Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche eines Dienstordnungs-Angestellten

 

Normenkette

BGB § 611; KVLG §§ 99, 104, 106; BBesG § 17; BGB § 242; GG Art. 12 Art. 14, Art. 33 Abs. 4, Art. 75; 2. BesVNG Art. VIII § 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 29.05.1984; Aktenzeichen 3 Sa 75/82)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.1981; Aktenzeichen 4 Ca 4188/81)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1984 – 3 Sa 75/82 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1971 Geschäftsführer der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M., einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in R. Durch seinen Anstellungsvertrag war er der Dienstordnung für die Angestellten dieser Kasse unterworfen und als Dienstordnungs-Angestellter auf Lebenszeit übernommen worden. Die Dienstordnung der Landkrankenkasse sah die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Demgemäß bezog der Kläger in Übereinstimmung mit dem Stellenplan Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung von Nordrhein-Westfalen. Zudem erhielt er, wie es die Dienstordnung der Landkrankenkasse in § 27 vorsah, eine Aufwandsentschädigung von monatlich 150,– DM.

Nachdem am 22. September 1972 die Dienstordnung der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. geändert worden war, wurden durch das am 1. Oktober 1972 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der LandwirteKVLG – vom 10. August 1972 – BGBl. I S. 1433) alle bestehenden Landkrankenkassen mit den neuerrichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen vereinigt. Demgemäß wurden 15 Landkrankenkassen in Nordrhein-Westfalen, darunter auch die Landkrankenkasse für den Kreis D.-M., sowie eine Landkrankenkasse aus Rheinland-Pfalz zur Beklagten, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, zusammengefaßt. Während die Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. vor dem Zusammenschluß rund 1.700 Versicherte betreute und zwischen sechs und sieben Mitarbeiter beschäftigte, sind bei der Beklagten etwa 160 Mitarbeiter tätig und werden von dieser rund 89.000 Versicherte betreut.

Die Beklagte übertrug dem Kläger ab 1. Oktober 1972 die Aufgaben eines Referenten für das Vertrags- und Abrechnungswesen (Abteilungsleiter). Seine Stelle ist im Stellenplan der Beklagten als Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen. Die frühere Aufwandsentschädigung wird dem Kläger nicht weitergezahlt.

Mit Schreiben vom 1. April 1973 hatte der Kläger bei der Beklagten den Antrag gestellt, ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Nachdem dies von der Beklagten abgelehnt worden war, machte der Kläger diese Forderung in einem ersten Vorprozeß gerichtlich geltend. Dabei unterlag er in allen Instanzen (vgl. das Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1982 – 5 AZR 839/79 – AP Nr. 1 zu § 104 KVLG).

Außerdem hat der Kläger mit einer weiteren Klage einmal die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, die für ihn noch geltende Dienstordnung der vormaligen Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. so fort zuschreiben, daß für ihn keine Verschlechterung eintritt. Weiter hat er die Feststellung begehrt, daß die von der Beklagten aufgestellten Dienstordnungen vom 19. September 1972, 18. Dezember 1973 und 19. Mai 1976 unwirksam seien. Neben sonstigen Ansprüchen hat der Kläger die Feststellung der weiteren Verpflichtungen der Beklagten beantragt, ihn ab 1. Juli 1976 nach der Besoldungsgruppe A 14 überzuleiten und entsprechend zu vergüten sowie die Aufwandsentschädigung von monatlich 150,– DM fortzuzahlen. Ebenfalls mit derselben Klage hat der Kläger im Wege von Leistungsanträgen von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1980 als Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 12.151,64 DM und als Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980 3.000,– DM verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die verschiedenen Ansprüche des Klägers jeweils abgetrennt und den zuständigen Kammern überwiesen. Im Vorprozeß des Aktenzeichens 4 Ca 5673/80 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf zunächst über die die Fortgeltung der Dienstordnung der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. und die Unwirksamkeit der Dienstordnungen der Beklagten betreffenden Feststellungsanträge des Klägers entschieden. Es hat den Kläger mit diesen beiden Anträgen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Oktober 1983 – 5 Sa 1537/82 – festgestellt, daß die Dienstordnung der Beklagten vom 19. September 1972 keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Revision wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 6. November 1985 – 4 AZR 107/84 – (zur Veröffentlichung vorgesehen) zurückgewiesen. Die Beklagte hatte ihrerseits keine Revision eingelegt.

