Leitsatz (redaktionell)

1. Die Sachbearbeitung für Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln kann ein Arbeitsvorgang sein. Dabei sind die Abwicklung des dazugehörigen Publikumsverkehrs, die Führung des entsprechenden Schriftwechsels sowie das Studium von Gesetzen, sonstigen Verwaltungsvorschriften und Gerichtsentscheidungen Zusammenhangstätigkeiten.

2. Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit (BAT VergGr IVa Fallgruppe 1b VkA) kann sich auch aus der großen Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel ergeben. Die Tätigkeitsmerkmale verlangen weder "richtungsweisende Entscheidungen" noch Unterschriftsbefugnis.

3. Mit erstatteten Sachverständigengutachten haben sich die Gerichte in einer eigenen Würdigung kritisch auseinanderzusetzen und im einzelnen die Gründe dafür anzugeben, warum sie dem Sachverständigen folgen oder nicht folgen. Dies gilt auch, wenn der Sachverständige lediglich zur Unterstützung des Gerichts nach ZPO § 144 von Amts wegen zugezogen worden ist.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; ZPO §§ 144, 287; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 23.05.1979; Aktenzeichen 11 Sa 521/78)

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 16.03.1977; Aktenzeichen 4 (5) Ca 3025/76)

 

Tatbestand

Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger war nach dem Besuch der Haupt- und Realschule sowie einer Lehrzeit zunächst als Praktikant tätig. Vom 1. April 1968 bis Ende 1969 leistete er Grundwehrdienst. Seitdem steht er ununterbrochen als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Er hat die Angestelltenlehrgänge I und II besucht. Der Kläger wird nach VergGr. IV b BAT vergütet.

Der Kläger wird im Stadtamt für Wohnungswesen in der Abteilung für Wohnungsbaufinanzierung beschäftigt. Dort ist er als Sachbearbeiter für Eigentumswohnungen tätig. Während der Abteilungsleiter neben seinen Leitungsfunktionen Wohnungsprogramme aufzustellen sowie Neubau- und Modernisierungsmittel des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Beklagten zu verteilen hat, ist es die Aufgabe des Klägers, den Bau von Eigentumswohnungen zu fördern. Dabei obliegen ihm die folgenden Aufgaben, die jeweils den angegebenen Anteil seiner Gesamtarbeitszeit ausmachen:

