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Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag

Vanessa Voit
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Auch für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind grundsätzlich die Freibeträge in der nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG maßgebenden Höhe abzuziehen:

 
Kinderfreibetrag: EUR (Jahresbetrag pro Elternteil/insgesamt)

2022

2023

2024

2025

2026

2.810/5.620

3.012/6.024

3.306/6.612

3.336/6.672

3.414/6.828
 
Bedarfsfreibetrag: EUR (Jahresbetrag pro Elternteil/insgesamt)
seit 2021 1.464/2.928

Die Freibeträge für Kinder werden grundsätzlich nicht unter den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfasst. Bei Auslandskindern gilt insoweit eine Besonderheit. Nur in den Fällen, in denen die Eltern weder Anspruch auf inländisches Kindergeld noch auf vergleichbare andere Leistungen i. S. d. § 65 EStG (z. B. ausländische Familienleistungen) haben, werden Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag als Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt.[1]

Ein Steuerpflichtiger erhält den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Bedarfsfreibetrag, wenn der andere Elternteil seinen Wohnsitz im Ausland hat und daher nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Bedarfsfreibetrag ermäßigen sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für diese Freibeträge nicht an mindestens einem Kalendertag vorliegen, um je 1/12 des Jahresbetrags.[2]

Der Kinderfreibetrag und der Bedarfsfreibetrag ermäßigen sich bei Auslandskindern u. U. nach den Grundsätzen der Ländergruppeneinteilung[3] auf 3/4, 1/2 oder 1/4.

Nach den Ländergruppeneinteilungen[4] sind die folgenden EU-Staaten nicht in Ländergruppe 1 (= 4/4) zugeordnet:

 
EU-Staaten Ländergruppeneinteilung

seit 2024

Gruppe

seit 2021

Gruppe
Bulgarien 3 3
Estland 2 2
Griechenland 2 2
Kroatien 2 2
Lettland 2 2
Litauen 2 2
Malta 1 2
Polen 2 2
Portugal ...

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