Der vorliegende, nach der Abtrennung durch das Arbeitsgericht selbständig geführte Prozeß betrifft die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 und auf Weitergewährung der Aufwandsentschädigung von monatlich 150,– DM. Wie schon in dem Vorprozeß hat der Kläger auch vorliegend vorgetragen, das KVLG sei nicht in verfassungsmäßiger Weise zustandegekommen. Nach Art. 75 Nr. 1 GG habe insoweit dem Bundesgesetzgeber nur eine Rahmenkompetenz zugestanden. Diese hab er jedoch – insbesondere im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes – überschritten, indem er eine Vollregelung geschaffen habe. Selbst wenn insoweit eine konkurrierende Gesetzgebung des Bundes in Betracht käme, griffen die dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des KVLG in gegen Art. 12 GG verstoßender Weise in die Rechtsposition der betroffenen Arbeitnehmer bzw. Dienstordnungs-Angestellten ein. Damit fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Dienstordnungen der Beklagten, die daher für ihn keine Geltung hätten. Zudem verstießen die dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des KVLG gegen Art. 14 GG, weil er sich bei der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. einen solzialen Besitzstand erarbeitet habe, die wie das Eigentum von dieser Verfassungsnorm geschützt werde. Auch mit Art. 33 Abs. 4 GG seien die angezogenen Bestimmungen des KVLG nicht vereinbar. Die beiden Dienstordnungen der Beklagten vom 18. Dezember 1973 und 19. Mai 1976 seien außerdem schon deswegen unwirksam, weil sie gegen § 106 KVLG verstießen. Danach könnten neue Dienstordnungen nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgestellt werden. Außerdem sei bei dem Erlaß sämtlicher Dienstordnungen der Beklagten gegen § 700 Abs. 1 RVO verstoßen worden. Weder seien danach die volljährigen Dienstordnungs-Angestellten angehört noch der Personalrat nach den Bestimmungen des BPersVG eingeschaltet worden.

