. Die gegenteilige Auffassung kann der Kläger insbesondere nicht auf die Ausführungen des Fünften Senats im Urteil vom 10. März 1982 (– 5 AZR 839/79 – AP Nr. 1 zu § 104 KVLG) stützen. Dort ging es um die Frage, ob der Kläger nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1 KVLG möglichst gleichwertig gegenüber seiner früheren Geschäftsführer-Tätigkeit weiterbeschäftigt wurde. Das wurde deshalb bejaht, weil der Kläger ein Aufgabengebiet erhielt, das in der Wertigkeit unmittelbar der Tätigkeit des Geschäftsführers und seines Stellvertreters folgt. Damit ist lediglich gesagt, daß der Kläger in der Ebene als Referatsleiter unmittelbar auf den stellvertretenden Geschäftsführer folgt. Das trifft aber auf alle Referenten der Beklagten zu. Aus den Ausführungen des Fünften Senats läßt sich nichts dazu herleiten, ob der Kläger Referent, Referent mit herausgehobener Funktion oder Referent mit besonders herausgehobener Funktion im Sinne der Differenzierung innerhalb der Referentenebene ist.

Eine Funktion des Klägers als Referent mit besonders herausgehobener Funktion ergibt sich auch nicht daraus, daß der Referent K. inzwischen nach Besoldungsgruppe A 15 vergütet wird und die Beklagte demgemäß den Dienstposten des Klägers auf diese Besoldungsebene angehoben habe. Die Berufung des Klägers auf das Urteil des Dritten Senats vom 4. Mai 1982 (– 3 AZR 1205/79 – AP Nr. 54 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) geht insoweit fehl. In diesem Fall ging es um die Versorgungsbezüge eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer Krankenkasse. Dabei wurde der Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsbezüge bejaht, weil der frühere Dienstposten in der Dienstordnung angehoben worden ist und die dortige Dienstordnung die Teilnahme an Besoldungserhöhungen voraussetzt. Im vorliegenden Fall sind aber demgegenüber die Stellen der Referenten nicht alle auf Besoldungsgruppe A 15 angehoben worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Referent K. den früheren Dienstposten des Klägers innehat. Er leitet zwar jetzt das Referat K VII – Vertragsrecht, gleichzeitig aber zusätzlich die Referate K II – Widersprüche, SG-Verfahren und K IV – Beiträge. Aus diesem Grunde kann der Kläger aus der Vergütung des Referenten K. für die Wertigkeit seiner eigenen Funktion nichts herleiten.

Dasselbe gilt für die höhere Bewertung der Referenten K. und H. mit Rücksicht auf deren herausgehobene Funktion, in dem diese drei bzw. zwei Referate leiten, wobei dem Referenten H. als Leiter des Referats K VIII sieben Verwaltungsstellen als Außenstellen unterstehen. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn mit einer besonders herausgehobenen Funktion Referenten dann höher bewertet werden, wenn sie mehrere Referate leiten. Damit wird an Umfang und Bedeutung des jeweiligen Aufgabengebietes angeknüpft, was eine sachgerechte Differenzierung darstellen kann. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, daß seine Tätigkeit als Leiter des Referats K VII A – Vertragsrecht an Umfang und Bedeutung der Tätigkeit den mehrfachen Referaten der Referenten K. und H. gleichsteht.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschneidung des Aufgabengebietes des Klägers durch die Verfügungen vom 15. Januar 1974, 17. Oktober 1975, 20. November 1980 und 28. März 1983 wirksam ist. Insoweit hat zwar das rechtskräftige klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. August 1984 – 5 (16) Sa 1907/83 – keine Bindungswirkung, weil der Antrag des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist und keine Sachentscheidung getroffen worden ist. Eine Unwirksamkeit der Büroverfügungen wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats käme aber nur dann in Betracht, wenn der Kläger vor diesen Verfügungen eine Tätigkeit der Besoldungsgruppe A 15 ausgeübt hätte und ihm durch diese Verfügungen eine niedriger zu bewertende Tätigkeit zugewiesen worden wäre. Das scheidet für die Besoldungsgruppe A 15 schon deshalb aus, weil diese überhaupt erst nach der letzten Büroverfügung durch Änderung des Gruppenplans vom 12. Dezember 1985 eingeführt worden ist. Die Besoldungsgruppe A 14 war zwar schon im Gruppenplan vom 19. Mai 1976 für einen Referenten mit herausgehobener Funktion vorgesehen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gruppenplans am 1. Juli 1976 Referent mit herausgehobener Funktion war und ihm diese herausgehobene Funktion durch die Büroverfügung entzogen wurde.

