Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Erziehers in psychiatr. Krankenhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Tätigkeitsmerkmal der „geschlossenen (gesicherten) Gruppe” und der „Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppe”

 

Normenkette

BAT Anlage 1 a Teil II Abschn. G II VergGr. Vb Fallgruppe 2g; BAT Anlage 1 a Teil II Abschn. G II VergGr. Vc Fallgruppe 2g in der bis 31. Dezember 1990 geltenden Fassung

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.03.1991; Aktenzeichen 3 Sa 4/91)

ArbG Pforzheim (Urteil vom 11.12.1990; Aktenzeichen 2 Ca 325/90)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 1991 – 3 Sa 4/91 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der 38jährige Kläger, der der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, ist Erzieher mit staatlicher Anerkennung. Seit 15. August 1986 steht er in den Diensten des beklagten Landes und wird in der Landesklinik N., einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, beschäftigt. Das Land zahlt dem Kläger seit dem 1. April 1988 Vergütung nach VergGr. V c BAT.

Die Landesklinik N. ist gegliedert in die Fachabteilungen Allgemeine Psychiatrie (401 Betten), Neurologie (70 Betten) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (32 Betten). Der Kläger ist in der Fachabteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig. Diese gliedert sich in die Kinderstation (Station 40) und die Jugendstation (Station 50). Innerhalb der Jugendstation bestehen zwei Gruppen (Gruppe A und Gruppe B) mit je acht Planbetten. Der Kläger ist der Gruppe B zugeteilt.

In den Gruppen der Jugendstation tragen im therapeutischen Bereich ein Arzt und ein Psychologe die Verantwortung. Im pflegerisch-administrativen Bereich liegt die Verantwortung bei einem Sozialpädagogen. Jeder Gruppe der Jugendstation sind zwei Erzieher zugeordnet. Einer der Erzieher der Gruppe B ist der Kläger.

Im Zeitraum von August 1989 bis Oktober 1990 wurden in der Gruppe B insgesamt 34 Patienten neu aufgenommen, und zwar im August 1989 vier, im September 1989 zwei, im Oktober 1989 drei, im November 1989 ein, im Dezember 1989 zwei, im Januar 1989 ein, im Februar 1990 ein, im März 1990 null, im April 1990 ein, im Mai 1990 zwei, im Juni 1990 sechs, im Juli 1990 vier, im August 1990 drei, im September 1990 drei und im Oktober 1990 ein Patient. Durchschnittlich war in diesem Zeitraum die Gruppe B mit sechs Patienten belegt, wobei jeweils zwei „geschlossen” untergebracht waren.

Der Kläger ist in seiner Gruppe als Erzieher zuständig für die pädagogisch-therapeutischen Beziehungen zu den Jugendlichen, wobei er als sogenannte Bezugsperson ein bis zwei Jugendliche während des gesamten Aufenthalts, und zwar vom Aufnahmegespräch bis zum Entlassungsgespräch, betreut. Im Wechsel ist er im Rahmen seines sachlichen Aufgabenbereichs verantwortlich für den Tagesablauf seiner Gruppe.

Mit seiner am 16. August 1990 erhobenen Klage begehrt der Kläger von dem beklagten Land für die Zeit ab 1. April 1989 Vergütung nach der VergGr. V b BAT. Er hat vorgetragen, er erfülle die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b Fallgruppe 2 g für Erzieher, weil die Gruppe, in der er tätig sei, sowohl als geschlossene als auch als Aufnahmegruppe im tariflichen Sinne anzusehen sei und er sich dort vor Beginn des Klagezeitraums ein Jahr bewährt habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß er seit 1. April 1989 nach der VerGr. V b BAT zu bezahlen ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Gruppe, in der der Kläger: tätig sei, könne nicht als geschlossene Gruppe angesehen werden. Die Gruppe werde zwar bereits dann, wenn ein einzelnes Gruppenmitglied der Schließung und Sicherung bedürfe, räumlich abgeschlossen, die übrigen Gruppenmitglieder könnten sich aber frei bewegen, weil ihnen das Pflegepersonal auf Anforderung das Verlassen des gesicherten Bereichs gewähren müsse. Als Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppe könne die Gruppe des Klägers deshalb nicht angesehen werden, weil sie nicht lediglich als Durchgangsstation diene, in der Jugendliche aufgenommen und dann kürzere Zeit darauf intensiv beobachtet würden, welche endgültigen therapeutischen Maßnahmen erforderlich seien und als Ergebnis dieses Beobachtungsganges den Verweilstationen zugewiesen würden, in denen dann die therapeutische Betreuung erfolge. Bei der Gruppe des Klägers handele es sich vielmehr um eine einfache Therapiegruppe. Eine besondere Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppe bestehe in dem Landeskrankenhaus überhaupt nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. April 1989 Vergütung nach VergGr. V b BAT zu bezahlen,
  2. festzustellen, daß die jeweils nachzuzahlenden monatlichen Nettobeträge mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sind.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers unter Abweisung der weitergehenden Klage zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, an den Kläger Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit kein Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe. Er ist weder in geschlossenen (gesicherten) Gruppen noch in Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppen im tariflichen Sinne tätig.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine senatsübliche Eingruppierungsfeststellungsklage eines Angestellten des öffentlichen Dienstes. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist auch die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zulässig. Es genügt insoweit, daß sich der Berufungskläger gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet und ausführt, er halte eine bestimmte Auslegung für unzutreffend. Daher reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn der Kläger geltend gemacht hat, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die von ihm betreute Gruppe als geschlossene Gruppe und Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppe anzusehen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob bei der Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge angefallen sind, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. V b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nach dem darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die gesamte vom Kläger in seiner Gruppe auszuübende Tätigkeit als ein Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne anzusehen ist. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers ist die Betreuung der zu seiner Gruppe gehörenden Personen. Alle von ihm ausgehenden Einzeltätigkeiten dienen diesem Ergebnis, wobei es unerheblich ist, daß infolge der Aufgabenteilung innerhalb der Gruppe der Kläger sich mit der Betreuung von ein bis zwei Patienten besonders intensiv zu befassen hat. Insoweit ist auch zu beachten, daß das vom Kläger in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT die Tätigkeit in einer „Gruppe” voraussetzt, so daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeit in einer „Gruppe” als zu bewertende Aufgabe als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist. Erheben die Tarifvertragsparteien nämlich eine bestimmte Aufgabe – hier: „Tätigkeit in Gruppen” – zum Tätigkeitsmerkmal, bringen sie damit zum Ausdruck, daß sie alle Einzeltätigkeiten eines solchen Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe („Tätigkeit in Gruppen”) gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen (vgl. BAG Urteil vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers ist eine „Tätigkeit in der Gruppe”, alle Einzelaufgaben des Klägers dienen diesem Arbeitsergebnis.

