Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer an einer Sonderschule tätigen Diplom-Sozialpädagogin

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT Anlage 1a VergGr. III; Bremisches Beamtengesetz §§ 20-21; Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen § 6 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 3 Sa 107/95)

ArbG Bremen (Urteil vom 06.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3414/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 1. Oktober 1997 – 3 Sa 107/95 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 6. Dezember 1994 – 3 Ca 3414/92 – insoweit abgeändert, als es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1976 bei der Beklagten an der Sonderschule … in Bremen für geistig und schwer mehrfachbehinderte Kinder beschäftigt. Davor hatte sie in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. August 1976 die Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie der Beklagten besucht und dort die staatliche Prüfung für Sozialpädagogen abgelegt. Ihre Examensarbeit befaßte sich mit dem Thema “Bildungs- und Förderungsmöglichkeiten für gehörgeschädigte Kinder im Aufgabenbereich des Sozialpädagogen”. Zu den Ausbildungsfächern gehörten Deutsch, Spielkunde, Musik, Gymnastik und Tanz, Kunsterziehung, Gemeinschaftskunde, Leibeserziehung und Werken sowie Pädagogik, Psychologie und Methodik mit Übungen.

Im Dezember 1980 erteilte die Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie der Klägerin aufgrund ihres dort bis 1976 abgeleisteten Studiums die Berechtigung, den Hochschulgrad Diplom-Sozialpädagoge zu führen.

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. August 1986 heißt es:

“§ 1

Der/Die vorgenannte Bedienstete wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 3. August 1978 mit Wirkung vom 1. September 1986 als Sozialpädagogin nach Vergütungsgruppe IVa BAT höhergruppiert.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen mit der Maßgabe, daß für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 18. März 1971 und die diese ergänzenden oder ändernden Fassungen gelten.”

Die Klägerin wird als eigenverantwortlich unterrichtende Lehrkraft eingesetzt und ist Klassenlehrerin einer Klasse. Sie ist für die Planung und Ausführung des Unterrichts dieser Klasse allein verantwortlich. Ein wesentlicher Teil des Unterrichts dient entsprechend dem Erziehungsauftrag der Sonderschule dazu, daß die behinderten Kinder eigene Körpererfahrung gewinnen sowie wichtige Körperfunktionen und einfache körperliche Fertigkeiten beherrschen lernen. Darüber hinaus werden den Schülern Kenntnisse vermittelt, die ihrem Lernvermögen angemessen sind. Dazu gehören insbesondere die Vermittlung elementarer Kenntnisse in den Bereichen Sprechen, Lesen, Schreiben, Rechnen, Umwelt, Werken, Musik, Theater, Spiel und Bewegungsübungen. Zu den von der Klägerin unterrichteten Kindern gehören auch schwer mehrfachbehinderte Kinder, die sowohl geistig als auch körperlich behindert sind. In den Schuljahren 1990/1991 bis 1991/1992 war die Klägerin Klassenlehrerin in einer Klasse mit acht Schülern unterschiedlicher geistiger Behinderung. In den Schuljahren 1992/1993 bis 1996/1997 war sie Klassenlehrerin in einer Klasse mit sechs Schülern unterschiedlicher geistiger Behinderung, teilweise mit sog. Anfallkindern.

Lehrkräfte mit der Qualifikation der Klägerin setzte die Beklagte bis zum Ende der 70er Jahre ein. Seitdem werden speziell für die Beschulung geistig behinderter Kinder an der Universität Bremen ausgebildete Sonderschullehrer beschäftigt.

Die Klägerin wird gemäß VergGr. IVa BAT vergütet. An der Schule der Klägerin sind mindestens 20 Lehrkräfte beschäftigt, die nach den Besoldungsgruppen A 12 – A 14 bzw. den VergGr. III – Ib BAT besoldet bzw. vergütet werden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich Vergütung nach VergGr. IIa BAT und hilfsweise nach III BAT geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie verfüge über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule. Zumindest mit der Nachdiplomierung sei eine Gleichstellung erfolgt. Die Nichtanwendung des Unterabschnitts II des Teils B der Lehrer-Richtlinien auf Sonderschullehrer und deren Vergütung wie Grund- und Hauptschullehrer verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Da Sonderschullehrer mit entsprechender Ausbildung eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT bzw. eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 erhielten, stehe ihr zumindest die VergGr. III BAT zu.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend ab dem 1. März 1992 Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend ab dem 1. März 1992 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge seit dem 30. November 1992 mit 4 % zu verzinsen.

