Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sportlehrers in Psychiatrischer Klinik. Spiel- und bewegungspädagogische Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ausgebildete Sportlehrer, die in Suchtkliniken Bewegungsspiele durchführen, sind nicht nach VergGr. IIa der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT VergGr. II a

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 14.01.1992; Aktenzeichen 13 Sa 1047/91 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 30.05.1991; Aktenzeichen 1 Ca 698/90 E)

 

Tenor

  • Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Januar 1992 – 13 Sa 1047/91 E – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin zu 1) hat die Kosten der Revision zu 5/8, der Kläger zu 2) zu 3/8 zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Klägern Vergütung nach der VergGr. IIa BAT zu zahlen.

Die Kläger haben im Jahre 1982 die staatliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt, und zwar die Klägerin zu 1) in den Fächern Sport und Deutsch, der Kläger zu 2) in den Fächern Sport und Mathematik.

Vom 1. März 1985 bis 28. Februar 1988 waren die Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für arbeitslose Sportlehrer beim Landeskrankenhaus W… des beklagten Landes beschäftigt. Im Antrag des Landeskrankenhauses auf Förderung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 10. August 1984 heißt es u. a.:

“Das ABM-Projekt zielt auf die bewegungstherapeutische Betreuung und Förderung von psychisch Behinderten und Kranken.…

Das Projekt soll wissenschaftlich geleitet und begleitet werden, um erwartete Erfolge zu dokumentieren und im Hinblick auf Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Bewegungstherapeuten auszuwerten.

Bei diesen soll es sich um arbeitslose Sportlehrer handeln, die bereits während ihres Studiums entweder unter sonderpädagogischer Spezialisierung oder unter Schwerpunktsetzung “Freizeitsport” den wissenschaftlich-therapeutischen sowie praktischen Zugang zu spiel- und bewegungstherapeutischen Maßnahmen kennengelernt haben.

Diese arbeitslosen Sportlehrer erwerben hierdurch zusätzlich zu ihrer Lehrerkompetenz für Schulen eine Therapiekompetenz im Sektor Spiel und Bewegung. Sie stoßen damit zwischen Krankengymnastik und Beschäftigungstherapie in eine Lücke, für die es bislang noch keine Ausbildung und kein Berufsbild gibt.”

Ab 1. März 1988 waren die Kläger aufgrund von Arbeitsverträgen vom 12. Januar 1988 als Angestellte im Landeskrankenhaus beschäftigt, das Arbeitsverhältnis der Klägerin K… besteht fort, das Arbeitsverhältnis des Klägers L… ist zum 31. Juli 1991 beendet worden.

Nach § 2 der Arbeitsverträge vom 12. Januar 1988 bestimmen sich die Arbeitsverhältnisse nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Nach § 4 Ziff. 1 der Arbeitsverträge bestimmen sich die Eingruppierung und Vergütung nach der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT). Die Kläger erhielten eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT.

Das Landeskrankenhaus W… ist ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, in dem u. a. Suchttherapie und Psychotherapie ausgeführt werden. Die Kläger führen dabei im Rahmen eines Gesamttherapieplanes spiel- und bewegungstherapeutische Maßnahmen durch. Ihre Tätigkeit gliedert sich in 1. spiel- und bewegungspädagogische Angebote (mehr als 70 % der Arbeitszeit), 2. konzeptionelle Arbeit und 3. Aus- und Fortbildung.

Die Kläger haben in diesem Rahmen u. a. die Aufgabe, mit Suchtpatienten sog. Stuhlkreisspiele durchzuführen und mittels speziell entwickelten Bewegungs- und Spielangeboten Patienten aller Bereiche des allgemein psychatrischen Krankenhauses zu betreuen. Dabei soll das spiel- und bewegungspädagogische Angebot im psychisch-emotionalen Bereich der Entwicklung der personalen Identität dienen, der Steigerung der Erlebnisfähigkeit und dem Abbau von Ängsten, Hemmungen und Aggressionen. Im sozialen Bereich sollen die kommunikative Kompetenz und das Gemeinschaftsgefühl gefördert werden. Im senso-motorischen Bereich sollen die Angebote der Körpererfahrung, dem Aufbau allgemeiner Fitneß und der Entwicklung und Verbesserung senso-motorischer Grundeigenschaften sowie der Leistungsfähigkeit dienen. Im Bewußtseinsbereich ist beabsichtigt der Aufbau eines ganzheitlichen und zunehmend integrierten Körper- und Selbstbewußtseins. Die Angebote werden von den Klägern selbst entwickelt, die Auswahl der Patienten obliegt im Rahmen der Gesamttherapieplanung den Klägern.

