Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsverfassung. Betriebsbegriff. mehrere Betriebe im selben Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein einheitlicher Betrieb von Dialysezentrum und Technikerzentrale trotz Unterbringung im selben Gebäude.

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 4

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.01.1988; Aktenzeichen 2 TaBV 20/87)

ArbG Mainz (Beschluss vom 06.05.1987; Aktenzeichen 4 BV 3/87)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 1988 – 2 TaBV 20/87 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Mai 1987 – 4 BV 3/87 – insgesamt wie folgt neu gefaßt wird:

Der Antrag zu 1) wird zurückgewiesen. Im übrigen wird festgestellt, daß das Dialysezentrum Mainz und die Technikerzentrale Mainz des Antragstellers keinen einheitlichen Betrieb bilden.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Der Antragsteller befaßt sich mit der Dialyse chronisch Nierenkranker und unterhält hierzu etwa 96 Dialysezentren im gesamten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin. Die Dialysegeräte und sonstigen technischen Einrichtungen der Dialysezentren werden durch beim Antragsteller beschäftigte Techniker gewartet, die ihrerseits in etwa zehn Technikerzentralen zusammengefaßt sind. Ein Dialysezentrum befindet sich in Mainz. Im selben Gebäude ist dort eine Technikerzentrale untergebracht. Die Beteiligten streiten darüber, ob dieses Dialysezentrum und diese Technikerzentrale zusammen einen einzigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

Wie die anderen Dialysezentren auch (vgl. Organigramm des Antragstellers) ist das Dialysezentrum Mainz in sich selbständig organisiert. Die im Dialysezentrum eingesetzten Ärzte sind aufgrund von Kooperationsverträgen tätig. Der nichtärztliche Dienst besteht aus etwa 40 Arbeitnehmern des Antragstellers, darunter vornehmlich Krankenpflegekräfte. An der Spitze des nichtärztlichen Dienstes steht als Verwaltungsleiterin die Angestellte A. Sie ist Weisungen nicht unterworfen und nimmt u.a. Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern selbständig vor.

Die im selben Gebäude untergebrachten Techniker sind ebenfalls Arbeitnehmer des Antragstellers. Bis zur organisatorischen Zusammenfassung zur Technikerzentrale entsprechend einem Vorstandsbeschluß aus dem Jahre 1983 gehörten die Techniker organisatorisch zum Dialysezentrum in Mainz. Die Technikerzentrale in Mainz hat die Aufgabe, die Dialysemaschinen und sonstigen technischen Einrichtungen der Dialysestationen bzw. -zentren in Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Ludwigshafen, Simmern, Bad Kreuznach und Annweiler zu warten und technisch zu betreuen. Hierzu werden aus der Technikerzentrale in Mainz etwa zwölf Techniker eingesetzt. Die Technikerzentrale in Mainz wird von dem Angestellten R geleitet. Entsprechend dem Organigramm und der Stellenbeschreibung von Juni 1983 ist der Leiter dieser Technikerzentrale unmittelbar der Hauptabteilung „Technik und Service” unterstellt. Die Hauptabteilung sitzt in der Hauptverwaltung des Antragstellers in Neu-Isenburg. Die Hauptverwaltung nimmt im Bereich der Techniker unstreitig alle Einstellungen und Entlassungen wie auch Versetzungen und Umgruppierungen vor. Bei ihrem jeweiligen Einsatz in den Dialysezentren bzw. -stationen unterstehen die Techniker und der Leiter der Technikerzentrale fachlich den Weisungen der jeweils zuständigen ärztlichen Leitung des jeweiligen Dialysezentrums bzw. der jeweiligen Dialysestation.

Die Technikerzentrale und das Dialysezentrum in Mainz sind im selben Gebäude untergebracht. Beide Einrichtungen verfügen jedoch über jeweils eigene Geschosse. Die Technikerzentrale und das Dialysezentrum unterhalten einen gemeinsamen Strom- und Wasseranschluß, die Benutzungskosten werden jedoch beiden Einrichtungen von der Hauptverwaltung einzeln zugeordnet. Darüber hinaus besteht eine gemeinsame Rufanlage, die eine Aufnahme von Sprechkontakten ohne Zuhilfenahme der getrennt installierten Telefone ermöglicht.

