Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die sechsjährige Tätigkeit als Erzieherin in einem dreiköpfigen Team, welches eine Kleingruppe von sprachbehinderten Kindern im Alter von sechs bis neun Jahren während ihrer stationären Behandlung betreut, belegt für sich allein nicht, daß eine Angestellte mit dem Abschluß als Kinderpflegerin über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind.
  • Vielmehr erlaubt diese Tätigkeit allein den Rückschluß auf Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit, die für das subjektive Merkmal der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen des sonstigen Angestellten i. S. der VergGr. Vc Fallgr. 5 des Teils I Abschnitt B Unterabschnitt 1 TV TM nicht ausreichen.
 

Normenkette

Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) § 22; Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) vom 1. November 1977 (TV TM) Teil I Abschn. B Unterabschnitt 1 VergGr. VI Fallgr. 5 und VergGr. Vc Fallgr. 5

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 22.02.1994; Aktenzeichen 13 Sa 1601/93)

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 16.07.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1099/92)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, um die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin ab 1. April 1994.

Die am 30. August 1955 geborene Klägerin hat in Hamburg eine insgesamt dreijährige Ausbildung als Kinderpflegerin erhalten, die sie im Februar 1974 mit Erfolg abgeschlossen hat. Danach war sie bis 1976 in ihrem Beruf in L… tätig.

Nachdem sie bis dahin keine einschlägige Berufstätigkeit mehr ausgeübt hatte, trat sie am 1. April 1988 als “Kinderpflegerin” in die Dienste des beklagten Vereins. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20. April 1988, in dem die Zahlung von Vergütung nach “Gruppe VII” vereinbart ist. Unter Ziff. 9 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, daß im übrigen “die Bestimmungen des für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung” finden.

Die Klägerin ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien in der stationären Abteilung des vom Beklagten getragenen Sprachheilzentrums W… beschäftigt. Dort werden sechs Wohngruppen von je acht sprachbehinderten Kindern von einem jeweils dreiköpfigen Team betreut. In der einen Hälfte der Gruppen besteht das Betreuungsteam aus je drei Erzieherinnen, in der anderen aus je zwei Erzieherinnen und je einer Kinderpflegerin. Der von der Klägerin mitbetreuten Gruppe vier gehören Kinder im Alter von sechs bis neun Jahren an. Alle Kinder sind Behinderte im Sinne des § 39 BSHG. Ihre Behinderung besteht in motorischen sowie Wahrnehmungs- und Lernstörungen. Die Klägerin und die beiden Erzieherinnen leisten im Wechsel Frühdienst (6.30 bis 13.30 Uhr), Mitteldienst (10.00 bis 18.00 Uhr) und Spätdienst (12.30 bis 20.30 Uhr), und zwar von montags bis donnerstags; freitags endet der Dienst um 16.15 Uhr. Gelegentlich ist Wochenenddienst zu leisten. Die Diensteinteilung der Teamkräfte ist unabhängig von deren unterschiedlicher Ausbildung.

Vor der Schule werden die Kinder bei Körperpflege, Anziehen und Frühstück betreut. Während der Schulzeit, die um 11.25 Uhr endet, sind hauswirtschaftliche sowie schriftliche Arbeiten zu erledigen. Die Betreuung der Kinder nach dem Mittagessen und der Mittagsruhe beinhaltet u.a. das Beschicken der Therapien, die Durchführung von heilpädagogischen oder Sprechübungen, schulischen Übungen, Spiel und Freizeitgestaltung, Bekleidungseinkauf u.ä.

Wie die Beklagte in der Revisionsinstanz streitlos gestellt hat, gehen die Aufgaben der Mitglieder des Betreuungsteams “fließend ineinander über”, so daß von einer “gleichwertigen Arbeit” aller Teammitglieder auszugehen ist.

Die Klägerin erhält seit dem 1. April 1992 Vergütung nach VergGr. VI des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 1. November 1977 (im folgenden kurz: TV TM). Die in ihrer Gruppe eingesetzten Erzieherinnen werden nach VergGr. Vc TV TM vergütet. Auch die beiden in anderen Gruppen auf Stellen von Erziehern beschäftigten Kinderpflegerinnen G… und H… erhalten seit dem 1. April 1992 Vergütung nach VergGr. Vc TV TM.

