Rdn 862

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 640, m.w.N.

 

Rdn 863

1. Nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht prüft dieses von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung (→ Berufung, Zulässigkeit, Teil B Rdn 866). Sieht es die Berufung als unzulässig an, wird es sie i.d.R., schon aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, durch Beschluss verwerfen. Es kann diese Entscheidung aber auch erst nach einer HV treffen, in der die Zulässigkeitsvoraussetzungen dann noch geklärt werden sollen (KK-Paul, § 322 Rn 2; zur unzulässigen Sperrberufung der StA eingehend Krumdiek StRR 2010, 84 und Matthies StraFo 2009, 229).

 

☆ Erfolgt die Berufungsverwerfung wegen Verspätung, hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nur deklaratorische Bedeutung. Das erstinstanzliche Urteil ist dann bereits mit Ablauf der Berufungsfrist des § 314 Abs. 1 rechtskräftig geworden (→  Berufung , Berufungsfrist , Teil B Rdn  704 ). Wird hingegen eine rechtzeitig eingelegte Berufung – aus anderen Gründen als den der Fristversäumung – verworfen, wird das angefochtene Urteil erst mit Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung rechtskräftig ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 322 Rn 2).rechtskräftig geworden (→ Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 704). Wird hingegen eine rechtzeitig eingelegte Berufung – aus anderen Gründen als den der Fristversäumung – verworfen, wird das angefochtene Urteil erst mit Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung rechtskräftig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 322 Rn 2).

 

Rdn 864

2. Das Berufungsgericht muss seine Verwerfungsentscheidung – Beschluss oder ggf. Urteil – gem. § 34 begründen und dem Berufungsführer mit RMB (§ 35a) zustellen.

 

Rdn 865

3. Gegen die Verwerfungsentscheidung stehen dem Berufungsführer folgende Rechtsmittel zu:

Ist die Berufung durch Beschluss verworfen worden, kann dieser nach § 322 Abs. 2 mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (zur sofortigen Beschwerde Burhoff, EV, Rn 4112).

 

☆ Der Angeklagte kann sofortige Beschwerde auch dann einlegen, wenn die Berufung seines gesetzlichen Vertreters oder des Erziehungsberechtigten verworfen worden ist ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 322 Rn 6).Berufung seines gesetzlichen Vertreters oder des Erziehungsberechtigten verworfen worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 322 Rn 6).

Ist die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen worden, kann dagegen Revision eingelegt werden (BayObLG NStZ-RR 1996, 366), und zwar auch dann, wenn in der HV durch Beschluss entschieden worden ist (OLG Zweibrücken JBl. RP 1998, 222).
 

☆ Für die Fälle der Annahmeberufung verbleibt es nach § 322 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 bei der Sonderregelung des § 322a. Danach ist die Entscheidung über die Annahme der Berufung grds. nicht anfechtbar (wegen der Einzelh. →  Berufung , Annahmeberufung , Teil B Rdn  650  ff.).Annahmeberufung verbleibt es nach § 322 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 bei der Sonderregelung des § 322a. Danach ist die Entscheidung über die Annahme der Berufung grds. nicht anfechtbar (wegen der Einzelh. → Berufung, Annahmeberufung, Teil B Rdn 650 ff.).

Siehe auch: → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 640 m.w.N.; → Berufung, Verwerfung durch das Amtsgericht wegen Verspätung, Teil B Rdn 852.

[Autor] Burhoff

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