1. Mittelanforderung, Mittelzuteilung

und Aufteilung der

Mittel auf die vorliegenden

Anträge 2,5,

2. Bearbeitung von Anträgen auf

Gewährung öffentlicher Wohnungsbaumittel

einschließlich der Bewilligung 16,2,

3. Bearbeitung von Anträgen auf

Gewährung von Aufwendungsdarlehen

des Landes einschließlich

der Bewilligung 3,0,

4. Bearbeitung von Anträgen auf

Gewährung von Aufwendungsdarlehen

des Bundes 26,4,

5. Bearbeitung der Anträge auf

Gewährung von Festbetragsdarlehen 1,4,

6. Bearbeitung der Anträge auf

Übernahme einer Landesbürgschaft 0,7,

7. Bearbeitung der Akten und

Abwicklung der Darlehensfälle

nach Erteilung des Bewilligungsbescheides

bis zur Anerkennung

der Schlußabrechnungsanzeige 4,1,

8. Bearbeitung von Antragsrücknahmen

und Ablehnung von Anträgen,

bei denen die Bewilligungsvoraussetzungen

nicht vorliegen 0,9,

9. Verwaltung des Bestandes geförderter

Wohnungen 1,0,

10. Schriftverkehr 2,1,

11. Publikumsverkehr 24,2,

12. Studium von Gesetzen, Erlassen

und Gerichtsurteilen 4,8 und

13. Nebenarbeiten 12,7 v.H.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Dezember 1975 Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu zahlen. Er hat ausgeführt, seine Tätigkeit erfülle nicht nur die Tätigkeitsmerkmale der VergGruppen V b und IV b BAT jeweils Fallgruppe 1a, sondern hebe sich zugleich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b BAT heraus. Der bei seinen Entscheidungen bestehende Ermessensspielraum sei außergewöhnlich groß. Die große Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihr häufiger, kaum übersehbarer Wechsel erschwerten seine Arbeit ganz besonders. Seine Tätigkeit sei auch besonders bedeutungsvoll. Dies ergebe sich aus den Auswirkungen für die betroffenen Bürger und die finanziellen Belange der Beklagten bei unsachgemäßer Behandlung der Anträge. Seine gesamte Tätigkeit müsse als ein Arbeitsvorgang angesehen werden. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Dezember 1975 Vergütung nach VergGr. IV a BAT (VkA) zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die Tätigkeit des Klägers sei weder besonders schwierig noch besonders bedeutsam im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT. Dem Kläger seien keine weiteren Bediensteten unterstellt. Seine Tätigkeit habe auch keine richtungweisende Bedeutung für nachgeordnete Bereiche. Die Entscheidungen des Klägers bezögen sich stets auf den Einzelfall und hätten keine allgemeine Bedeutung. Der Kreis der Vorschriften, die der Kläger kennen und anwenden müsse, sei der Zahl und dem Gegenstande nach beschränkt. Entgegen der Meinung des Klägers müsse die Bearbeitung eines jeden Antrages als selbständiger Arbeitsvorgang betrachtet werden.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt und den Streitwert auf 17.424,-- DM festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat bei unverändertem Klagebegehren die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert mit der Begründung einer Verkennung des § 12 Abs. 7 ArbGG durch das Arbeitsgericht neu auf 8.943,48 DM festgesetzt.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Zwar ist zweifelhaft, ob das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ArbGG zu einer Änderung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwertes berechtigt war, da dieser sich in der Berufungsinstanz nicht geändert hatte. Dem braucht jedoch deswegen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Revision sowohl nach dem vom Arbeitsgericht als auch nach dem vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Streitwert statthaft ist.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gelten aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit zwischen den Parteien der BAT und die diesen ändernden und ergänzenden tariflichen Bestimmungen unmittelbar und zwingend gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Damit kommt es für die Bestimmung der tarifgerechten Vergütung des Klägers darauf an, ob die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT n.F.). Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Rechtsprechung des Senats entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 -, zum Abdruck in der Fachpresse bestimmt, mit weiteren Nachweisen).

Bei zutreffender Anwendung dieses Rechtsbegriffes des Arbeitsvorganges nimmt das Landesarbeitsgericht beim Kläger entgegen der Meinung beider Parteien rechtsfehlerfrei zwei Arbeitsvorgänge an, nämlich einmal die Beratungstätigkeit des Klägers sowie außerdem seine sonstigen Aufgaben im Bereiche der Bewilligung von Wohnungsbaumitteln. Arbeitsergebnis beim ersten Arbeitsvorgang ist die fachliche Beratung von Bauwilligen sowie sonstigen Baubeteiligten wie Architekten und Bausparkassen, während beim zweiten Arbeitsvorgang des Klägers als Arbeitsergebnis die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung von Wohnungsbaumitteln anzusehen ist. Zu diesem Arbeitsvorgang des Klägers gehören gegenständlich die Mittelzuteilung und Aufteilung der Mittel (Aufgabe Nr. 1), die eigentliche Bearbeitung der Anträge auf Gewährung öffentlicher Wohnungsbaumittel (Aufgabe Nr. 2), die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Aufwendungsdarlehen des Landes (Aufgabe Nr. 3), die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Aufwendungsdarlehen des Bundes (Aufgabe Nr. 4), die Aktenbearbeitung nach Erteilung der Bewilligungsbescheide bis zur Anerkennung der Schlußabrechnungsanzeige (Aufgabe Nr. 7) sowie die Bearbeitung von Antragsrücknahmen (Aufgabe Nr. 8). Wie das Landesarbeitsgericht im einzelnen zutreffend darlegt, erledigt der Kläger beide Aufgabenbereiche allein und alleinverantwortlich, so daß damit die Verwaltungsübung feststeht. In diesem Zusammenhang weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, eine andere Behördenorganisation könne entsprechende rechtliche Konsequenzen für den tariflich wichtigen Gesichtspunkt der Verwaltungsübung haben. Rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung führt das Landesarbeitsgericht ebenfalls aus, daß der jeweilige die Einzelaufgaben des Klägers betreffende Publikumsverkehr, der entsprechende Schriftwechsel und das für die Beratungen bzw. die Antragsbearbeitung jeweils erforderliche Studium von Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und gerichtlichen Entscheidungen jeweils keine selbständigen Arbeitsvorgänge, sondern Zusammenhangstätigkeiten sind, die den beiden Arbeitsvorgängen zuzurechnen sind, weil diese Tätigkeiten notwendigerweise von den übrigen Tätigkeiten des Klägers zur Erbringung der aufgezeigten Arbeitsergebnisse nicht getrennt werden können (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Februar 1979 - 4 AZR 414/77 - AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Beide Arbeitsvorgänge des Klägers sind auch, wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausführt, tatsächlich abgrenzbar und tarifrechtlich selbständig bewertbar. Dabei weist das Landesarbeitsgericht mit Recht darauf hin, daß etwas anderes etwa dann gelten würde, wenn die Bearbeitung der verschiedenartigen Kreditanträge unterschiedliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Klägers stellen würde (vgl. das Urteil des Senats vom 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 -, zum Abdruck im Nachschlagewerk bestimmt, mit weiteren Nachweisen).

