1. Nach § 152 Satz 1 UmwG kann das von einem Einzelkaufmann betriebene Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden. Die Ausgliederung stellt eine Unterform der Spaltung dar; ihre Rechtsfolgen richten sich nach § 158 i. V. m. §§ 153ff. UmwG sowie nach den §§ 123ff. UmwG. Mit der Eintragung im Handelsregister geht das von der Ausgliederung umfasste Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
  2. Bei einer Umwandlung sind höchstpersönliche Rechte und Pflichten vom Übergang ausgenommen. Bislang ist an dieser Stelle umstritten, ob im Fall der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf Letztere übergehen. Dies hängt davon ab, ob man für das Amt des Verwalters eine "Höchstpersönlichkeit" fordert. Eine Ansicht lehnt danach die Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in den Verwaltervertrag und das Verwalteramt des Einzelkaufmanns ab (etwa Zschieschack in MüKoBGB, 8. Aufl., WEG § 26 Rn. 14 und Sommer, ZWE 2017, S. 203, 206). Wenn eine natürliche Person zum Verwalter bestellt werde, sei der Vertrag von einem persönlichen Vertrauensverhältnis geprägt und habe das Amt höchstpersönlichen Charakter. Mit der Umwandlung verlören die Wohnungseigentümer ihren Einfluss auf die Person des Verwalters, da eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der juristischen Person nicht bestehe. Nach anderer Ansicht gehen der Verwaltervertrag und das Verwalteramt bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens hingegen auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft über (so u. a. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 33 und Serr, ZWE 2016, S. 307, 311). Denn die Teilnehmer des Rechtsverkehrs erwarteten im Allgemeinen nicht, dass der Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnehme. Vor allem aber müsse der Verwalter sein Amt gar nicht höchstpersönlich wahrnehmen. Dieser Sichtweise schließt sich der BGH jetzt an. Sie bringt gerade für Verwalter, die einzelkaufmännisch organisiert sind, große Vorteile mit sich, da Amt und Verwaltervertrag bei der Umwandlung bestehen bleiben.
  3. Wohnungseigentümer K hatte im Rahmen seiner Anfechtungsklage im Übrigen auch bemängelt, dass bereits die K-GmbH zu der Versammlung eingeladen hatte (er nahm ja an, diese sei keine Verwalterin geworden). In diesem Zusammenhang weist der BGH erneut darauf hin, die Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheide in der Regel aus, wenn feststehe, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt habe. Anders verhalte es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führten, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitglieds in gravierender Weise ausgehebelt werde (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 20.11.2020, V ZR 64/20, WuM 2021 S. 204 Rn. 14) oder wenn die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet, etwa Einladungen zu Versammlungen immer wieder sehenden Auges und bewusst von einem dazu nicht ermächtigten oder sonst befugten Wohnungseigentümer ausgesprochen werden.

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