Im Rahmen der konzeptionellen Arbeit erstellen die Kläger Dokumentationen, Lehrfilme, wissenschaftliche Veröffentlichungen und führen Fachveranstaltungen durch.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie übten eine ihrer wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus, die insbesondere mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten oder Bewegungstherapeuten nicht gleichgesetzt werden könne. Demzufolge hätten sie Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT.

Mit Schreiben vom 1. März 1988 haben die Kläger erfolglos diesen Anspruch geltend gemacht.

Die Kläger haben zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Klägern ab 01.03.1988 Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen und die am 15. eines jeden Monats fällige Differenz zwischen den VergGr. Vc und IIa BAT frühestens ab Klagezustellung mit 4 % zu verzinsen; für den Kläger zu 2) allerdings nur bis zum 31.07.1991.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Es hat ausgeführt, die Tätigkeit der Kläger im Landeskrankenhaus stelle keine Lehrtätigkeit dar, die ihrer wissenschaftlichen Ausbildung entspreche. Die von ihnen durchgeführten therapeutischen Übungen entsprächen vielmehr dem Berufsbild von Motopäden bzw. Mototherapeuten. Daher sei eine Eingruppierung der Kläger nur entsprechend den Fallgruppen für Krankengymnasten möglich. Dabei sei zusätzlich zu beachten, daß die Kläger nicht die hierfür erforderliche Ausbildung hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT, da sie keine ihrer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.

I.1. Die Kläger erstreben Vergütung nach der VergGr. IIa BAT mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken (BAGE 37, 155 = AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung in den Arbeitsverträgen vom 12. Januar 1988 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der Bund/Länder-Fassung Anwendung. Darüberhinaus finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend Anwendung.

3.a) Dementsprechend hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Kläger ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihnen in Anspruch genommenen VergGr. IIa BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem in der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Danach ist unter “Arbeitsvorgang” ein unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.).

b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Kläger sei, entsprechend der von den Klägern selbst in der Klageschrift vorgenommenen Aufgliederung, in drei Arbeitsvorgänge aufzuteilen, nämlich:

1. Arbeitsvorgang: 

spiel- und bewegungspädagogische Angebote (mehr als 70 %).

2. Arbeitsvorgang: 

konzeptionelle Arbeit (7 bis 15 %).

3. Arbeitsvorgang: 

Aus- und Fortbildung (14 bis 16 %).

Eine weitere Aufgliederung sei nicht möglich, so daß damit für die Eingruppierung der Kläger maßgebend sei der Arbeitsvorgang Nr. 1 “spiel- und bewegungspädagogische Angebote”, auf den der weitaus überwiegende Teil der Arbeitszeit entfalle.

c) Dies begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Als Arbeitsergebnis des Arbeitsvorgangs Nr. 1 ist die Betreuung der jeweiligen Teilnehmer an den Maßnahmen im psychisch-emotionalen, sozialen und senso-motorischen Bereich im Rahmen eines Gesamttherapieplanes anzusehen.

4.a) Für die von den Klägern begehrte Eingruppierung kommen danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT Teil II BL I VergGr. IIa in Betracht:

VergGr. IIa:

  • Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszuüben.

    (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Kläger weder die erste noch die zweite Alternative dieser Fallgruppe erfüllen. Zwar haben beide Kläger unstreitig eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Das allein genügt jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Tarifbestimmung nicht. Vielmehr muß darüberhinaus die ausgeübte Tätigkeit dieser Hochschulbildung entsprechen. Eine solche Tätigkeit liegt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG Urteile vom 17. Dezember 1980 – 4 AZR 852/78 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10. Oktober 1979, BAGE 32, 126 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT 1975; und vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.) nur vor, wenn die Tätigkeit schlechthin die Fähigkeit erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln, wie das mit dem sogenannten “akademischen Zuschnitt” der Tätigkeit gefordert wird. Diese Voraussetzungen können allerdings schon dann erfüllt sein, wenn die Tätigkeit des Angestellten ohne unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin gleichwohl ein Urteilsvermögen eines ausgebildeten Akademikers, also eine nicht fachspezifische, sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert (BAG Urteil vom 17. Dezember 1980 – 4 AZR 852/78 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