Die demgegenüber von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Der Begriff des Arbeitsvorganges ist vom Landesarbeitsgericht nicht verkannt worden. Das zeigen schon seine Ausführungen darüber, daß sowohl bei anderer Behördenorganisation als auch bei unterschiedlichen Anforderungen an die Sachbearbeitung des Klägers eine anderweitige Bestimmung der Arbeitsvorgänge hätte erfolgen können. Hieran fehlt es jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall. Soweit die Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz in allgemeiner Weise und unter Hinweis auf die Lebenserfahrung vorbringt, in Wahrheit hätten die einzelnen Anträge auf Gewährung öffentlicher Wohnungsbaumittel bezüglich der Schwierigkeit und Bedeutung unterschiedliche Anforderungen gestellt, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der nach § 561 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zudem ermangelt dieser neue Vortrag auch noch der Substantiierung, der es vorliegend schon deswegen bedurft hätte, weil die Beklagte zunächst die Rechtsauffassung vertreten hatte, beim Kläger liege eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu den §§ 22, 23 BAT a.F. vor, womit sie zugleich wie der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, daß an seine einzelnen Aufgaben keine unterschiedlichen Anforderungen gestellt werden. Zutreffend bemerkt die Revision indessen, daß vom Landesarbeitsgericht beim zweiten Arbeitsvorgang des Klägers das Arbeitsergebnis nicht ausdrücklich festgestellt worden ist. Aus der Gesamtheit seiner Tatsachenfeststellungen und dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidungsgründe ist jedoch ersichtlich, daß wie der erkennende Senat auch das Landesarbeitsgericht hier als Arbeitsergebnis die unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel für Wohnungsbauzwecke ansieht.

Mit dem Landesarbeitsgericht sind die nachfolgenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Dienste der Kommunen heranzuziehen, wonach zu vergüten sind

nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 1a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1a

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist und

nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1b

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt.