Für die Arbeitnehmer des Antragstellers im Dialysezentrum und für die Techniker in Mainz hat ursprünglich ein gemeinsamer Betriebsrat bestanden. Für die im Frühjahr 1987 anstehende Neuwahl des Betriebsrates wurde abermals ein Wahlvorstand bestellt, der sich aus Arbeitnehmern des Dialysezentrums und aus Technikern zusammensetzte. Entsprechend der Wahlausschreibung ist für die Angehörigen des Dialysezentrums und der Technikerzentrale am 6. Mai 1987 eine Betriebsratswahl durchgeführt worden, aus der der beteiligte Betriebsrat (Beteiligter zu 2) hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hat die Wahl mit ihrem am 18. Mai 1987 beim Arbeitsgericht in Mainz eingegangenen Antrag angefochten (1 BV 19/87); das Arbeitsgericht hat das Wahlanfechtungsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Beschlußverfahren ausgesetzt.

Die Techniker in der Technikerzentrale Mainz haben ihrerseits eine Betriebsratswahl durchgeführt, aus der der aus dem in Darmstadt eingesetzten Techniker S bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 3) hervorgegangen ist.

Mit seinem am 26. Januar 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller zunächst die Feststellung begehrt, daß die Bestellung des Wahlvorstandes für die sodann am 6. Mai 1987 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig sei und ferner, daß das Dialysezentrum und die Technikerzentrale des Antragstellers in Mainz keinen einheitlichen Betrieb bilden. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, das Dialysezentrum in Mainz und die dortige Technikerzentrale erfüllten voneinander völlig verschiedene Aufgaben. Es bestünden zwischen beiden Einrichtungen auch keinerlei organisatorische Gemeinsamkeiten. Beide Einrichtungen bildeten trotz ihrer Unterbringung in einem gemeinsamen Gebäude keinen einheitlichen Betrieb.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Bestellung des Wahlvorstandes in der Besetzung durch die Arbeitnehmerinnen H, H, K, Sc und Herrn Ka nichtig ist,
  2. festzustellen, daß das Dialysezentrum und die Technikerzentrale des Antragstellers keinen einheitlichen Betrieb bilden, sondern jeweils betriebsratsfähige Betriebe sind.

Der beteiligte Betriebsrat hat beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Er hat gemeint, die Bestellung des Wahlvorstandes sei nicht nichtig. Der Antrag zu 2) sei unbegründet. Die Technikerzentrale und das Dialysezentrum in Mainz bildeten einen einheitlichen Betrieb. Es liege eine einheitliche Organisationsstruktur vor.

Das Arbeitsgericht hat den auf Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes gerichteten Antrag zurückgewiesen und im übrigen festgestellt, daß das Dialysezentrum Mainz und die Technikerzentrale des Antragstellers keinen einheitlichen Betrieb, sondern jeweils betriebsratsfähige Betriebe bilden. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landesarbeitsgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihr verfolgt der Beteiligte zu 2) sein Ziel, beide Sachanträge des Antragstellers abweisen zu lassen, weiter, während der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) hat keinen Sachantrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Die Technikerzentrale in Mainz ist nicht Bestandteil des Betriebes Dialysezentrum in Mainz. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen.

I. Die Beteiligten streiten mit dem allein in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch rechtshängigen Antrag zu 2) lediglich darüber, ob die Technikerzentrale in Mainz und das Dialysezentrum zusammen einen Betrieb bilden oder nicht. Zwar könnte nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des verbliebenen Sachantrags auch streitig sein, ob die Technikerzentrale oder das Dialysezentrum im Verhältnis zu anderen Einrichtungen des Antragstellers, insbesondere im Verhältnis zu seiner Hauptverwaltung in Neu-Isenburg, Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind. Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen auch festgestellt, daß die Technikerzentrale für sich allein ein betriebsratsfähiger Betrieb ist und nicht etwa im Verhältnis zur Verwaltungszentrale in Neu-Isenburg nur ein unselbständiger Betriebsteil. Indessen ergibt eine Auslegung des Sachantrags mit Rücksicht auf die Begründung, daß die Beteiligten nur darüber streiten, ob die Technikerzentrale und das Dialysezentrum zusammen einen einzigen, gemeinsamen Betrieb bilden, so daß der Betriebsrat – wie geschehen – sowohl von den in der Technikerzentrale Mainz beschäftigten Arbeitnehmern als auch von den im Dialysezentrum Mainz beschäftigten Arbeitnehmern zu wählen gewesen ist.

