Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrers an einer beruflichen Schule

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Berufsschullehrer, der einen Fachschulabschluß als Ingenieur und als „Ingenieur-Pädagoge” im Jahre 1969 erworben hat, erfüllt – auch nach Erhalt eines „Gleichstellungsbescheides”, nach dem er sich „Dipl.-Ing. FH nennen darf – nicht die Voraussetzungen des Vergütungsgruppentatbestands … merkmal „Diplomingenieurpädagoge” iSd der Besoldungsgruppe A 12/Vergütungsgruppe III. Da er auch keine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt, kann keine Einreihung in die Vergütungsgruppe IVa auf der Basis der TdL-Richtlinien erfolgen.

 

Normenkette

1. Änderungstarifvertrag zum BAT-O § 2 Nr. 3 S. 1; 2. BesÜV

 

Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Urteil vom 30.12.1994; Aktenzeichen 4 Ca 3919/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts … vom 30.12.1994 – 4 Ca 3919/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder IV b des BAT-O.

Der am … 1937 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1973 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrer beschäftigt. Seit dem 01.07.1991 ist er als Fachlehrer für Metall im berufstheoretischen Unterricht im Oberstufenzentrum … unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 (TdL-Richtlinien) eingesetzt.

Der Kläger ist Facharbeiter für Stahlbau. Am 10.12.1963 bestand er die Prüfung als Lehrmeister der sozialistischen Wirtschaft in der Fachrichtung Stahlbau am Institut zur Aus- und Weiterbildung von Lehrmeistern in …. Am 04.06.1969 erwarb er den Abschluß als Ingenieur an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik … und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht) Fachrichtung Maschinenbau” zu führen. Auf die Zeugnisse des Klägers vom 04.06. und 01.09.1969 (Bl. 28 f., 41 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des … Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüsse vom 27.04.1992 wurde dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik „die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) abgekürzt: Dipl.-Ing. (FH) zu führen”. Zugleich wurde ihm bescheinigt, „daß sein Abschluß i. S. v. Art. 37 Abs. 1 S. 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluß gleichsteht”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des … Staatsministeriums vom 27.04.1992 (Bl. 27 d. A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land vergütet den Kläger ab dem 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O.

Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 06.05.1991 vereinbarten die Parteien u. a.:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 der Änderung TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i.V.m. Abschnitt E 6) der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

…”

Unter dem 26.05.1993 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land Ansprüche auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV a und IV b BAT-O geltend.

Mit seiner am 24.11.1993 bei dem Arbeitgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O seit dem 01.07.1991. Er hat die Ansicht vertreten, er verfüge ausweislich des Gleichstellungsbescheides über einen Berufsabschluß als Diplom-Ingenieur (Fachhochschule). Er habe damit einen höheren Bildungsstand als die von der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zur 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) erfaßten Ingenieurpädagogen oder Meister, weshalb er nicht in die Besoldungsgruppe A 10 einzureihen sei. Seine einem Fachhochschulabschluß gleichgestellte Ausbildung stelle zudem einen wissenschaftlichen Hochschulabschluß dar, weshalb er als Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O der TdL-Richtlinien eingruppiert sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihn nach der Vergütungsgruppe IV a des BAT-O ab dem 01.07.1991 zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b des Abschn. E I b (berufsbildende Schulen) der ...

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