Mit Schreiben vom 23. April 1992 an den beklagten Verein vertrat die Klägerin die Auffassung, sie erfülle die Merkmale der “Vergütungsgruppe Vc Punkt 5”, da sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen – Beweis sei ihre bisherige Tätigkeit – wie eine sonstige Angestellte zu behandeln sei, und habe daher “rückwirkend für sechs Monate” Anspruch auf Vergütung nach dieser Gruppe …. Nachdem der Beklagte diesen Anspruch mit Schreiben vom 9. Juni 1992 zurückgewiesen hatte, verfolgt die Klägerin ihn mit ihrer Klage weiter.

Sie hat vorgetragen, der Beklagte lasse die von ihm eingestellten Kinderpflegerinnen im Erziehungsdienst wie Erzieher arbeiten. Alle Mitglieder des Betreuungsteams nähmen an den gleichen Fortbildungen teil.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.630,52 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den jeweils monatlich fälligen Nettodifferenzbetrag zu zahlen,
  • den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 1. August 1993 weitere 293,34 DM brutto monatlich zu zahlen;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 1. Oktober 1991 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II B Nr. 1) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine ausgebildete Erzieherin verfüge. Das theoretische Wissen, das sich die Klägerin aufgrund ihrer praktischen Arbeit angeeignet haben könne, entspreche nicht im entferntesten dem, was in der Ausbildung der Erzieher vermittelt werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter deren Zurückweisung im übrigen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 1. April 1994 Vergütung nach VergGr. Vc BMT-AW II zu zahlen und für den Beklagten die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat auch für die Zeit ab 1. April 1994 keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vc TV TM.

I. Die Klage ist zulässig. Mit ihrem Feststellungsantrag, über den allein in der Revisionsinstanz noch zu entscheiden ist, hat die Klägerin eine der allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2; vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe).

II. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein tarifvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vc TV TM zu noch kann sie diese kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen.

1. Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die geforderte Vergütung, denn ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß sie über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Sinne der VergGr. VI Fallgr. 5, Vc Fallgr. 5 TV TM gleichwertig sind.

1.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die “Bestimmungen des für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung”. Die Bezeichnung des in Bezug genommenen Tarifvertrages als “BMT-AW” ist ungenau. Gemeint sein kann nur der BMT-AW II vom 1. November 1977.

Dessen § 22 i.d.F. des ab 1. April 1991 gültigen Tarifvertrages vom 3. Februar 1992 zur Änderung des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 1. Juli 1977 hat folgenden Wortlaut:

“§ 22

Eingruppierung

  • Der Arbeitnehmer ist nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.
  • Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

    Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

    Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

    Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

  • Die Vergütungs- bzw. Lohngruppe des Arbeitnehmers ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Zu Absatz 2 haben die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotizen vereinbart:

“Protokollnotizen zu Abs. 2:

  • Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
  • Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatz 1 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe.

1.1.1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Arbeitsvorgänge gebildet. Es ist vielmehr für den gesamten Anspruchszeitraum – 1. Oktober 1991 bis für die Zeit “ab 1. April 1994” – von der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung des § 22 BMT-AW II ausgegangen, die vorsah, daß der Arbeitnehmer nach dem TV TM in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert wurde, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entsprach.

1.1.2. Zum Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne des § 22 BMT-AW II gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (ebenso Ihlenfeld, Eingruppierungsrecht Arbeiterwohlfahrt, 1995, Rz 40 bis 50), da der Wortlaut der Tarifverträge zum großen Teil einander entspricht; insbesondere sind die jeweiligen zweiten Absätze des § 22 beider Tarifverträge – bis auf die zusätzliche Verweisung auf “Lohngruppen” in § 22 BMT-AW II – wortlautgleich.

1.1.3. Es ist unschädlich, daß das Landesarbeitsgericht für die Anspruchszeit ab 1. April 1994, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, keine Arbeitsvorgänge gebildet hat, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 53, 8, 13 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Mitglied in einem Team, das eine Gruppe in stationärer Behandlung befindlicher sprachbehinderter Kinder betreut, als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu der Tätigkeit von Gruppenbetreuern (Urteile vom 14. September 1994 – 4 AZR 589/93 –, n.v., vom 30. November 1994 – 4 AZR 888/93 –, n.v. und vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Für diese Bewertung spricht insbesondere, daß die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 6 im Teil I Abschn. B Unterabschn. 1 des TV TM die Angabe der “Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen), …” “in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG …”, “in Wohngruppen”, “in geschlossenen (gesicherten) Gruppen” zum Tätigkeitsmerkmal erhoben haben; dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, daß sie alle Einzeltätigkeiten eines Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe (“Tätigkeiten in … Gruppen”) gehören, tariflich einheitlich bewerten wollen.