Hieraus hat der Kläger gefolgert, daß die Beklagte ihm gegenüber weiterhin zur Anwendung der Dienstordnung der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. verpflichtet sei. Er sei also rechtlich so zu behandeln, als bestehe die aufgelöste Landkrankenkasse weiterhin fort. Auch ihre hypothetische Fortentwicklung müsse mitberücksichtigt werden. Das KVLG schütze auch entsprechende Exspektanzen übernommener Dienstordnungs-Angestellter. Dabei sei davon auszugehen, daß bei Fortbestand seines Dienstverhältnisses zur Landkrankenkasse in Übereinstimmung mit den Stellenplanrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen der Vorstand seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 beschlossen haben würde, zumal alle Orts- und Innungskrankenkassen den nach den Stellenplanrichtlinien möglichen Besoldungsrahmen jeweils voll ausgeschöpft hätten. Wie sie ihm ausdrücklich bestätigt habe, hätte auch die Aufsichtsbehörde eine derartige Stellenanhebung genehmigt. Dieselbe Verpflichtung ergebe sich für die Beklagte aber auch aus den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975. Außerdem habe die Beklagte ihm gegenüber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Ihren Geschäftsführer habe sie ohne rechtlichen Zwang in die nach dem gesetzlichen Zuordnungsrahmen höchstmögliche Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. Demgemäß müsse sie auch ihn entsprechend behandeln und nach der Besoldungsgruppe A 14 besolden. Auch die Ausführungen des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10. März 1982 sprächen für seine Rechtsauffassung. Schließlich übersehe die Beklagte, daß ihm nach der Dienstordnung für die Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. seine Aufwandsentschädigung auch dann zu zahlen gewesen sei, wenn er seinen Dienst nicht oder nur teilweise ausgeübt habe. Demgemäß hat der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Juli 1976 nach entsprechender Überleitung Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.151,64 DM nebst Zinsen nach näherer Maßgabe zu zahlen,
  3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seine früher bezogene Aufwandsentschädigung von monatlich 150,– DM weiterzuzahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,– DM nebst Zinsen nach näherer Maßgabe zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Das KVLG sei in verfassungskonformer Weise vom Bundesgesetzgeber erlassen worden. Dieser und nicht der Landesgesetzgeber sei dafür zuständig gewesen. Davon sei mit Recht das Bundesarbeitsgericht auch schon in den Vorprozessen der Parteien ausgegangen. Auch gegen die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gelte auch für § 106 KVLG. Verstöße gegen Art. 12, Art. 14 und Art. 33 Abs. 4 GG lägen nicht vor. Damit sei mit dem Übergang der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf sie mit der Folge übergegangen, daß auch für diesen ihre Dienstordnungen anzuwenden seien. Sie seien auch durchweg in gesetzesmäßer Weise zustandegekommen. Aus § 106 KVLG könne im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers nicht der Schluß gezogen werden, daß sie nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Dienstordnung habe ändern bzw. neufassen dürfen. Bei der Einführung ihrer Dienstordnungen sei auch jeweils den Erfordernissen des § 700 Abs. 1 RVO Rechnung getragen worden. Es habe jeweils eine Anhörung der Dienstordnungs-Angestellten stattgefunden. Ihre Stellungnahme sei der Vertreterversammlung stets bekannt gewesen.

Weiter hat die Beklagte erwidert, auch das 2. BesVNG rechtfertige das Klagebegehren nicht. An den darin vorgesehenen Zuordnungsrahmen für die Dienstposten der Geschäftsführer habe sie sich gehalten. Daraus könne jedoch der Kläger nichts herleiten. Selbst bei Annahme des Fortbestandes der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. sei der Kläger mit Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 zutreffend eingruppiert. Dabei habe es sich nämlich um eine der kleinsten Landkrankenkassen mit nur 1.700 Versicherten bei im übrigen rückläufiger Versichertenzahl gehandelt. Gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe sie nicht verstoßen. Aus der Vergütung ihres Geschäftsführers könne der Kläger keine Rechte herleiten. Die Aufwandsentschädigung habe ihm schon im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nur zugestanden, solange er die Funktion eines Geschäftsführers innegehabt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Unter Beschränkung des Feststellungsantrages zu 1 für die Zeit über den 1. Juli 1980 hinaus verfolgt der Kläger mit der Revision sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung erkannt, daß es für die mit der Klage verfolgten Ansprüche keine Rechtsgrundlage gibt.

Mit Recht, nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß das den Vergütungsanspruch des Klägers betreffende Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 1) insoweit unzulässig war, als der Kläger für den Anspruchszeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1980 seinen Vergütungsanspruch gleichzeitig im Wege der Feststellungsklage und der Leistungsklage verfolgt hat. Diese teilweise Unzulässigkeit seines Klagebegehrens hat der Kläger dadurch beseitigt, daß er in der Revisionsinstanz den Klageantrag zu 1 nur noch für den Anspruchszeitraum ab 1. Juli 1980 verfolgt. Im übrigen bestehen gegen die Geltendmachung sowohl des Vergütungsanspruches (Klageantrag zu 1) als auch der Forderung auf Fortzahlung der Aufwandsentschädigung (Klageantrag zu 3) im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken, weil der Kläger nicht in der Lage ist, die entsprechenden Beträge zu beziffern, soweit sie in der Zukunft anfallen.

Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 gegen die Beklagte hat. Das ergibt sich bereits aus dem Urteil gleichen Rubrums des erkennenden Senats vom 6. November 1985 – 4 AZR 107/84 – (zur Veröffentlichung vorgesehen), das auf eine entsprechende Inzidentfeststellungsklage des Klägers hin ergangen war und auf dessen Inhalt daher vorliegend vom Senat Bezug genommen werden kann (§ 256 Abs. 2 ZPO). Das Landesarbeitsgericht nimmt zutreffend und in Übereinstimmung mit dem angezogenen Vorprozeßurteil des Senats an, daß die Dienstordnung der aufgelösten Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. im Verhältnis der Prozeßparteien keine Geltung mehr besitzt und der Kläger die Geltung der Dienstordnungen der Beklagten vom 18. Dezember 1973 und 19. Mai 1976 gegen sich gelten lassen muß. Gegenteiliges kann entgegen der Meinung des Klägers dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) nicht entnommen werden. Danach wahrt der Gesetzgeber die Ansprüche der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten insoweit, als sie diesen im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bereits gegen ihren früheren Dienstherrn zustanden. In seinem Urteil vom 6. November 1985 hat der Senat zudem klargestellt, daß der Gesetzgeber darüber hinaus insoweit von der Fiktion des Fortbestandes der Landkrankenkassen ausgeht, als er auch noch diejenigen Ansprüche der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten sichert, die zwar erst in der Zukunft entstehen sollten, für die jedoch eine verpflichtende Anspruchsgrundlage schon gegenüber der übernommenen Landkrankenkasse bestand. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt und der Senat ebenfalls in dem angezogenen Vorprozeßurteil bereits näher dargelegt hat, bestehen dagegen weitergehende Ansprüche zugunsten der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten nach dem KVLG nicht. Erst recht gilt das für Anwartschaften und sogenannte Exspektanzen.

Weiter hat der Senat in dem bereits ergangenen Vorprozeßurteil näher ausgeführt, daß das KVLG vom Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz erlassen worden ist und seine vorliegend entscheidenden Bestimmungen nicht gegen Art. 12, Art. 14 und Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen, daß die Dienstordnungen der Beklagten in gesetzesgemäßer Weise zustandegekommen sind und deswegen auch für den Kläger gelten, und daß Verstöße gegen § 700 Abs. 1 RVO bzw. das Personalvertretungsrecht nicht vorliegen. Auch hiervon geht das Landesarbeitsgericht mit Recht aus.

Hiernach steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 nicht zu. Nach seinem Arbeitsvertrag und der Dienstordnung dieser Kasse hatte er gegen die Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. nur einen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13. Dieser war ihm nach dem KVLG zu erhalten und ist ihm unstreitig auch von der Beklagten erhalten worden. Einen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 hatte dagegen der Kläger gegen die Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. niemals erworben. Er war ihm, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, auch nicht für die Zukunft zuerkannt worden. Daran ändert auch § 6 Abs. 2 der Dienstordnung für die aufgelöste Landkrankenkasse nichts, worin bestimmt wird:

Für Angestellte, die den fachlichen Befähigungsnachweis erbracht haben, ist eine Bewährungsbeförderung von Besoldungsgruppe A 9 LBO NW nach Besoldungsgruppe A 10 LBO NW oder von Besoldungsgruppe A 13 LBO NW nach Besoldungsgruppe A 14 LBO NW zulässig. Die Beförderung setzt voraus, daß der Angestellte auf Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 9 LBO NW oder A 13 LBO NW besondere Fachkenntnisse und Erfahrung aufweist. Dabei ist in der Regel eine Tätigkeit

in der Besoldungsgruppe A 9 LBO NW von mindestens drei Jahren,

in der Besoldungsgruppe A 13 LBO NW von mindestens fünf Jahren erforderlich.