Zuletzt hat sie noch beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend ab dem 1. März 1992 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge seit dem 30. November 1992 mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der VergGr. III BAT stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die allein von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen der Klage insoweit stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT gemäß den Lehrer-Richtlinien der TdL in der im Bremer Amtsblatt veröffentlichten Fassung. Die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie den Unterabschn. II der TdL-Richtlinien für Sonderschullehrer nicht anwende. Sonderschullehrer mit Universitätsausbildung würden von der Beklagten entsprechend Teil A der TdL-Richtlinien nach VergGr. IIa BAT bezahlt. Teil B enthalte Auffangtatbestände für Lehrer, die die Voraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht erfüllten. Diesen Lehrern würde in der Regel dieselbe Vergütung gewährt. Decke das Studium von den in der Regel zu unterrichtenden Fächern lediglich ein Fach ab, werde eine Stufe niedriger vergütet. Die TdL-Richtlinien vollzögen damit den allgemeinen Grundsatz der Vergütungsordnung der Vorbemerkungen zur Anl. 1 a, wonach der Angestellte eine Stufe niedriger eingestuft werde, wenn die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe nur am Fehlen der geforderten Vorbildung scheitere. Diese Unterschiede seien dadurch auszugleichen, daß die Klägerin als Sonderschullehrerin durch die Anwendung des Unterabschn. II so behandelt werde, wie das die Lehrerrichtlinien in der Fassung, die ihr die TdL gegeben hätten, vorsähen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Fallgr. 2 des Unterabschn. II des Teils B. Sie sei so zu behandeln, als habe sie ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, weil sie ein Hochschuldiplom erhalten habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnung über die Verleihung von Hochschulgraden sei die Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie eine wissenschaftliche Hochschule gewesen. Weiterhin unterrichte die Klägerin zumindest ein wissenschaftliches Fach, das ihrem Studium entspreche. Dies sei der pädagogische Umgang mit Kindern, der Schwerpunkt ihres Studiums gewesen sei.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II. Die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin kann Vergütung nach VergGr. III BAT nicht verlangen.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v.). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zu.

a) Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den Lehrer-Richtlinien der TdL.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien sind die Lehrer-Richtlinien der TdL in der Fassung heranzuziehen, in der sie für die Freie Hansestadt Bremen Gültigkeit haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die formularmäßige Inbezugnahme der TdL-Richtlinien in den von der Beklagten verwendeten Arbeitsverträgen so zu verstehen, daß hiernach diese Richtlinien nur in der von der Beklagten bekannt gemachten Form gelten sollen (vgl. zuletzt Urteil vom 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Die Neufassung der Lehrer-Richtlinien der TdL vom 1. Februar 1992 in der von der Beklagten bekannt gemachten Fassung (Amtsblatt 1992, S. 313) haben – soweit sie vorliegend von Bedeutung sind – folgenden Wortlaut:

A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wie folgt eingruppiert werden:

Vergütungsgruppe

I.

Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen

1.

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,

IV a

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

III

3.

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen

mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

Vergütungsgruppe

II.

Lehrkräfte an Realschulen

1.

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,

III

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

II a

2.

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen,

IV a

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

III

3.

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

Anmerkung der Senatskommission für das Personalwesen zu Unterabschnitt II:

Die Merkmale dieses Abschnitts, die auch bereits in den vor 1971 bestandenen TdL-Richtlinien enthalten waren, werden – entsprechend der auf Vorschlag des Senators für Bildung im Jahre 1958 getroffenen Regelung – in Bremen aufgrund der bestehenden besonderen Schulverhältnisse nicht angewendet. Die Eingruppierung dieser Lehrkräfte richtet sich nach den im Abschnitt B Unterabschnitt I– Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen –aufgeführten Merkmalen.

Vergütungsgruppe

III.

Lehrkräfte an Sonderschulen

3.

Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und

mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung (z.B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychiatrischer Ausbildung)

als pädagogische Unterrichtshilfen

IV b

nach mindestens vierjähriger Berufsausübung nach Ablegung der Zusatzausbildung

IV a

4.

Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung, Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung  

als pädagogische Unterrichtshilfen

IV b

nach mindestens achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert.

Protokollnotizen zu Abschnitt B:

Nr. 1

Für die Auslegung des Begriffs “abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. …

Die in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anl. 1a zum BAT lautet:

“Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung beendet worden ist. …”

b) Da die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt (§§ 20, 21 des Bremischen Beamtengesetzes i.V.m. § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen) ist der Abschn. B der Richtlinien einschlägig; die Eingruppierung der Lehrkräfte an Sonderschulen ist im Unterabschn. III des Teils B der Richtlinien geregelt. Sozialpädagogen sind darin in den Fallgruppen 3 und 4 aufgeführt.