II. Der so zu verstehende Sachantrag ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses zulässig. Es folgt aus entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrVG. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß in Zweifelsfragen der darin genannten Art eine gerichtliche Entscheidung von den darin genannten Personen bzw. Stellen beantragt werden kann. Diese Entscheidung kann jederzeit begehrt werden, nicht nur – wie die systematische Stellung im Gesetz vermuten läßt – im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl. Denn die Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf die Wahl des Betriebsrates, sondern ist generell für die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsordnung von Bedeutung. Das Rechtsschutzinteresse ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführte Betriebsratswahl, aus der der Beteiligte zu 2) hervorgegangen ist, noch dadurch entfallen, daß diese Wahl angefochten worden ist (vgl. BAGE 52, 325, 328 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe, m.w.N.).

III. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, stellt das Dialysezentrum in Mainz einen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG dar.

1. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit der Erwägung begründet, zwischen der Hauptverwaltung und den Dialysezentren bestehe kein räumlicher Zusammenhang, sie hätten weder eine einheitliche Betriebsstätte noch bildeten sie organisatorisch eine Einheit. Deswegen sei davon auszugehen, daß es sich um selbständige Betriebe handele. Dies treffe jedenfalls für das Dialysezentrum in Mainz zu. Es erfülle die Voraussetzungen des § 1 BetrVG. Der in der Arbeitsstätte Mainz verfolgte arbeitstechnische Zweck sei die Behandlung chronisch nierenkranker Patienten insbesondere durch Dialyse. Für die Erfüllung dieser Aufgaben verfüge das Dialysezentrum Mainz über eine eigene Organisation (Verwaltung, Pflegedienst, ärztlicher Dienst). Es seien in der Regel mehr als fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, von denen drei wählbar seien. Eine organisatorische Einheit mit der Hauptverwaltung des Antragstellers in Neu-Isenburg sei nicht festzustellen.

Die Technikerzentrale Mainz sei ein Nebenbetrieb, der weder der Hauptverwaltung in Neu-Isenburg noch dem Dialysezentrum Mainz zuzuordnen sei. Es handele sich um einen selbständigen Betrieb, dessen arbeitstechnische Zielsetzung darauf gerichtet sei, Hilfsfunktionen für das Dialysezentrum Mainz und für andere Bereiche des Antragstellers auszuüben. Die Technikerzentrale verfüge über alle Merkmale des selbständigen Betriebes. Sie beschäftige regelmäßig mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar seien. Ihre selbstständige Organisation sei darauf ausgerichtet, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an den technischen Geräten der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Dialysezentren auszuführen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Technikerzentrale selbständig organisiert und vom Dialysezentrum verwaltungsmäßig unabhängig sei und mit dem Dialysezentrum keine wesentlichen Gemeinsamkeiten bestünden. Die Unterbringung im selben Gebäude sei rein zufällig. Eine verwaltungsmäßige Zuordnung zum Dialysezentrum bestehe nicht. Leiter der Technikerzentrale sei Herr R, der unmittelbar der Hauptverwaltung unterstellt sei; der Einsatz der Techniker werde ausschließlich von ihm geregelt. Technikerzentrale und Dialysezentrum würden verwaltungsmäßig, auch soweit es um Personalangelegenheiten wie z.B. um Urlaub gehe, getrennt verwaltet. Die Telefonverbindung über einen Nebenapparat zwischen beiden Einrichtungen sei ebenso unwesentlich wie die Annahme der Pakete durch die Technikerzentrale oder der gemeinsame Wasser- und Stromanschluß. Solche Gemeinsamkeiten innerhalb eines Gebäudes seien auch zwischen Fremden üblich. Der Verbrauch von Wasser und Strom werde von der Hauptverwaltung abgerechnet. Die Benutzung des Sozialraums des Dialysezentrums durch die Techniker lasse ebenfalls nicht auf eine einheitliche gemeinsame Organisation schließen.

2. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der Prüfung in der Rechtsbeschwerde stand.

a) Als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. §§ 1 und 4 BetrVG) ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Mit und in einem Betrieb können gleichzeitig verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. In erster Linie kommt es auf die Einheit der Organisation, weniger dagegen auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an. Regelmäßig liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (ständige Rechtsprechung, statt vieler zuletzt: BAG Beschluß vom 14. September 1988 – 7 ABR 10/87 –, unter B 2 der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen, zur Veröffentlichung vorgesehen).

b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von diesem Betriebsbegriff ausgegangen. Seine subsumierenden Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

aa) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, aus der Stellenbeschreibung für den Leiter der Technikerzentrale schließen zu dürfen, es läge ein einheitlicher Betrieb deswegen vor, weil der Leiter der Technikerzentrale dem jeweiligen ärztlichen Leiter eines Dialysezentrums fachlich untergeordnet sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die bloße fachliche (ärztliche) Leitung eines jeweiligen Dialysezentrums nicht gleichbedeutend ist mit der Leitung eines Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Für das Betriebsverfassungsgesetz kommt es bei einer insgesamt wertenden Betrachtungsweise wesentlich darauf an, ob und inwieweit ein organisatorisch einheitlicher Leitungsapparat insbesondere für personelle und soziale Fragen, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen, eingerichtet ist. Zwar mag der ärztliche Leiter des Dialysezentrums Mainz dem einzelnen Techniker oder dem Leiter der Technikerzentrale, R, fachliche Anweisungen geben. Dies gilt aber gleichermaßen für die jeweiligen ärztlichen Leiter der anderen, von der Technikerzentrale Mainz zu betreuenden Dialysezentren und -stationen. Bereits hieraus wird deutlich, daß gerade keine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Fragen der Arbeitnehmer der Technikerzentrale durch nur einen einzigen ärztlichen Leiter, nämlich den des Dialysezentrums Mainz, vorgenommen wird und insoweit gerade kein einheitlicher Leitungsapparat vorliegt. Überdies ergibt sich aus der von der Rechtsbeschwerde nochmals hervorgehobenen Stellenbeschreibung andererseits, daß der Leiter der Technikerzentrale in Mainz, R, bei Entscheidungen in personellen und sozialen Fragen der angestellten Techniker nicht von der Leitung des Dialysezentrums in Mainz, sondern von der Hauptabteilung „Technik und Service” in der Hauptverwaltung des Antragstellers in Neu-Isenburg abhängig ist, soweit er nicht selbst zu entscheiden hat.

bb) Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Technikerzentrale in Mainz im Verhältnis zur Hauptverwaltung in Neu-Isenburg einen betriebsratsfähigen Betrieb darstellt und wieweit Herrn R eigene Leitungskompetenzen zustehen. Entscheidend ist vielmehr, daß das Dialysezentrum Mainz – wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt – einen betriebsratsfähigen Betrieb darstellt, daß aber andererseits – dies verkennt die Rechtsbeschwerde wiederum – weder die ärztliche Leitung noch die Verwaltungsleitung des Betriebes „Dialysezentrum Mainz” für die Techniker im Technikerzentrum Mainz irgendwelche Zuständigkeiten in personellen oder sozialen Angelegenheiten, die der Mitwirkung durch den Betriebsrat unterliegen, haben. Gleiches gilt auch umgekehrt: Der Leiter der Technikerzentrale in Mainz, R, hat keinerlei Entscheidungen in personellen oder sozialen Angelegenheiten hinsichtlich der Arbeitnehmer im Dialysezentrum in Mainz zu treffen. Vielmehr unterstehen die Arbeitnehmer im Dialysezentrum in Mainz ausschließlich der dort tätigen Verwaltungsleiterin, Frau A, die insoweit ohne Weisungen alle personellen Kompetenzen wie Einstellung und Entlassung, Urlaubsgewährung usw. hat.

3. Die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage der Betriebsratsfähigkeit der Technikerzentrale für sich allein bzw. im Verhältnis zur Hauptverwaltung in Neu-Isenburg oder zu den übrigen Betreuungsorten der Technikerzentrale sind rechtlich unerheblich. Auf die Frage, ob die Technikerzentrale einen Nebenbetrieb darstellt, kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Beteiligten streiten allein darüber, ob die Technikerzentrale in Mainz Bestandteil eines Betriebes ist, der sich aus der Technikerzentrale in Mainz und dem Dialysezentrum in Mainz zusammensetzt, nicht aber darüber, ob und inwieweit die Technikerzentrale in Mainz ihrerseits einen betriebsverfassungsrechtlich selbständigen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG oder im Sinne des § 4 BetrVG darstellt. Dementsprechend war der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses klarzustellen.

 

Unterschriften

Dr. Becker, Dr. Steckhan, Schliemann, Dr. Scholz, Metzinger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI969671

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