Zwar bestand hiernach für den Kläger die rechtliche Möglichkeit, bei der Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. einmal in der Zukunft einen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 zu erwerben. Diese rechtliche Möglichkeit hatte sich aber bis zur Auflösung der Landkrankenkasse noch nicht zu einem nach dem KVLG rechtserheblichen Anspruch des Klägers verdichtet. Dazu hätte es vielmehr einer Änderung des Stellenplanes der Landkrankenkasse und des Arbeitsvertrages mit dem Kläger bedurft. Daher kann insoweit allenfalls von einer weder nach dem KVLG noch allgemein nach den Grundsätzen des Privatrechts rechtlich erheblichen „Exspektanz” gesprochen werden. Unstreitig hat der Kläger schließlich auch nach den Dienstordnungen der Beklagten, die er gegen sich gelten lassen muß, keinen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14. Dabei weist das Landesarbeitsgericht noch zutreffend darauf hin, daß gegenteilige Rechtsfolgerungen zugunsten des Klägers auch nicht aus dem von ihm herangezogenen Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1979 – 3 AZR 492/77 – gezogen werden können. Dieses Urteil betrifft Versorgungsansprüche des Geschäftsführers einer niedersächsischen Landeskasse und damit einen anderen Sachverhalt. Im übrigen ging es um die Auslegung einer konkreten Dienstordnung und Bemessungsfragen, die vorliegend ohne Bedeutung sind.

Die hierzu erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Sie stimmen weitgehend mit denen überein, die der Kläger schon in dem Revisionsverfahren des Vorprozesses angebracht hatte. Diese erwiesen sich als unbegründet, wie sich im einzelnen aus dem Vorprozeßurteil des Senats vom 6. November 1985 ergibt, auf dessen Inhalt auch insoweit Bezug genommen wird. Im übrigen übersieht der Kläger, daß er, worauf es nach dem KVLG allein ankommt, im Zeitpunkt des Rechtsüberganges gegen die Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. noch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 erworben hatte, der auf die Beklagte hätte übergehen können. Weder sein Arbeitsvertrag noch der Stellnplan und die Dienstordnung der Landkrankenkasse sahen das vor, auch nicht für die Zukunft.

Das Landesarbeitsgericht führt weiter rechts fehlerfrei aus, daß sich auch aus dem neuen Vorbringen des Klägers und seiner ergänzenden rechtlichen Argumentation im vorliegenden Rechtsstreit nichts anderes ergibt. Das gilt einmal für die Hinweise des Klägers auf das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975, das in Art. VIII § 1 Abs. 1 bestimmt:

Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung der Dienstordnungen … für die dienstordnungsmäßig Angestellten

1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten …

und weiter in Absatz 2:

Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 7 zuzuordnen …

sowie weiter in Absatz 3:

Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:

Versicherte

Besoldungsgruppen

bis zu 15.000

A 12, A 13, A 14

15.001 bis 35.000

A 13, A 14, A 15 usw.

Dabei handelt es sich, wie schon die vorstehende auszugsweise Mitteilung des Gesetzeswortlautes zeigt, um gesetzliche Vorschriften, die lediglich unter Festlegung eines Rahmens für den Bereich der Selbstverwaltungskörperschaften der Sozialversicherung bestimmen, wie diese ihre Geschäftsführer vergüten dürfen. Dagegen werden, wie schon das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, durch diese gesetzlichen Bestimmungen individuelle Rechtsansprüche zugunsten der einzelnen Geschäftsführer nicht begründet. Diese ergeben sich vielmehr aufgrund des besonderen rechtlichen Status der Dienstordnungs-Angestellten aus der jeweiligen Dienstordnung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Abgesehen davon ist der Kläger bei der Beklagten auch nicht in der Funktion eines Geschäftsführers tätig.

Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision sind nicht begründet. Zwar mag es zutreffen, daß, wie der Kläger in der Revision im einzelnen ausführt, bei den Sozialversicherungsträgern der Besoldungsrahmen nach oben stets voll ausgeschöpft wird. Daraus ergeben sich für ihn jedoch keine individuellen Rechtsansprüche. Diese werden im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers durch das 2. BesVNG gerade nicht begründet. Das gilt gleichermaßen für Beamte und Dienstordnungs-Angestellte. Damit kann sich der Kläger auch nicht erfolgreich auf die beamtenrechtliche Erwägung berufen, die Beklagte hätte ihm im Wege der Anwendung pflichtgemäßen Ermessens Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 zuerkennen müssen. Die Berufung darauf ist dem Kläger im übrigen auch deshalb versagt, weil die Dienstordnungs-Angestellten trotz gewisser Besonderheiten ihres rechtlichen Status keine Beamten, sondern Arbeitnehmer sind.