Da die Klägerin aufgrund ihrer ständigen eigenverantwortlichen Erteilung von Unterricht nicht als pädagogische Unterrichtshilfe im Sinne dieser Fallgruppen angesehen werden kann, ist nach dem Schlußsatz in Unterabschn. III auf die Vorschriften für Lehrkräfte an Realschulen im Unterabschn. II zurückzugreifen. Da diese Vorschriften aber gemäß der Anmerkung der Senatskommission für das Personalwesen von der Beklagten nicht angewendet werden, richtet sich die Eingruppierung dieser Lehrkräfte nach den im Unterabschn. I (Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen) aufgeführten Merkmalen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Anmerkung der Senatskommission hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß die Merkmale des Unterabschn. II bei der Beklagten generell nicht anwendbar sind (BAG Urteil vom 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – aaO).

Soweit die Parteien im Arbeitsvertrag vom 29. August 1986 die VergGr. IVa BAT vereinbart haben, steht dies einer höheren Vergütung der Klägerin nicht entgegen, da der Klägerin die Vergütung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der für das Arbeitsverhältnis gültigen TdL-Richtlinien zusteht (BAG Urteil vom 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – aaO).

c) Nach Unterabschn. I der TdL-Richtlinien steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zu. Die danach in Betracht kommende Fallgr. 1 setzt ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus, über das die Klägerin nicht verfügt. Die Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie der Beklagten, an der die Klägerin ihre Ausbildung zur Sozialpädagogin absolviert hat, war keine wissenschaftliche Hochschule, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 1970 eine Fachhochschule. Dabei ist gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zu Abschn. B der Richtlinien für die Auslegung des Begriffs “abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anl. 1a zum BAT heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Hochschulen, Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

aa) Diese Voraussetzungen erfüllt die Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie nicht; sie ist insbesondere nicht nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschule anerkannt. Die Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie ist auch nicht später durch das Bremische Hochschulgesetz vom 14. November 1977 zur wissenschaftlichen Hochschule erklärt worden. Außerdem würde eine spätere Umwandlung der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie in eine wissenschaftliche Hochschule das bereits vorher absolvierte Studium der Klägerin (ebenso wenig wie die nachträgliche Erteilung eines Diploms) nicht zu einem solchen an einer wissenschaftlichen Hochschulen aufwerten (BAG Urteil vom 16. September 1998 – 10 AZR 275/97 – n.v.).

bb) Auch die Nachdiplomierung der Klägerin zur Diplom-Sozialpädagogin vom Dezember 1980 rechtfertigt nicht die Gleichstellung ihrer Ausbildung an der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie mit einer Hochschulausbildung. Die Eingruppierung nach den Lehrer-Richtlinien der TdL stellt nicht auf die Berechtigung, einen Diplomgrad zu führen, ab, sondern auf die Ausbildung. Die Nachdiplomierung hat für die vergütungsrechtliche Regelung in den TdL-Richtlinien keine Bedeutung, da dies in den Eingruppierungsbestimmungen nicht vorgesehen ist (BAG Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Senatsurteil vom 16. September 1998 – 10 AZR 275/97). Eine Gleichstellung der Nachdiplomierung mit einer Hochschulausbildung verbietet sich auch deshalb, da für die Nachdiplomierung neben der absolvierten Ausbildung eine 5-jährige Tätigkeit erforderlich ist. Daraus folgt, daß der absolvierten Ausbildung allein die Qualität einer Hochschulausbildung nicht zugemessen wird.

d) Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht daraus, daß die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach den Regelungen für Grund- und Hauptschullehrer und nicht nach den Regelungen für Lehrkräfte an Realschulen (Unterabschn. II der TdL-Richtlinien) vergütet wird.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob Unterabschn. I (Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen) oder Unterabschn. II (Lehrkräfte an Realschulen) Anwendung findet. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzung eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die auch nach Unterabschn. II für die Eingruppierung in VergGr. III BAT gegeben sein müßte.

e) Die Klägerin kann ihren Höhergruppierungsanspruch auch nicht darauf stützen, daß an ihrer Schule mindestens 20 Lehrkräfte in unterschiedlichem Maße höher vergütet werden als sie. Aus dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagte gleichliegende Fälle aus sachfremden Erwägungen ungleich behandelt hat, also ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, gleiches gleich und ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden läßt (BAG Urteil vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, m.w.N.). Die TdL-Richtlinien sehen für unterschiedliche Ausbildungen eine Eingruppierung in verschiedene Vergütungsgruppen vor, womit sie gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, daß unterschiedliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen können. Daß bei gleicher Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung auch eine unterschiedliche Vergütung geschuldet wird, ist für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes typisch und läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen.

f) Soweit die Klägerin rügt, sie erhalte die gleiche Vergütung wie pädagogische Unterrichtshilfen, kann auch das ihren Höhergruppierungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht rechtfertigen. Mit dem allgemeinen Gesichtspunkt der Ausübung einer “höherwertigen Tätigkeit” läßt sich ein höherer Vergütungsanspruch allein nicht begründen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Schlaefke, Peters

 

Fundstellen

Haufe-Index 2629100

ZTR 1999, 464

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