c) Das Landesarbeitsgericht ist von diesem Rechtsbegriff ausgegangen und hat ihn auch bei der Subsumtion nicht verletzt. Im übrigen handelt es sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Revisionsgericht kann deshalb nur überprüfen, ob die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beurteilung gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Tatumstände unberücksichtigt läßt. Solche Rechtsfehler sind jedoch nicht erkennbar.

Die Revision hat insoweit gerügt, das Landesarbeitsgericht habe von den Klägern wiederholt angebotene Beweise dafür übergangen (§ 286 ZPO), daß die Tätigkeit der Kläger “das Urteilsvermögen, den Bildungsstand und das Allgemeinwissen eines ausgebildeten Akademikers erfordert”.

Diese Rüge greift nicht durch. Soweit die Kläger auf ihren Beweisantritt in der Klageschrift verweisen, haben sie dort nur Beweis für ihre Hochschulausbildung angeboten, nicht aber für eine dementsprechende Tätigkeit. Ebenso haben sie sich in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 4. März 1991 (S. 3) lediglich “zum Beweis für die Unterschiedlichkeit ihrer Tätigkeiten von denen eines Krankengymnasten sowie für die Erforderlichkeit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für ihre Tätigkeiten auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten” berufen. Im Schriftsatz vom 4. September 1991 (S. 3 unten/S. 4 oben) haben die Kläger ausgeführt:

Zum Beweis dafür, daß diese Tätigkeit das Urteilsvermögen, den Bildungsstand und das Allgemeinwissen eines ausgebildeten Akademikers erfordert, berufen sich die Kläger auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jedoch die Beurteilung von Rechtsfragen, zu denen auch die Eingruppierung eines Angestellten anhand tariflicher Tätigkeitsmerkmale gehört, nicht Sachverständigen überlassen werden (BAG Urteile vom 19. Mai 1982 – 4 AZR 762/79 –, vom 14. Dezember 1977 – 4 AZR 467/76 – AP Nr. 61 und 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 9. November 1973, BAGE 25, 371 = AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT). Über solche Rechtsfragen haben vielmehr die Gerichte selbst zu entscheiden. Demgemäß wäre es rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht einen Sachverständigen damit beauftragt hätte, den Arbeitsvorgang oder dessen tarifliche Wertigkeit zu bestimmen.

5. Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit der Kläger ergebe eine “Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt”. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT sind verschiedene Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllt sind, zusammen zu beurteilen, wenn dies erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß auch diejenige Qualifizierung berücksichtigt wird, die sich aus mehreren Tätigkeiten ergibt, welche nebeneinander ausgeübt werden. Es kann sich dann aus der Summierung die Erfüllung bestimmter tariflicher Merkmale, wie einer “besonderen Bedeutung der Tätigkeit”, oder “eines besonderen Maßes an Verantwortung einer Tätigkeit”, ergeben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAGE 38, 7, 16 = AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.) auch für die Frage, ob die Tätigkeit eines Angestellten einen sogenannten “akademischen Zuschnitt” hat. Auch diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Zwar mag es zutreffen, daß die in den Arbeitsvorgängen 2 und 3 enthaltenen “Lehrtätigkeiten” der Kläger teilweise einen solchen Zuschnitt haben. Doch geben diese Anteile weder den einzelnen Teiltätigkeiten und schon gar nicht der Tätigkeit insgesamt das Gepräge, was sich schon an dem geringen Anteil an der Gesamtarbeitszeit zeigt. Die Kläger haben dies im übrigen auch selbst erkannt, wenn sie vortragen, ihre Tätigkeit sei tariflich nicht erfaßt, sie falle in eine Tariflücke. Eine Tariflücke kann aber nicht durch die Gerichte für Arbeitssachen mittels Auslegung geschlossen werden, ohne die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien zu verletzen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Schamann, Dr. Koffka

 

Fundstellen

Dokument-Index HI846740

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