Der Anspruch des Klägers läßt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nur vor, wenn gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und somit eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAGE 58, 283 = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m.w.N.). Da die Vergütung der Referenten K. und H. nach Besoldungsgruppe A 15 damit gerechtfertigt wird, daß diese im Gegensatz zum Kläger mehrere Referate leiten, ist ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben und kann der Kläger demgegenüber nicht darlegen, daß seine Tätigkeit nach Umfang und Bedeutung der der Referenten H. und K. gleichstehe. Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, daß alle anderen von der Beklagten übernommenen ehemaligen Geschäftsführer von Landkrankenkassen befördert worden seien, ist das noch kein rechtserheblicher Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Kläger nicht vortragen konnte, er sei hinsichtlich seiner Tätigkeit den übrigen Geschäftsführern gleichstehend.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Würde die Beklagte den Kläger entgegen dem Gruppenplan zu niedrig entlohnen, hätte er schon danach Anspruch auf die im Gruppenplan vorgesehene Vergütung. Eine nach dem Gruppenplan zutreffende Vergütung eines Dienstordnungsangestellten berechtigt aber nicht, die Änderung des Gruppenplans aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu verlangen (vgl. BAGE 7, 250 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

Auch einen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 hat der Kläger nicht. Für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. Juni 1976 kann er sich insoweit nicht auf die Dienstordnung vom 19. Mai 1976 stützen, da diese erst am 1. Juli 1976 in Kraft trat und die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Dienstordnung der Beklagten eine dem § 4 der Dienstordnung vom 1. Juli 1976 in Verbindung mit dem Gruppenplan entsprechende Vorschrift über die Dienstbezüge nicht vorsah. Auch auf § 6 Abs. 2 der Dienstordnung der untergegangenen Landkrankenkasse kann der Kläger sich für seinen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 nicht stützen, wie bereits im Urteil vom 12. Februar 1986 – 4 AZR 523/84 – entschieden worden ist.

Hat der Kläger aber danach keinen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppen A 15 oder A 14, ist auch seine Klage auf Zahlung der Differenzbeträge unbegründet.

Auch der Klageantrag zu Ziffer 3 ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger findet sich bei der Beklagten nicht in der Laufbahn des höheren Dienstes. Die Beklagte hat vorgetragen, daß sich der Kläger bei der Landkrankenkasse D. im gehobenen Dienst befunden habe, was der Kläger nicht bestritten hat. Die entsprechende Tatsachenfeststellung des Landesarbeitsgerichts ist in der Revision nicht angegriffen, so daß sie für den Senat bindend ist. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 KVLG ging das Arbeitsverhältnis des Klägers so auf die Beklagte über, wie es bestanden hatte. Deshalb gehörte der Kläger auch bei der Beklagten der Laufbahn des gehobenen Dienstes an. Er konnte nicht vortragen, daß er von der Beklagten in den höheren Dienst übernommen worden sei und macht demgegenüber vielmehr geltend, die Beklagte hätte ihn in den höheren Dienst übernehmen müssen. Damit hat er aber einen unbegründeten Antrag gestellt. Er verlangt ausdrücklich die Feststellung, daß er sich in der Laufbahn des höheren Dienstes befinde. Die Übernahme in den höheren Dienst bedarf aber einer Zulassung durch die Beklagte. Deshalb hätte er insoweit nur auf Zulassung in die Laufbahn des höheren Dienstes klagen können. Eine solche Klage hat der Kläger aber nicht erhoben. Sie kann entgegen seiner Auffassung auch nicht in seinem Klageantrag gesehen werden. Insbesondere wäre in der Revisionsinstanz eine solche Umstellung des Klageantrages nicht mehr zulässig.