Für die Eingruppierung des Klägers nach VergGr. V b BAT kommt nur das Tätigkeitsmerkmal des Teils II Abschnitt G Unterabschnitt II VergGr. V b Fallgruppe 2 g der Anlage 1 a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung in Betracht. Dieses Tätigkeitsmerkmal lautet:

Erzieher(innen) …

g)

in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppen

nach einjähriger Bewährung in der VergGr. V c Fallgruppe 2.

VergGr. V c

2. Erzieher(innen) …

g)

in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppen.

Da die Ausbildung des Klägers als Erzieher mit staatlicher Anerkennung, eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit in dem Krankenhaus, in dem er beschäftigt ist, und seine einjährige Bewährung außer Streit sind, kommt es für die Entscheidung nur noch darauf an, ob er in einer geschlossenen (gesicherten) Gruppe oder in einer Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppe im tariflichen Sinne tätig ist. Dies ist jedoch für den Kläger zu verneinen.

Für die Tarifauslegung sind in erster Linie der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamt Zusammenhang heranzuziehen (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Was die Tarifvertragsparteien unter „geschlossenen (gesicherten) Gruppen” verstehen, haben sie im Tarifvertrag nicht näher erläutert. Auch der Begriff „Gruppe” ist nicht näher erläutert. Daher ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Unter einer „Gruppe”, die – wie vorliegend – für bestimmte Zwecke (hier: Therapie) gebildet wird, ist danach zu verstehen eine „kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen, die ein gemeinsames Interesse verbindet” (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 4, 1981, S. 328). Danach kann eine Gruppe auch aus zwei Personen bestehen (BAG Urteil vom 9. April 1986 – 4 AZR 125/85 – nicht veröffentlicht). In diesem Sinne ist der Kläger in einer Gruppe tätig, weil dort durchschnittlich sechs jugendliche Patienten untergebracht sind, die ein gemeinsames Interesse verbindet, nämlich von psychischen Störungen geheilt zu werden. Die „therapeutische” Gruppe wird demgemäß von Brockhaus/Wahrig (a.a.O.) ausdrücklich auch als Beispiel für eine Gruppe genannt. Bei dieser Gruppe, in der der Kläger tätig ist, handelt es sich jedoch nicht um eine „geschlossene (gesicherte) Gruppe”.

Bei der „geschlossenen (gesicherten) Gruppe” ist zunächst davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien durch den Klammerzusatz „gesicherten” den vorangehenden Begriff „geschlossenen” erläutern wollten (vgl. BAGE 38, 332 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Als „gesichert” ist eine Gruppe dann anzusehen, wenn sie gegen gefährdende Außeneinflüsse abgeschirmt wird. Bei psychisch Kranken, die in einem Krankenhaus untergebracht sind, besteht die Sicherung danach darin, daß sie daran gehindert werden, den Stationsbereich zu verlassen und mit Außenstehenden in Verbindung zu treten. Dies ist vorliegend auch mit durchschnittlich zwei untergebrachten Patienten geschehen. Hierbei wurden nach der Darstellung des Klägers die Stationstür abgeschlossen und die Fenster so gesichert, daß sie nur auf 10 cm Weite geöffnet werden konnten. Das bedeutete aber für die übrigen Patienten nicht, daß sie damit auch eingeschlossen waren. Vielmehr konnten diese sich frei bewegen, weil ihnen das Pflegepersonal auf Anforderung das Verlassen des gesicherten Bereichs gewähren mußte. Nur die jeweils gefährdeten durchschnittlich zwei Patienten mußten im Stationsbereich verbleiben. Damit kann aber nicht die gesamte Gruppe als gesicherte Gruppe angesehen werden.

