Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Ingenieurpädagogen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Ausbildung zum Ingenieurpädagogen an einer Fachschule in der ehemaligen DDR ist keine abgeschlossene Hochschulausbildung i.S.d. VergGr. IVa der TdL-Richtlinien für Lehrer an beruflichen Schulen, auch wenn sie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einem Fachhochschulabschluß gleichgestellt ist.

 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 10; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 11; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 12; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O er-faßten Angestellten in den Fassungen vom 24. Juni 1991 bis 30. Juni 1995 Abschn. E I Buchst. b (berufliche Schulen) VergGr. IVa; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B V (Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen) VergGr. Vb; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B V (Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen) VergGr. IVb

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 04.07.1995; Aktenzeichen 8 (4) Sa 98/95)

ArbG Senftenberg (Urteil vom 30.12.1994; Aktenzeichen 4 Ca 3919/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, der Facharbeiter für Stahlbau war, legte am 10. Dezember 1963 die Prüfung als Lehrmeister der sozialistischen Wirtschaft in der Fachrichtung Stahlbau am Institut zur Aus- und Weiterbildung von Lehrmeistern in Karl-Marx-Stadt ab. Am 4. Juni 1969 erwarb er den Abschluß als Ingenieur an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik Leipzig und damit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht) Fachrichtung Maschinenbau” zu führen.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1973 als Lehrer tätig. Seit dem 1. Juli 1991 wird er als Fachlehrer für Metall im berufstheoretischen Unterricht im Oberstufenzentrum Senftenberg eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 6. Mai 1991 gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in Verbindung mit Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger in VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.

Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 27. April 1992 wurde dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik “die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) abgekürzt: Dipl.-Ing. (FH) zu führen”. Zugleich wurde ihm bescheinigt, “daß sein Abschluß im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluß gleichsteht”.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe seit dem 1. Juli 1991 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle er zwar nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, weil er nicht den Abschluß als Diplom-Ingenieurpädagoge erworben habe. Seine berufliche Qualifikation sei jedoch nach dem Bescheid vom 27. April 1992 einem Fachhochschulabschluß gleichzustellen und übersteige damit die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 10, die der Vergütungsgruppe IVb BAT-O entspreche. Deshalb sei er nach der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche, einzustufen.

Ein Anspruch ergebe sich auch bei Anwendung der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien. Er erteile berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule. Sein Abschluß als Ingenieurpädagoge sei der in VergGr. IVa geforderten abgeschlossenen Hochschulausbildung gleichzustellen. Auch dies ergebe sich aus dem Gleichstellungsbescheid vom 27. April 1992 sowie daraus, daß Fachhochschulen nach § 1 HRG zu den Hochschulen gehörten.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihn nach der VergGr. IVa BAT-O ab dem 1. Juli 1991 zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach Abschnitt E Ib der TdL-Richtlinien zutreffend in VergGr. IVb BAT-O eingruppiert. Er erfülle nicht die Anforderungen der VergGr. IVa BAT-O, da er nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfüge. Sein Abschluß als Ingenieurpädagoge sei mit dem eines Diplom-Ingenieurs, der an einer Unversität oder Hochschule ausgebildet worden sei, nicht vergleichbar. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Gleichstellungsbescheid, da der Kläger danach nur berechtigt sei, den Grad eines Dipl.-Ing. (FH) zu führen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht zusteht.

  • Der Kläger hat weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien Anspruch auf eine die VergGr. IVb BAT-O übersteigende Vergütung.

    • Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:

      • § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

        3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

        als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

        beschäftigt sind. Diese Angestellten sind gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angstellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

      • Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

        Nr. 1

        Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

        Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

        Protokollnotiz:

        Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

        Nr. 3a

        Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

        Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

        Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

      • Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

        § 7

        Besoldungsordnungen

        (1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

        Anlage 1

        Besoldungsgruppe A 10

        Lehrer [1]

        – als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule

        2) Als Eingangsamt.

        Besoldungsgruppe A 12

        Lehrer [2]

        – als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule

        1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

        2) Als Eingangsamt.

    • Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer berufsbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
    • Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.

      Der Kläger hat einen Abschluß als Ingenieurpädagoge erworben und erteilt berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IVb BAT-O entspricht.

      Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspricht, kommt nicht in Betracht. Die Besoldungsgruppe A 11 ist für Lehrer, die Unterricht an beruflichen Schulen erteilen, nicht vorgesehen.

      Wenn der Kläger sich demgegenüber darauf beruft, er erfülle zwar nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspricht, weil er keinen Abschluß als Diplom-Ingenieurpädagoge erworben habe, seine Ausbildung sei aber, wie der Gleichstellungsbescheid vom 27. April 1992 ausweise, höherwertiger als die in Besoldungsgruppe A 10 geforderte abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, so daß er deshalb in die Besoldungsgruppe A 11 einzustufen sei, kann er damit keinen Erfolg haben.

      Die Merkmale in den Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV knüpfen an die erworbene Qualifikation und die auszuübende Tätigkeit an. Ämter für Lehrer mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, sind hingegen nicht vorgesehen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O). Deshalb kann dahinstehen, ob die vom Kläger erworbene Qualifikation die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 10 übersteigt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies nicht zu einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 führen.

