Rdn 629
Besteht die Besorgnis der "Befangenheit" des Richters, kommt seine Ablehnung nach § 24 in Betracht. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dargestellt beim Ablehnungsrecht.
Siehe auch: → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 8 m.w.N.; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 81, m.w.N.; → Ablehnungsverfahren, Teil A Rdn 126; → Ablehnungszeitpunkt, Teil A Rdn 169; → Ablehnung von Schöffen, Teil A Rdn 183.
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