2.2.1 Beim Kindergeld

a) EU-/EWR-Staaten

Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG werden Auslandskinder beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat haben. Zu den EU-/EWR-Staaten gehören:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.[2]

Großbritannien ist ab 1.1.2021 nur noch als Drittstaat zu behandeln, soweit kein Bestandsschutz besteht.[3]

Die Schweiz wird aufgrund des Freizügigkeits-Abkommens wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.[4]

Der Nordteil der Insel Zypern ist kein Mitgliedstaat i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.[5]

b) Vertragsstaaten

Die Regelungen über Familienleistungen (Kindergeld) in den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Reihe von Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit ergänzen die Bestimmungen des § 63 EStG hinsichtlich der Wohnsitzvoraussetzungen[6] beim Kind.[7]

c) Vorrang bzw. Konkurrenzregelungen: EU-/EWR-Staaten und Abkommenstaaten

Bei ausländischen Arbeitnehmern, deren Kindergeldanspruch sich aus § 62 EStG oder aus überstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Regelungen ergibt und deren Kind und der andere Elternteil oder ein anderer Anspruchsberechtigter

  • in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder
  • in einem Vertragsstaat

wohnen, ergibt sich häufig ein Doppelanspruch auf Leistungen. In diesen Fällen besteht für dasselbe Kind im selben Anspruchszeitraum einerseits Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) im Wohnsitzstaat des Kindes und andererseits Anspruch auf inländisches Kindergeld. Um die Gewährung von Doppelleistungen auszuschließen, bestehen sog. Kollisionsnormen, also Konkurrenzregelungen (Vorrangregelungen) in der VO (EWG) Nr. 1408/71 und in der VO (EG) Nr. 883/2004 sowie in den einzelnen zwischenstaatlichen Abkommen.

Nach diesen Konkurrenzregelungen wird die Familienleistung (Kindergeld) im einen Staat vorrangig gezahlt. Im anderen Staat ruht der Anspruch aufgrund des Nachrangs.[8]

d) Übrige Drittstaaten

Für Kinder, die ihren Wohnsitz weder in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz noch in einem Abkommensstaat haben (also z. B. in Brasilien, USA, ab 1.1.2021 auch Großbritannien – s. aber Bestandsschutz), besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Ausnahme:

Für Kinder von Personen, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen (Auslandsbeamte etc.), besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im jeweiligen ausländischen Haushalt des Berechtigten leben.[9]

[1] DA A 23 DA-KG 2023.
[2] DA A 4.2 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2023.
[3] DA A 4.2 Abs. 2 DA-KG 2023.
[4] DA A 4.2 Abs. 1 Satz 3 DA-KG 2023.
[7] DA A 23.2 Abs. 2 DA-KG 2023.
[8]

S. Vorrangregelungen in Abschnitt 5.1.1.

[9] DA A 23.2 Abs. 1 DA-KG 2023.

2.2.2 Beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag

Für den Abzug des Kinderfreibetrags dem Grunde nach ist es gleichgültig, in welchem ausländischen Staat das Kind seinen Wohnsitz hat.

Liegen ein begünstigtes Kindschaftsverhältnis und die altersmäßigen Voraussetzungen (bis 18 Jahre) oder die besonderen Voraussetzungen (Berufsausbildung etc.) vor, ist das Kind beim Kinderfreibetrag und beim Bedarfsfreibetrag, also den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, zu berücksichtigen.[1]

Der Höhe nach ermäßigen sich Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag allerdings u. U. nach den Regelungen der Ländergruppeneinteilung auf 3/4, 1/2 oder 1/4[2] der Beträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG.[3]

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