Rdn 1201

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1184.

 

Rdn 1202

1.a) Der Verteidiger kann einen von ihm oder dem Angeklagten gestellten Beweisantrag zurücknehmen. Die Rücknahme wird nach § 273 Abs. 1 im → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522, beurkundet (BGH StV 1983, 319).

 

☆ Ebenso kann das Gericht seinen Beschluss, in dem es einem Beweisantrag zunächst stattgegeben hat, später zurücknehmen (OLG Hamm StraFo 2006, 73). Allerdings bedarf es dazu eines neuerlichen, nach Anhörung des Beteiligten zu erlassenden und zu begründenden Beschlusses (BGHSt 32, 10).zunächst stattgegeben hat, später zurücknehmen (OLG Hamm StraFo 2006, 73). Allerdings bedarf es dazu eines neuerlichen, nach Anhörung des Beteiligten zu erlassenden und zu begründenden Beschlusses (BGHSt 32, 10).

 

Rdn 1203

b) Die Rücknahme muss nicht schriftlich erfolgen, der Verteidiger muss sie allerdings eindeutig erklären (BGH MDR 1971, 18 [D]). Es kann aber auch eine sog. schlüssige Handlung genügen (BGH, a.a.O.; StV 1987, 189; vgl. auch noch BGH NStZ 2009, 649). Eine "schlüssige Rücknahme" ist z.B.

 

Rdn 1204

 

angenommen worden, wenn

der Verteidiger auf einen Antrag nicht mehr zurückkommt, nachdem ein Beweis erhoben worden ist, den er als gleichwertig angesehen hat (BGH MDR 1957, 268 [D]),
von mehreren Zeugen, deren Vernehmung zum selben Beweisthema beantragt war, nur einige erschienen sind und diese die Beweistatsache nicht bestätigt haben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 37),
(ggf.) ein zur Vorbereitung der HV gestellter Beweisantrag, der vom Vorsitzenden nicht beschieden worden ist, in der HV nicht gestellt wird (OLG München StV 2011, 401 [Ls.]; → Beweisantrag zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil B Rdn 1208),
von mehreren auf Antrag des Verteidigers gem. § 219 vom Gericht vorsorglich geladenen Zeugen einer nicht erscheint und der Verteidiger in einem Beweisantrag in der HV, mit der die Erhebung ebenfalls vor der HV schon beantragter Beweise wiederholt wird, nicht auch die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen beantragt (OLG Hamm NJW 1999, 1416 [Ls.]),
 

☆ Der Verteidiger muss i.d.R. immer dann, wenn aufgrund seines Antrags eine Beweisaufnahme (zumindest teilweise ) durchgeführt worden ist, deutlich machen, dass er auch noch auf Erhebung der restlichen , ggf. von ihm beantragten Beweise besteht (s.a. BGH StV 1988, 469 [insoweit nicht in NStZ 1988, 420]; s. wohl a. BGH StraFo 2009, 385 [insoweit nicht in StRR 2009, 341]; zu einem Sonderfall, wenn der Vorsitzende für den Fall des Beharrens auf dem Beweisantrag die Entpflichtung des Verteidigers androht, BGH NStZ 1999, 419; OLG Hamm, a.a.O.).Beweisaufnahme (zumindest teilweise) durchgeführt worden ist, deutlich machen, dass er auch noch auf Erhebung der restlichen, ggf. von ihm beantragten Beweise besteht (s.a. BGH StV 1988, 469 [insoweit nicht in NStZ 1988, 420]; s. wohl a. BGH StraFo 2009, 385 [insoweit nicht in StRR 2009, 341]; zu einem Sonderfall, wenn der Vorsitzende für den Fall des Beharrens auf dem Beweisantrag die Entpflichtung des Verteidigers androht, BGH NStZ 1999, 419; OLG Hamm, a.a.O.).

 

Rdn 1205

 

nicht angenommen worden, wenn

der Verteidiger erklärt, er stelle keine weiteren Beweisanträge mehr (BGH StV 1987, 189 m.w.N.),
der Verteidiger erklärt, er verzichte auf eine weitere Beweisaufnahme (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 37),
der Verteidiger erklärt, er sei mit dem → Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 2915, einverstanden (BGH NStZ 2003, 562),
ein zweiter Beweisantrag gestellt wird, wenn sich der später gestellte Antragallein aus der Existenz des ersten (zurückgewiesenen) Beweisantrags erklärt (BGH NStZ 2014, 50).
 

Rdn 1206

2. Die Rücknahme eines Beweisantrags ist nicht mehr möglich, wenn die Beweismittel, auf die sich der Antrag bezog, bereits im Sitzungssaal präsent sind. Dann gilt § 245 Abs. 1 S. 2 (→ Beweisverzicht, Teil B Rdn 1373).

 

Rdn 1207

3. Ist ein Beweisantrag zurückgenommen worden, kann der Verteidiger diese Erklärung nicht widerrufen. Die Zurücknahme hindert aber grds. nicht die erneute Stellung des (zurückgenommenen) Beweisantrags (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 37 m.w.N.; s.a. → Zeuge, Vernehmung, erneute Vernehmung, Teil Z Rdn 4164). Beruht die Rücknahme auf einer Veranlassung durch das Gericht, das z.B. eine bestimmte Entscheidung angekündigt hat, muss das Gericht, wenn es seine Auffassung ändert, einen → Hinweis auf veränderte Sach-/Rechtslage, Teil H Rdn 2099, erteilen und so die Gelegenheit verschaffen, über ein neuerliches Anbringen des zurückgenommenen Beweisantrags zu entscheiden (BGH NStZ 2006, 55 [zum alten Recht]).

Siehe auch: → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1184 m.w.N.; → Beweisverzicht, Teil B Rdn 1373.

[Autor] Burhoff

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