Entgegen der Meinung des Klägers hat die Beklagte ihm gegenüber, wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend annimmt, auch nicht gegen den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ein rechtserheblicher Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt dann vor, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAG 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie die weiteren Urteile des Senats vom 30. Mai 1984 – 4 AZR 146/84 – AP Nr. 2 zu § 21 MTL II und 18. September 1985 – 4 AZR 75/84 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Dementsprechende Sachverhalte hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr beruft er sich zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur darauf, die Beklagte schöpfe bei ihrem Geschäftsführer den Besoldungsrahmen durch Zahlung von Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5 voll aus, während sie ihm, dem Kläger, bei Anlegung des gleichen Maßstabes Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 gewähren müsse. Damit legt der Kläger keine gleichen Sachverhalte dar, denn die Geschäftsführer der Beklagten hat eine andere Funktion als der Kläger und verrichtet auch andere Tätigkeiten. Demgegenüber könnte sich der Kläger erfolgreich allenfalls dann auf einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn er beispielsweise darlegen würde, daß die Beklagte alle dem Kläger vergleichbaren Dienstordnungs-Angestellten jeweils nach der höchstmöglichen Besoldungsgruppe vergüten würde, ihn aber ausnähme, oder wenn das für die übernommenen früheren Geschäftsführer der aufgelösten Landkrankenakssen zuträfe und auch im Hinblick auf sie beim Kläger aus unsachlichen Gründen eine Ausnahme gemacht würde. Derartiges hat der Kläger jedoch niemals behauptet.

Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß der Kläger auch die früher an ihn gezahlte Aufwandsentschädigung von monatlich 150,– DM von der Beklagten nicht mehr verlangen kann. Nach § 27 Abs. 2 der Dienstordnung der aufgelösten Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. war die Aufwandsentschädigung an die Funktion des Geschäftsführers gebunden und diente dem Ersatz von Aufwendungen für dienstliche Zwecke. Damit fiel sie schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte weg, denn mit der Funktion eines Geschäftsführers zusammenhängende Aufwendungen konnten bei ihm jetzt nicht mehr entstehen. Die Verpflichtung zu ihrer Fortzahlung ergibt sich, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, auch nicht aus den Bestimmungen des KVLG. Danach werden lediglich die besoldungsrechtlichen Ansprüche der übernommenen Dienstordnungs-Angestellten gewahrt, d.h. aufrechterhalten und gesichert (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KVLG). Dazu gehören jedoch Ansprüche auf Zahlung funktionsgebundener Aufwandsentschädigungen nicht.

Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Auch hinsichtlich der Aufwandsentschädigung kann von einem Verstoß gegen Art. 14 GG nicht die Rede sein, wozu auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem Vorprozeßurteil verwiesen wird. Auf den Inhalt der Dienstordnung der aufgelösten Landkrankenkasse für den Kreis D.-M. kann sich der Kläger auch bezüglich der Aufwandsentschädigung schon deswegen nicht berufen, weil diese Dienstordnung für ihn nicht mehr gilt. Schon deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit ihm danach die Aufwandsentschädigung auch dann zugestanden hat, wenn er – etwa wegen Krankheit oder Urlaub – keinen Dienst leistete. Gegenteiliges ergibt sich entgegen den weiteren Ausführungen der Revision auch nicht etwa aus § 17 BBesG. Vielmehr fordert diese Gesetzesnorm für Aufwandsentschädigungen konkrete Aufwendungen aus dienstlicher Veranlassung. Seitdem der Kläger kein Geschäftsführer mehr ist, sind diese bei ihm jedoch entfallen.

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Feller, Pfister, Schaible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1490032

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