Nach § 7 der Dienstordnung in Verbindung mit § 18 der Laufbahnrichtlinien können zwar Dienstordnungsangestellte des gehobenen Dienstes zu einer Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden. Dazu ist nicht nur eine Zulassung durch die Beklagte erforderlich, sondern auch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnrichtlinien die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit durch den Vorstand notwendig. Weiter verlangt § 18 Abs. 5 Satz 2 der Laufbahnrichtlinien die Feststellung der Bewährung des Angestellten in Aufgaben des höheren Dienstes. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum höheren Dienst erfüllt und sich das Ermessen der Beklagten, wie die Revision meint, hinsichtlich der Zulassung des Klägers zum höheren Dienst auf Null reduziert hat, ist hier nicht zu erörtern, weil dies für den hier vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Erst wenn der Kläger von der Beklagten zur Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen wäre, könnte festgestellt werden, daß der Kläger sich in der Laufbahn des höheren Dienstes befindet.

Etwas anderes könnte sich auch nicht daraus ergeben, daß die Laufbahnrichtlinien der Beklagten, wie der Kläger meint, unwirksam sind. Entgegen der Meinung der Revision verstößt die Anwendung der Laufbahnrichtlinien nicht gegen § 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG. Dazu ist bereits im Urteil vom 12. Februar 1986 – 4 AZR 523/84 – festgestellt worden, daß für den Kläger nach § 6 der Dienstordnung der Landkrankenkasse für den Kreis D. nur die Möglichkeit bestand, einmal in Zukunft einen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 zu erwerben. Eine solche Exspektanz ist aber weder nach dem KVLG noch sonst rechtlich beachtlich.

Zweifel an der Wirksamkeit der Laufbahnrichtlinien könnten sich aus § 34 Abs. 2 SGB IV ergeben, wonach die Satzung und sonstiges autonomes Recht öffentlich bekanntzumachen sind. Der Kläger hat eine öffentliche Bekanntmachung der Laufbahnrichtlinien bestritten. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß sie die Laufbahnrichtlinien öffentlich bekannt machte. Selbst wenn aber davon auch die Laufbahnrichtlinien betroffen wären und damit unwirksam wären, wäre nach § 3 der Dienstordnung für den Aufstieg des Klägers in eine Laufbahn des höheren Dienstes § 33 der Bundeslaufbahn-VO heranzuziehen. Auch danach ist der Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst von einer Zulassung abhängig, über die nach § 16 Abs. 5 Bundeslaufbahn-VO die oberste Dienstbehörde, also hier die Beklagte, zu entscheiden hätte. Auch nach diesem allgemeinen Beamtenrecht ist deshalb der Feststellungsantrag des Klägers, so wie er ihn hier gestellt hat, unbegründet, da die Beklagte den Kläger weder zum Aufstieg in den höheren Dienst zugelassen hat, noch bisher dazu verurteilt wurde.

Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Dienstvertrages. Ist der Kläger nach der Dienstordnung der Beklagten nicht Angestellter in der Laufbahn des höheren Dienstes, wäre eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag nach § 82 Nr. 1 KVLG in Verbindung mit § 701 Abs. 2 RVO nichtig. Nur wenn der Kläger sich nach der Dienstordnung der Beklagten in der Laufbahn des höheren Dienstes befände, käme ein Anspruch auf Anpassung des gegenwärtigen Dienstvertrages in Betracht.

Die Revision des Klägers war demgemäß mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Börner, Wax

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081292

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