Da es für eine „Gruppe” Kennzeichen ist, daß alle Gruppenmitglieder ein gemeinsames Interesse verbindet, kann damit von einer geschlossenen (gesicherten) Gruppe nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Gruppenmitglieder gesichert sind. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte und es ausreichen ließe, daß die überwiegende Zahl der Gruppenmitglieder gesichert ist, träfe diese Voraussetzung vorliegend nicht zu, weil nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts von durchschnittlich sechs Patienten jeweils nur zwei gesichert untergebracht waren.

Der Revision ist zuzugeben, daß auch die beiden, jeweils geschlossen untergebrachten Patienten als Gruppe angesehen werden könnten. Dann würde innerhalb der Therapiegruppe B eine weitere Gruppe, und zwar als geschlossene (gesicherte) Gruppe bestehen. Eine Tätigkeit in dieser Gruppe läge dann bei dem Kläger aber nur vor, wenn er zeitlich überwiegend in dieser Gruppe, d.h. mit den beiden geschlossen untergebrachten Patienten, beschäftigt gewesen wäre. Denn dann wäre die qualifizierte Tätigkeit in der geschlossenen Gruppe ein besonderer Arbeitsvorgang, der aber nur zur Eingruppierung in die VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 g führt, wenn dieser Arbeitsvorgang zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nähme. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.

Die Gruppe, in der der Kläger tätig ist, kann auch nicht als „Aufnahme- (Beobachtungs-)Gruppe” angesehen werden. Bei der Aufnahme- (Beobachtungs-)Gruppe muß es sich nach der Senatsrechtsprechung um eine Gruppe handeln, in der Feststellungen über die Gewährung weiterer Hilfeleistungen getroffen werden. Aufgabe des Betreuers in der Aufnahme- (Beobachtungs-)Gruppe ist die Feststellung der sozialen Lage des Hilfesuchenden und die Auslotung der Möglichkeiten, in welcher Weise Hilfe gewährt werden kann. Dann ist eine Entscheidung über weiterführende Hilfen, insbesondere über die Übernahme in eine andere Gruppe (Verweilgruppe), zu treffen (vgl. BAG Urteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 372/90 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Es muß sich danach um eine mehr oder weniger kurzfristige Unterbringung handeln, bis über den weiteren Therapieplan entschieden ist. Dies trifft für die Gruppe, in der der Kläger tätig ist, nicht zu. In der Gruppe des Klägers werden die Patienten solange behandelt, bis sie in ihre gewohnte Umgebung zurückkehren können, um dort gegebenenfalls sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Dies hat der Kläger selbst vorgetragen. Damit handelt es sich bei der Gruppe, in der der Kläger tätig ist, um eine einfache Therapiegruppe. Nach der Beobachtung der Patienten werden sie nicht einer weiteren stationären Behandlung oder Betreuung überwiesen, sondern solange weiterbehandelt, bis der Krankenhausaufenthalt entbehrlich ist.

Da der Kläger überhaupt nicht in einer „Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppe” im tariflichen Sinne tätig ist, kommt es nicht darauf an, ob zeitlich nicht überwiegende Tätigkeiten in einer Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppe und in einer geschlossenen (gesicherten) Gruppe zu einem qualifizierten Arbeitsvorgang der VergGr. V b BAT zusammengefaßt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unerheblich, ob die Erschwernisse der Tätigkeit des Klägers der Tätigkeit in einer geschlossenen Gruppe oder in einer Aufnahmegruppe gleichwertig sind. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich dem Tätigkeitsmerkmal „in geschlossenen (gesicherten) Gruppen” oder in „Aufnahme- (Beobachtungs-)Gruppen” gleichwertige Tätigkeiten gerade nicht gleichgestellt. Andernfalls hätten sie dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal einen Zusatz hinzugefügt, z.B. „oder eine entsprechende schwierige Tätigkeit”, wie sie bei anderen Tätigkeitsmerkmalen verfahren sind, wenn sie einer speziellen Tätigkeit eine gleichwertige Tätigkeit gleichstellen wollten.

Die mit Wirkung vom 1. Januar 1991 geänderten Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst sind erst durch den Tarifvertrag vom 24. April 1991, also nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, eingeführt worden, konnten daher von dem Landesarbeitsgericht noch nicht berücksichtigt werden und werden demgemäß von der Rechtskraft dieses Urteils nicht erfaßt.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Dr. Etzel, Wiese, Schamann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065136

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