    • Dem Kläger steht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nach den TdL-Richtlinien zu.

      • Die TdL-Richtlinien enthielten in der ab 1. Juli 1991 geltenden Fassung vom 24. Juni 1991 in VergGr. IVa BAT-O für Lehrer an beruflichen Schulen folgende Merkmale:

        Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach[3], die allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen.

        Fußnote 1:

        Hierzu gehören auch z.B.

        Diplom-Sozialpädagogen,

        Diplom-Musikpädagogen,

        Diplom-Sportlehrer,

        Diplom-Dolmetscher.

        In den ab 1. August 1993 bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassungen der TdL-Richtlinien war Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O vorgesehen für:

        1. Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung[4], die allgemeinbildenden oder berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen.

        Fußnote 1

        Hierzu gehören z.B.

        Diplom-Sozialpädagogen,

        Diplom-Musikpädagogen,

        Diplom-Sportlehrer,

        Diplom-Dolmetscher,

        Diplom-Chemiker,

        Diplom-Mathematiker.

      • Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IVa BAT-O, da er über keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer bzw. über keine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt.

        Mit den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung der von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, wird für die Eingruppierung von Lehrkräften, ebenso wie mit den Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem der ehemaligen DDR Rechnung getragen. Deshalb ist davon auszugehen, daß eine Hochschulausbildung i.S.d. TdL-Richtlinien eine Ausbildung erfordert, die an einer Hochschule in der ehemaligen DDR absolviert wurde. Über eine solche Ausbildung verfügt der Kläger nicht, da seine Ausbildung zum Ingenieurpädagogen an einer Fachschule der ehemaligen DDR erfolgt ist.

      • Der Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 27. April 1992, in dem dem Kläger bescheinigt wurde, daß sein Abschluß i.S.v. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluß gleichsteht, rechtfertigt nicht den Schluß, daß damit die Anforderung einer “abgeschlossenen Hochschulausbildung” i.S.d. VergGr. IVa der TdL-Richtlinien erfüllt ist.

        Zwar enthalten die TdL-Richtlinien keine, wie in § 2 Nr. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vorgesehene Regelung darüber, daß die aufgrund des § 37 des Einigungsvertrages als gleichwertig festgestellten Abschlüsse den in den Eingruppierungsvorschriften geforderten entsprechenden Anforderungen gleichstehen. Aber auch wenn dies zugunsten des Klägers für die Eingruppierung nach den TdL-Richtlinien unterstellt wird, ergibt sich daraus nicht, daß er die Anforderungen der VergGr. IVa BAT-O erfüllt.

        Die Gleichstellung der Fachschulausbildung des Klägers mit einem Fachhochschulabschluß hat für die vergütungsrechtlichen Regelungen in den TdL-Richtlinien keine Bedeutung (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Zwar gehören nach § 1 HRG und § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg auch Fachhochschulen zu den Hochschulen im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen. Die TdL-Richtlinien knüpfen für die Eingruppierung von Lehrkräften, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, jedoch an die Ausbildungsgänge in der ehemaligen DDR an (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 299/94 – AP Nr. 4 zu § 11 BAT-O). Da diese nur die Ausbildung an Hochschulen oder Fachschulen vorsahen, hat die Gleichstellung einer Fachschulausbildung mit einer Fachhochschulausbildung, wie sie nur das Recht der alten Bundesländer kennt, keine vergütungsmäßigen Auswirkungen.

        Der Regelung in § 37 des Einigungsvertrages liegt die Zielsetzung zugrunde, die in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikationen, die zur Ausübung von Berufen befähigten, anzuerkennen (BAGE 72, 283, 288 = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag, zu II 4 der Gründe). Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses kann aber für die Vergütung im öffentlichen Dienst nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Da nach den TdL-Richtlinien ein Fachhochschulabschluß, anders als ein Hochschul- oder ein Fachschulabschluß, für die Eingruppierung nicht maßgebend ist, führt die Gleichstellung der Fachschulausbildung des Klägers mit einer Fachhochschulausbildung nicht zur Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVa BAT-O, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordern.

      • Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O ergibt sich auch nicht nach den TdL-Richtlinien in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung vom 22. Juni 1995.

        Für Lehrer mit Abschluß als Ingenieurpädagogen, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht erteilen, ist in Abschnitt B V Buchst. b Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O und nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O vorgesehen. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O kommt damit nicht in Betracht.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Dr. Pühler, D. Knauß

 

Fundstellen

Haufe-Index 893916

BB 1998, 224

FA 1998, 29

RdA 1998, 60

RiA 1998, 281

[1] Als Eingangsamt.
[2] Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung,

Als Eingangsamt.

[3] Hierzu gehören auch z.B. Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Musikpädagogen, Diplom-Sportlehrer, Diplom-Dolmetscher.
[4] Hierzu gehören z.B. Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Musikpädagogen, Diplom-Sportlehrer, Diplom-Dolmetscher, Diplom-Chemiker, Diplom-Mathematiker.

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