1.2. Zwar enthält § 22 BMT-AW II nicht – wie § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT – die ausdrückliche Bestimmung, daß der Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in der er eingruppiert ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Eingruppierungsvorschriften. Diese sollen die zutreffende Vergütung des Arbeitnehmers bestimmen.

Für die Eingruppierung verweist § 22 BMT-AW II auf den TV TM. Die Vereinbarung der Parteien, der BMT-AW II finde auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, schließt demzufolge die Anwendung des TV TM ein. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

Die für den streitigen Vergütungsanspruch der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I Abschn. B Unterabschn. 1 TV TM in der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Neufassung des Änderungstarifvertrages vom 28. Mai 1991 haben folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe VI

  • Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 3 und 5)

“Vergütungsgruppe Vc

  • Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten

    (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 3, 5 und 6)

“Protokollnotizen

  • Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

    • Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindestagesbetreuung,
    • Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Diese Arbeit kann sich auch in Wohngruppen vollziehen,

Die Protokollnotizen Nr. 1, 3 und 5 sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung.

1.3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zwar nicht staatlich anerkannte Erzieherin, aber sonstige Angestellte, die Tätigkeiten einer Erzieherin ausübe und die ab 1. April 1994 über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Die Gruppenbetreuung der sprachbehinderten Kinder sei als Erziehungsarbeit zu werten. In der Tätigkeit der Klägerin überwiege die pädagogische Betreuungsarbeit. Ab 1. April 1994 verfüge die Klägerin über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Erzieherin. Als Kinderpflegerin sei die Klägerin keine berufsfremde Kraft, denn die Ausbildung zur Kinderpflegerin vermittle jedenfalls teilweise für die Arbeit als Erzieherin einschlägiges Fachwissen. Seit 1988 übe die Klägerin eine typische Erziehertätigkeit aus, nämlich die pädagogische Betreuung von Kindern. Es fänden in der Einrichtung Fallbesprechungen und interne Fortbildung statt, zum Tätigkeitsbereich gehörten Hospitationen in der Schule und bei Therapien, die Durchführung von heilpädagogischen Übungen, Kontrolle von Sprechübungen, schulische Übungen. Die einschlägige Ausbildung der Klägerin als Kinderpflegerin und die vorbeschriebenen Tätigkeiten zusammengenommen ließen den Schluß zu, daß sie nach sechsjähriger Tätigkeit über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie eine Erzieherin verfüge und entsprechend über den Teilbereich der Kinderbetreuung hinaus vielseitig einsetzbar sei. Wegen der langen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit sei bei Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien bei der Klägerin von dem Kenntnisstand einer gerade ausgebildeten Kinderpflegerin auszugehen. Kenntnisse und Fähigkeiten einer ausgebildeten Erzieherin habe sie sich erst durch ihre Berufstätigkeit erwerben müssen. Es erscheine angemessen, die doppelte Zeit der dreijährigen Erzieherausbildung für den Erwerb gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen durch ihre Tätigkeit anzusetzen. Die Besonderheit des Erziehungsdienstes rechtfertige es, die Feststellung der subjektiven Voraussetzung der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen allein auf die ausgeübte Tätigkeit zu gründen. Anders als im technischen Bereich sei die Tätigkeit einer Erzieherin nicht durch Sachverständige von der einer Kinderpflegerin objektiv und nachvollziehbar abzugrenzen. Solle die tariflich vorgesehene Gleichstellung des sonstigen Angestellten mit dem Erzieher nicht leerlaufen oder der Alleinentscheidung des Arbeitgebers überlassen bleiben, bleibe nur die Möglichkeit, aus der beanstandungsfreien Erledigung typischer Erzieheraufgaben unter Einschluß der Dauer der Tätigkeit auf entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen zu schließen. Da die Klägerin eine Gruppe von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG betreue, liege gem. Protokollnotiz Nr. 6b eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit vor.

