Das Wichtigste in Kürze:

1. In der StPO ist der Begriff des Beschuldigten nicht definiert.
2. Nach h.M. ist Beschuldigter derjenige, gegen den die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren als den für eine Straftat Verantwortlichen betreiben.
3. Wenn Ermittlungen aufgrund einer Strafanzeige geführt werden, muss der Verdächtige immer als Beschuldigter behandelt werden.
4. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Frage, ab wann die Beschuldigteneigenschaft anzunehmen ist, in Zusammenhang mit den sog. informatorischen Befragungen von Tatverdächtigen.
 

Rdn 1157

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei → Vernehmungen, Allgemeines, Teil V Rdn 4722, und bei → Vernehmungsbegriff, Teil V Rdn 4732.

 

Rdn 1158

1. In der StPO ist der Begriff des Beschuldigten nicht definiert. § 157 erläutert nur die Begriffe "Angeschuldigter" und "Angeklagter". Die Unterscheidung, ob eine Person (schon) Beschuldigter oder (noch) nur Verdächtigter ist, ist aber von Bedeutung, und zwar z.B. für die Frage, ob er als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wird (s. Teil B Rdn 1166) oder auch dafür, ob für eine (körperliche) Untersuchung § 81a oder § 81c maßgebend ist (→ Körperliche Untersuchungen des Beschuldigten, Teil K Rdn 2896; → Körperliche Untersuchungen von anderen Personen, Teil K Rdn 2931; zur Rolle des Beschuldigten im Strafverfahren eingehend Grünwald, S. 58 ff.).

 

☆ Will die StA einen Verdächtigen nicht als Beschuldigten, sondern nur als Zeugen vernehmen , obwohl er bereits die Beschuldigtenstellung erlangt hat, steht de...

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