Anhand dieser tariflichen Tätigkeitsmerkmale überprüft das Landesarbeitsgericht nur den zweiten Arbeitsvorgang des Klägers, d.h. seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereiche der Bewilligung von Wohnungsbaumitteln, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 73,4 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht tarifkonform Bedacht darauf, daß diese tariflichen Tätigkeitsmerkmale aufeinander aufbauen, so daß zunächst die Erfüllung der Merkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1a und darauf jeweils die der weiteren qualifizierenden Merkmale der VergGruppen IV b und IV a BAT jeweils Fallgruppe 1a bzw. 1b zu überprüfen war (vgl. das Urteil des Senats vom 28. Oktober 1981 - 4 AZR 244/79 -, zur Veröffentlichung bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Zu den Merkmalen der VergGruppen V b und IV b BAT jeweils Fallgruppe 1a nimmt das Landesarbeitsgericht indessen nicht selbst Stellung. Insoweit verweist es vielmehr auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, wogegen angesichts des unstreitigen Sachverhalts keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestehen. Das Arbeitsgericht führt seinerseits in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von den jeweils zutreffenden Rechtsbegriffen ausgehend aus, daß die Aufgaben des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im Sinne der Merkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1a erfordern und daß seine Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" im Sinne der Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1a ist. Insoweit ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, da der Sachverhalt unstreitig ist und zwischen den Parteien Einvernehmen über die der Eingruppierung zugrunde liegenden Tatsachen besteht.

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht das Landesarbeitsgericht für den einzigen rechtserheblichen Arbeitsvorgang des Klägers aber auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1b. Diese fordern eine weitere zweifache Qualifizierung, und zwar einmal durch die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit und außerdem durch eine entsprechende "Bedeutung" des Aufgabenkreises, die sich ihrerseits beispielsweise aus dessen Größe, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben kann, wobei jeweils eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gefordert wird (vgl. auch dazu das zuvor genannte Urteil des Senats vom 28. Oktober 1981 - 4 AZR 244/79 -). Bei dem Tarifmerkmal der Schwierigkeit der Tätigkeit fordert das Landesarbeitsgericht "fachlich herausragende Anforderungen". Damit stellt es an sich zu strenge Anforderungen, weil die tariflichen Tätigkeitsmerkmale lediglich, gemessen an den Aufgaben der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1a, eine beträchtlich höhere Schwierigkeit aufgrund der gestellten Anforderungen verlangen. Hieraus kann jedoch der Beklagten kein Nachteil entstehen. Hingegen geht das Landesarbeitsgericht beim Begriff der besonderen Bedeutung der Tätigkeit vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, wenngleich sein Hinweis auf "Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes" vorliegend deswegen bedeutungslos ist, weil sich beim Kläger keine Fragen der Menschenführung und des Personaleinsatzes stellen, mit denen die Bedeutung seiner Tätigkeit begründet werden könnte. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Bedeutung der Tätigkeit im tariflichen Sinne auch aus anderen Umständen ergeben kann, und hat als Beispiele dafür die garde im vorliegenden Fall wesentliche finanzielle Verantwortung des Klägers sowie die Auswirkungen seiner Tätigkeit genannt. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat auch alle entscheidungserheblichen Tatumstände gewürdigt, so daß seine Beurteilung auch nicht etwa wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist. Eine weitergehende revisionsgerichtliche Überprüfung ist wegen der heranzuziehenden unbestimmten Rechtsbegriffe und des bei ihrer Anwendung bestehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes nicht möglich.

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die Revision verkennt die Bedeutung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes, aber auch die Bedeutung der in den jeweils ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung für den allgemeinen Verwaltungsdienst verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, wenn sie die Auffassung vertritt, jeder qualifizierte Sachbearbeiter im kommunalen Bereich gehöre in die VergGr. V b BAT Fallgruppe 1a. Dies könnte allenfalls dann zutreffen, wenn es für solche Sachbearbeiter - wie bei bestimmten Sonderverwaltungen - spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gäbe. Unzutreffend sind auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Ausführungen der Beklagten, die Schwierigkeit der Tätigkeit eines Angestellten könne nicht mit der Anzahl und dem häufigen Wechsel der von ihm anzuwendenden Vorschriften begründet werden. Dabei geht die Beklagte offensichtlich von der insoweit zutreffenden Erwägung aus, daß lediglich erschwerende äußere Arbeitsbedingungen die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit im tariflichen Sinne nicht begründen können (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 12. August 1981 - 4 AZR 15/79 -, zum Abdruck im Nachschlagewerk bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Müssen jedoch bei einer Sachbearbeitertätigkeit im behördlichen Dienst wie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beim Kläger besonders viele Vorschriften nebeneinander angewendet werden und sind diese darüber hinaus auch noch ständigen Änderungen unterworfen, so handelt es sich dabei nicht um äußere Arbeitsbedingungen, sondern um Umstände, die sich unmittelbar aus der Ausübung der Tätigkeit selbst ergeben und daher auch geeignet sein können, das tarifliche Merkmal einer besonders schwierigen Tätigkeit (VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1b) zu begründen.