1.4. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1.4.1. Bei dem Tatbestandsmerkmal der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

1.4.2. Das Landesarbeitsgericht ist zwar von dem zutreffenden Rechtsbegriff der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgegangen, hat diesen aber bei der Subsumtion des Sachverhalts nicht beibehalten. Es nimmt für den Erziehungsdienst an, daß der eine “entsprechende Tätigkeit” ausübende Angestellte nach einer gewissen Tätigkeitsdauer zugleich auch über denen einer staatlich anerkannten Erzieherin gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muß. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

1.4.2.1. Da die Klägerin keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist, kommt für sie nur die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VI Fallgr. 5, Vc Fallgr. 5 TV TM in Betracht. Danach müßte die Klägerin, was der Beklagte bestreitet, zunächst einmal subjektiv über denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei freilich Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeit nicht ausreichend sind (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 –, vom 28. Februar 1979 – 4 AZR 427/77 –, vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – und vom 25. Oktober 1978 – 4 AZR 177/77 – AP Nr. 41, 16, 12 und 10 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu diesem Merkmal bei technischen Angestellten). Außerdem muß der Angestellte noch “entsprechende Tätigkeiten” auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt (Senatsurteile vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – und vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP, aaO).

1.4.2.2. Bezüglich der subjektiven Voraussetzung der “gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” hat der Senat zwar anerkannt und hervorgehoben, daß es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (z. B. Urteile vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 –, vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 12 und 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, daß immer dann, wenn ein “sonstiger Angestellter” eine “entsprechende Tätigkeit” ausübt, dieser auch über “gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, daß “sonstige Angestellte”, selbst wenn sie im Einzelfall eine “entsprechende Tätigkeit” ausüben, gleichwohl – anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (Senatsurteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Dem will das Landesarbeitsgericht für technische Angestellte folgen, hingegen für den Erziehungsdienst davon eine Ausnahme machen. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch im Erziehungsdienst kann nicht zwingend von der Ausübung einer “entsprechenden Tätigkeit” auf “gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” des sonstigen Angestellten geschlossen werden. Vielmehr muß auch hier geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht.

1.4.2.3. Diese Darlegung hat die Klägerin, der es oblag, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP, aaO, m.w.N.), versäumt. Ihr Vortrag, sie verfüge über Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig seien, weil sie seit sechs Jahren in der stationären Abteilung des Sprachheilzentrums W… die gleichen Tätigkeiten verrichte wie die zu ihrem Team gehörenden Erzieherinnen, belegt nur gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin.

Der Beruf der Erzieherin umfaßt heute die früher getrennten Berufe “Krippenerzieherin”, “Kindergärtnerin”, “Hortnerin”, “Jugenderzieherin” und “Heimerzieherin”. In ihrer beruflichen Arbeit können Erzieherinnen sowohl in Einrichtungen der Kleinkind- und Kindererziehung tätig werden als auch in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schule und des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes. In den letzten Jahren übernehmen Erzieherinnen – wenn auch noch in geringem Umfang – häufiger auch sozialpädagogische Aufgaben in Bereichen, die sich nicht oder nicht ausschließlich an Kinder und Jugendliche wenden, z.B. in Freizeit- und in heilpädagogischen Einrichtungen, die auch oder überwiegend mit jungen und älteren Erwachsenen arbeiten (Blätter zur Berufskunde, Erzieher/Erzieherin, 2-IV A 20, 7. Aufl. 1994, S. 3 und 4). Die Ausbildung zur Erzieherin qualifiziert für die Arbeit in vielseitigen Aufgabenfeldern (aaO, S. 6, 11). Umfang und Verschiedenartigkeit der Ausübungsformen der Tätigkeit einer Erzieherin lassen sich deutlich an der Aufzählung von Einrichtungen ablesen, in denen Erzieherinnen ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können. Dies sind z.B. Kinderkrippen, Beratungsstellen für Frühförderung, Kindergärten, Vorklassen und Schulkindergärten, Horte, Haus der offenen Tür, Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche, Krankenhäuser, Psychiatrische Kliniken, Schulen, Jugendwohnheime, Kinderheime usw. Diese Aufzählung vermittelt auch, welchen verschiedenen Personengruppen die Arbeit der Erzieherin dienen und welche unterschiedlichen Inhalte sie haben kann.

Der umfassende Aufgabenbereich einer Erzieherin findet seinen Niederschlag in der Rechtsprechung des Senats zu deren Eingruppierung. So hat der Senat in jüngerer Zeit beispielsweise entschieden über Vergütungsansprüche einer Erzieherin/eines Erziehers in einem Psychiatrischen Krankenhaus (Urteil vom 29. Januar 1992 – 4 AZR 217/91 – ZTR 1992, 200), in einer Wohngruppe für geistig behinderte Frauen (Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband), im Arbeitstrainingsbereich in einer Behindertenwerkstatt (Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband), in einer Wohngruppe von Kindern aus zerrütteten Familienverhältnissen (Urteil vom 25. August 1993 – 4 AZR 534/92 –, n.v.), als Lehrkraft an Sonderschulen (Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und in der Frühförderung (Urteil vom 22. März 1995 – 4 AZR 30/94 – AP Nr. 195 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Für eine so breit gefächerte Verwendung ist die Klägerin als Kinderpflegerin streitlos nicht ausgebildet. Dies bedarf keiner Vertiefung. Die Klägerin betont zwar, sie habe keinen “artfremden” Beruf erlernt – als solche nennt sie diejenigen des Goldschmiedes und des Frisörs –, räumt aber ein, die Ausbildung zur Erzieherin sei “anders” als die zur Kinderpflegerin.

Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in der stationären Abteilung des Sprachheilzentrums in W… belegen nur gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Aufgabenfelder einer Erzieherin, nämlich die Fähigkeiten und Erfahrungen, die benötigt werden, in Teamarbeit einen ganz bestimmten Personenkreis, nämlich Kinder im Alter von sechs bis neun Jahren, mit einer ganz spezifischen Behinderung, nämlich in der Sprache, bei ihrer stationären Behandlung in einem Sprachheilzentrum zu betreuen. Sie belegen nicht, daß die Klägerin Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Bereichen ausgebildeten Erzieherin (Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 23) einsetzbar ist.

Die Klägerin läßt auch jeden Vortrag dazu vermissen, sich durch Fortbildungsmaßnahmen für eine Erziehertätigkeit über ihre beim Beklagten ausgeübte Tätigkeit hinaus qualifiziert zu haben. Sie hat lediglich vorgetragen, sie nehme an den gleichen Fortbildungen teil wie die beiden ihrem Team angehörenden Erzieherinnen, ohne zum Inhalt dieser Fortbildungen Angaben zu machen.

Das Landesarbeitsgericht führt zwar in einem Halbsatz aus, die Gesamtumstände des Falles – berufliche Vorbildung der Klägerin sowie Art und Dauer ihrer Tätigkeit beim Beklagten – ließen den Schluß zu, daß die Klägerin – als Erzieherin – “über den Teilbereich der Behindertenbetreuung hinaus vielseitig einsetzbar” sei. Dies würde allerdings dafür sprechen, daß sie über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer staatlich geprüften Erzieherin entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht gibt jedoch keine Begründung dafür, wann und auf welche Weise die Klägerin die für andere als die beim Beklagten ausgeübten Erziehertätigkeiten benötigten Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat.

1.5. Da die Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Abschlußprüfung gleichwertig sind, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen der Eingruppierungsmerkmale der VergGr. VI Fallgruppe 5, Vc Fallgruppe 5 TV TM.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. Vc ab 1. April 1994 folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechterzustellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BAG Urteile vom 27. Juli 1988 – 5 AZR 244/87 – AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 1 der Gründe; vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (z. B. BAG Urteil vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2b (3) der Gründe; vom 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 3a der Gründe; vom 10. März 1993 – 4 AZR 204/92 –, nicht veröffentlicht, zu II 2c aa der Gründe; vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag = EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Die Klägerin hat es schon versäumt, substantiiert darzulegen, daß die Beklagte Gleiches ungleich behandelt. Ihre Kolleginnen G… und H… können durchaus bei ihrer von der Klägerin – weder nach Dauer noch nach Inhalt dargelegten – Berufstätigkeit nach Abschluß ihrer Ausbildung zur Kinderpflegerin sowie bei Fortbildungsmaßnahmen im Gegensatz zur Klägerin Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind. Bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsmerkmale des Eingruppierungsmerkmals der Fallgr. 5 der VergGr. Vc TV TM haben sie dann – anders als die Klägerin – einen tariflichen Anspruch auf die ihnen tatsächlich gezahlte Vergütung nach VergGr. Vc TV TM.

Abgesehen davon hat die Klägerin auch nicht behauptet, daß der Beklagte bei der Vergütung von Angestellten mit der Ausbildung zur Kinderpflegerin und der Tätigkeit einer Erzieherin nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip verfährt. Sie hat vielmehr lediglich auf den unstreitigen Umstand verwiesen, daß ihre Kolleginnen G… und H…, beide ihrer Ausbildung nach Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung, deren Ausbildung im Vergleich zu der der Klägerin ein Jahr kürzer war, vom Beklagten Vergütung nach VerGr. Vc TV TM erhalten. Sie hat aber nicht behauptet, der Beklagte vergüte allgemein als Erzieherinnen beschäftigte Kinderpflegerinnen nach den Vergütungsmerkmalen für Erzieherinnen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Peter Jansen, Konow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI872474

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