Wiederholte politische Agitation des Arbeitnehmers im Betrieb, die den Betriebsfrieden ernstlich und schwer gefährdet, kann die ordentliche Kündigung und unter Umständen die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.[1] Die politische Betätigung eines Arbeitnehmers im Betrieb muss jedoch zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führen. Das Verbot der parteipolitischen Betätigung im Betrieb nach § 74 Abs. 2 BetrVG gilt nur für Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine solche konkrete Beeinträchtigung liegt nicht schon dann vor, wenn durch die politische Betätigung des Arbeitnehmers im Betrieb der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" gefährdet ist. Vielmehr muss hierdurch objektiv eine konkrete Störung im Betrieb eingetreten sein.[2]

Das Tragen einer politischen Plakette im Betrieb während der Arbeitszeit, durch die eine parteipolitische Meinung bewusst und herausfordernd zum Ausdruck gebracht wird ("Anti-Strauß-Plakette") kann, ähnlich wie eine ständige verbale Agitation eine provozierende parteipolitische Betätigung darstellt, die einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben kann, wenn durch das Verhalten des Arbeitnehmers der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf konkret gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt wird.[3]

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