"Richtungweisende Entscheidungen" braucht der Kläger entgegen den weiteren Ausführungen der Revision nicht zu fällen. Damit stellt die Beklagte bei dem tariflichen Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Bedeutung" der Tätigkeit zu strenge Anforderungen. Diese fordern, gemessen an den Erfordernissen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1a, insoweit lediglich eine erhebliche Heraushebung durch die Bedeutung der Tätigkeit, für deren Begründung die tariflichen Tätigkeitsmerkmale keine Beschränkung vorsehen, auch nicht hinsichtlich des Charakters der jeweils zu treffenden bzw. vorzubereitenden Entscheidungen. Daher ist es auch fehlerhaft, wenn die Revision den Eindruck zu erzeugen versucht, der Anwendungsbereich der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1b sei auf übergeordnete Dienststellen bzw. bei Bund und Ländern auf Oberbehörden oder Ministerien zu beschränken. Ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien ist nicht ersichtlich. Entgegen den weiteren Ausführungen der Revision trifft es auch nicht zu, daß die Vorinstanzen zur Begründung der qualifizierenden Merkmale der VergGruppen IV b und IV a BAT jeweils Fallgruppe 1a bzw. 1b dieselben Tatumstände herangezogen haben. Während nämlich das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung anhand der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1b in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung auf die objektiven finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers sowohl für die Antragsteller als auch für die öffentliche Hand abstellt, hat demgegenüber das Arbeitsgericht bei seiner Überprüfung nach den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1a entscheidend die mit seiner Aufgabenstellung verbundene Verantwortung des Klägers berücksichtigt. Daß es in diesem Zusammenhang auch auf die später vom Landesarbeitsgericht gewürdigten Tatumstände eingegangen ist, ist deswegen unschädlich, weil notwendigerweise aufgrund der einheitlichen Sachbearbeitertätigkeit des Klägers zwischen der dafür geforderten Verantwortung, ihrer Schwierigkeit und ihrer Bedeutung innere Beziehungen bestehen. Zudem ist es grundsätzlich bei Eingruppierungsprozessen wegen des bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe bestehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes Angelegenheit der Instanzgerichte, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes auch darüber zu entscheiden, mit welchen konkreten Tatumständen sie jeweils die Erfüllung oder Nichterfüllung der heranzuziehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale begründen. Zwar können dabei nicht schlechthin dieselben Tatsachen bei verschiedenen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen ohne jede weitere Differenzierung herangezogen werden. Wohl aber ist es im Hinblick auf die sehr allgemein abgefaßten tariflichen Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung rechtlich möglich, daß die Tatsachengerichte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes bei den verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffen (z.B. Verantwortung der Tätigkeit, Schwierigkeit und Bedeutung der Aufgabe) im Hinblick darauf jeweils auch Tatumstände berücksichtigen, zwischen denen aufgrund der Aufgabenstellung eine wie auch immer geartete Beziehung besteht. An diese Grundsätze hat sich das Landesarbeitsgericht gehalten. Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, daß der Kläger Unterschriftsbefugnis besitzt (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Dezember 1977 - 4 AZR 476/76 - AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen). Damit steht dem Kläger die eingeklagte Vergütung nach den Merkmalen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1b zu, so daß es auf andere Anspruchsgrundlagen wie den vom Kläger herangezogenen, dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr ankommt.

