Das Wichtigste in Kürze:

1. Die beschlagnahmten (und freiwillig herausgegebenen) Beweismittel werden in amtliche Verwahrung überführt.
2. Hinsichtlich des Entstehens eines Veräußerungsverbots ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen nach § 94 Abs. 1 und nach den §§ 111b, 111c.
3. Immer mehr Daten und Informationen werden nicht mehr auf Papier vorgehalten, sondern in Dateien auf EDV-Anlagen gespeichert. Daher haben die mit der Beschlagnahme von gespeicherten Daten zusammenhängenden Fragen in der Praxis erhebliche Bedeutung.
4. Auch E-Mails können beschlagnahmt werden.
 

Rdn 1009

 

Literaturhinweise:

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ders., Durchsuchungen im EDV-Bereich, Teil I: CR 1995, 158, Teil II: CR 1995, 227

ders., Strafprozessuale Fragen der EDV-Beweissicherung, MMR 1998, 577

­Bäumerich, Verschlüsselte Smartphones als Herausforderung für die Strafverfolgung Neue Technologien, alte Befugnisse, NJW 2017, 2718

Beck/Kreißig, Tauschbörsen-Nutzer im Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden, NStZ 2007, 304

­Brodowski/Eisenmenger, Zugriff auf Cloud-Speicher und Internetdienste durch Ermittlungsbehörden, ZD 2014, 119

­Cornelius, Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger, StV 2016, 380

Gercke/Wölky, Beschlagnahme und Durchsicht elektronisch gespeicherter Daten von Anwaltskanzleien, PStR 2013, 38

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Klein, Offen und (deshalb) einfach – Zur Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails beim Provider, NJW 2009, 2996

Koch, Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen im Wirtschaftsstrafverfahren und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wistra 1983, 63

Krüger, BVerfG zur Beschlagnahme von E-Mails auf dem Server des Mailproviders, MMR 2009, 680

Meyer-Böhm, Strafprozessuale Probleme in der Computerkriminalität, wistra 1992, 166

ders., Durchsuchung und Beschlagnahme – Verfassungsrecht im Alltag, StraFo 2014, 89

Obenhaus, Cloud Computing als neue Herausforderung für Strafverfolgungsbehörden und Rechtsanwaltschaft NJW 2010, 651

Radtke, Aktive Mitwirkungspflichten und die "freiwillige" aktive Mitwirkung des Betroffenen bei dem Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten im Strafprozeß, in: Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, 321

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Reichling, Strafprozessuale Ermittlungen bei Kreditinstituten – ein Überblick, JR 2011, 12

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­Spatscheck, Beschlagnahme von Computerdaten und E-Mails beim Berater, in: Festschrift für R. Hamm zum 65. Geburtstag, S. 733

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Zimmermann, Der strafprozessuale Zugriff auf E-Mails, JA 2014, 321

s.a. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 892, und bei → Beschlagnahme, Beschlagnahme der Handakten bzw. von Computerdateien des Verteidigers/Rechtsanwalts, Teil B Rdn 926.

 

Rdn 1010

1. Die beschlagnahmten (und freiwillig herausgegebenen) Beweismittel werden in amtliche Verwahrung überführt. Die amtliche Verwahrung erfolgt i.d.R. durch die StA, die die beschlagnahmten Gegenstände in den Akten, auf der Geschäftsstelle oder in einem besonderen Asservatenraum verwahrt (zum AER des Verteidigers → Akteneinsicht bei Beweismitteln, Teil A Rdn 266). Bei Grundstücken und Räumen erfolgt die Beschlagnahme durch Absperrung, Versiegelung oder durch ein Betretungsverbot (zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 94 Rn 14 ff.). Von beschlagnahmten Urkunden können gegen Rückgabe des Originals Fotokopien gefertigt werden (dazu Koch und Sieg, jeweils a.a.O.; zur Beschlagnahme von Daten(trägern) s. Teil B Rdn 1012 ff.).

 

☆ Nach § 98 Abs. 2 S. 5 muss der von der Beschlagnahme Betroffene über sein Recht , nach § 98 Abs. 2 S. 2 die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme beantragen zu können, belehrt werden, wenn die StA oder eine der → Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft , Teil E Rdn  2321 , die Beschlagnahme durchführen (wegen der Einzelh., insbesondere zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung → Beschlagnahme, Bestätigung nichtrichterlicher Anordnungen , Teil B Rdn  978 ).Recht, nach § 98 Abs. 2 S. 2 die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme beantragen zu können, belehrt werden, wenn die StA oder eine der → Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Teil E Rdn 2321, die Beschlagnahme durchführen (wegen der Einzelh., insbesondere zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung → Beschlagnahme, Bestätigung nichtrichterlicher Anordnungen, Tei...

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