Auch die prozessualen Rügen der Revision greifen nicht durch. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es nicht angängig ist, die Beurteilung von Rechtsfragen, zu denen auch rechtliche Beurteilungen anhand tariflicher Tätigkeitsmerkmale gehören, Sachverständigen zu überlassen. Hierüber haben vielmehr die Gerichte selbst zu entscheiden (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Dezember 1977 - 4 AZR 467/76 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß ist es rechtsfehlerhaft, wenn, wie die Revision zutreffend bemerkt, das Landesarbeitsgericht in seinem Beweisbeschluß vom 17. Oktober 1978 (Bl. 166 der Vorakten) den von ihm zugezogenen Sachverständigen damit beauftragt hat, die Arbeitsvorgänge und die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers zu bestimmen. Dennoch greift diese prozessuale Rüge der Revision im Ergebnis nicht durch. Schon weil der vorliegende Sachverhalt unstreitig ist und deswegen für eine eigentliche Beweisaufnahme über streitige Tatsachen überhaupt kein Raum war, muß davon ausgegangen werden, daß das Landesarbeitsgericht in Wahrheit den Sachverständigen wegen der ihm selbst fehlenden Sachkenntnis über die Aufgaben des Klägers von Amts wegen zugezogen hat, wozu ihm im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens § 144 ZPO auch die Möglichkeit gibt (vgl. das Urteil des Senats vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Damit sollte der Sachverständige in Wahrheit im Wege seiner Begutachtung dem Landesarbeitsgericht diejenigen Tatumstände zugänglich machen und damit diejenige Sachkunde und Beurteilungsfähigkeit vermitteln, die es benötigte, um selbst die Arbeitsvorgänge des Klägers bestimmen und darüber entscheiden zu können, ob die Sachbearbeitertätigkeit des Klägers im Bereiche der Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln als besonders schwierig und bedeutsam im Sinne der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1b anzusehen sind. Gegen eine derartige Verwertung der Ausführungen des Sachverständigen, die in Eingruppierungsprozessen wegen der Spezialität der zu beurteilenden Streitstoffe oft nicht zu umgehen ist, bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Nur in diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht auch die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen verwertet.

Weiter weist die Revision zutreffend darauf hin, daß sich jedes Gericht mit erstatteten Sachverständigengutachten in einer eigenen Würdigung kritisch auseinanderzusetzen und im einzelnen die Gründe dafür anzugeben hat, warum es dem Sachverständigen folgt oder nicht folgt (vgl. BGH LM Nr. 2, 15 und 42 zu § 286 (B) bzw. Nr. 14 zu § 411 ZPO; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 286 II 2 und § 412 I 2). Dies gilt auch in Eingruppierungsprozessen und selbst dann, wenn der Sachverständige zur Unterstützung des Gerichts wie vorliegend von Amts wegen nach § 144 ZPO zugezogen wird. Ein Gericht darf nämlich niemals ohne weiteres dem Sachverständigengutachten folgen. Dabei verkennt der Senat keineswegs die gerade in Eingruppierungsprozessen bestehende Schwierigkeit für die Tatsachengerichte, einerseits auch gegenüber einem Sachverständigengutachten die für eine gerichtliche Entscheidung notwendige kritische Unbefangenheit zu wahren, andererseits aber die Grenzen der eigenen Sachkunde nicht aus den Augen zu verlieren. An der aufgezeigten Rechtspflicht zu einer eigenständigen Auseinandersetzung mit erstatteten Sachverständigengutachten ändert das nichts.

Zwar hat das Landesarbeitsgericht im einzelnen in indirekter Rede weite Teile des Sachverständigengutachtens in seinen Entscheidungsgründen lediglich wiederholt. Gleichwohl hat es entgegen der Meinung der Revision nicht gegen verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich am Anfang seiner entsprechenden Ausführungen - wenn auch in aller Kürze - eindeutig gesagt, daß es sich den im einzelnen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen anschließen wolle. Damit hat es hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, daß es die Bekundungen des Sachverständigen für zutreffend hält und sich ihnen bei der Rechtsanwendung deswegen anschließt. Diese Verfahrensweise des Landesarbeitsgerichts erscheint auch verständlich, weil es sich bei dem zugezogenen Sachverständigen um einen besonders qualifizierten und fachkundigen Ministerialbeamten handelt, dessen Gutachten vollständig, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist, die Regeln der allgemeinen Erfahrung berücksichtigt und zu einem eindeutigen, nachvollziehbaren Ergebnis gelangt. Insoweit erhebt auch die Revision selbst keine Rügen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu noch ergänzend ausgeführt hat, der Sachverständige habe den "rechtlichen Unterbau", d.h. die rechtlichen Kriterien der Merkmale der VergGruppen V b und IV b BAT jeweils Fallgruppe 1a nicht ausreichend berücksichtigt, ist zu beachten, daß dies nicht seine Aufgabe war. Zudem hat der Sachverständige die Tarifsystematik, die ihm geläufig ist, auch hinreichend beachtet. Die Abfassung des Beweisbeschlusses vom 17. Oktober 1978 hätte die Beklagte im übrigen schon in der weiteren Sitzung des Landesarbeitsgerichts rügen können, so daß der Berücksichtigung der entsprechenden prozessualen Rüge in der Revisionsinstanz auch § 295 Abs. 1 ZPO entgegensteht.

Dasselbe gilt, soweit die Revision die Verwertung der Bescheinigung des städtischen Verwaltungsdirektors U durch das Landesarbeitsgericht rügt, die ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. Mai 1979 (]X]l. 225 der Vorakten) dort Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Damit weist schon das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, daß die Beklagte diese Rüge schon gegenüber der Berufungsinstanz hätte anbringen können. Abgesehen davon übersieht die Revision, daß die die Bescheinigung des Verwaltungsdirektors U betreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nur unterstützenden Charakter haben und es grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 142, 143 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsachengerichte liegt, bei einem unstreitigen Sachverhalt wie vorliegend derartige Urkunden beizuziehen oder zu verwerten (vgl. das Urteil des Senats vom 16. Oktober 1974 - 4 AZR 1/74 - AP Nr. 81 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen). Zur Erhebung eines eigentlichen Urkundenbeweises bestand vorliegend angesichts des unstreitigen Sachverhalts entgegen der Meinung der Revision weder Anlaß noch eine rechtliche Möglichkeit. Daher ist vorliegend entgegen den weiteren Folgerungen der Revision auch kein Raum für prozessuale Rügen wegen Verstößen gegen die §§ 415 ff. ZPO (vgl. das Urteil des Senats vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit weiteren Nachweisen).

Fehl geht auch die prozessuale Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Zeitanteile für die beiden Arbeitsvorgänge des Klägers geschätzt, anstatt hierzu am Arbeitsplatz des Klägers den gerichtlichen Augenschein einzunehmen. Hierbei übersieht die Revision wiederum, daß angesichts des unstreitigen Sachverhalts die Entscheidung über die Einnahme des Augenscheins am Arbeitsplatz des Klägers gemäß § 144 ZPO im pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen des Landesarbeitsgerichts lag (vgl. auch dazu das zuvor genannte Urteil des Senats vom 16. Oktober 1974 - 4 AZR 1/74 -). Dieses Ermessen hat das Landesarbeitsgericht weder überschritten noch mißbräuchlich zu Lasten der Beklagten angewendet, da der von ihm zugezogene Sachverständige in überzeugender und sogar dem beiderseitigen Parteivortrag nahekommender Weise dargelegt hatte, daß die Aufgaben des Klägers bei der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln, die das Landesarbeitsgericht allein anhand der tariflichen Tätigkeitsmerkmale rechtlich gewürdigt hat, nahezu 70 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit und damit jedenfalls wesentlich mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Die Kosten ihrer erfolglosen Revision trägt die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Neumann Dr. Etzel hat Urlaub Dr. Feller Dr. Neumann Dr. Bermel Pfister

 

Fundstellen

AP Nr 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

PersV 1984, 379-384 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

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