1 Leitsatz

Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen das Amt und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG; § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen im November 2014 die X bis zum Juni 2018 zur Verwalterin. Im August 2017 gliedert X ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung einer K-GmbH aus. Auf der Versammlung vom Mai 2018, zu der bereits die K-GmbH eingeladen hatte, fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K-GmbH wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert". Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Das AG erklärt den Beschluss daraufhin für ungültig. Die Berufung bleibt erfolglos. Dagegen richtet sich die Revision.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Denn die Bestellung der K-GmbH sei nicht als Neubestellung anzusehen. Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft würden nämlich die Amtsstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Denn das Verwalteramt und der Verwaltervertrag seien aus "umwandlungsrechtlicher Sicht" keine höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse – auch dann nicht, wenn eine natürliche Person mit den Aufgaben des Verwalters betraut sei. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer eine natürliche Person zum Verwalter bestellen, besage nämlich nicht, dass diese Person die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnimmt. Dem Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Person des Verwalters könne bei einer Umwandlung durch das Recht zu dessen Abberufung und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags ausreichend Rechnung getragen werden. Dieses Recht bestehe jedenfalls dann, wenn es zu einem personellen Wechsel komme und die Fortführung der Verwaltung durch die Kapitalgesellschaft unter der neuen Geschäftsführung den Wohnungseigentümer nicht zuzumuten sei, wobei keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Es bedürfe auch keiner Alternativangebote. Denn die Ausgliederung des Verwaltungsunternehmens führe als solche "nur" zu einem Wechsel des Rechtsträgers und insbesondere dann nicht zu Veränderungen bei der Amtsführung, wenn die handelnden Personen dieselben bleiben.

5 Hinweis

  1. Nach § 152 Satz 1 UmwG kann das von einem Einzelkaufmann betriebene Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden. Die Ausgliederung stellt eine Unterform der Spaltung dar; ihre Rechtsfolgen richten sich nach § 158 i. V. m. §§ 153ff. UmwG sowie nach den §§ 123ff. UmwG. Mit der Eintragung im Handelsregister geht das von der Ausgliederung umfasste Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
  2. Bei einer Umwandlung sind höchstpersönliche Rechte und Pflichten vom Übergang ausgenommen. Bislang ist an dieser Stelle umstritten, ob im Fall der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf Letztere übergehen. Dies hängt davon ab, ob man für das Amt des Verwalters eine "Höchstpersönlichkeit" fordert. Eine Ansicht lehnt danach die Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in den Verwaltervertrag und das Verwalteramt des Einzelkaufmanns ab (etwa Zschieschack in MüKoBGB, 8. Aufl., WEG § 26 Rn. 14 und Sommer, ZWE 2017, S. 203, 206). Wenn eine natürliche Person zum Verwalter bestellt werde, sei der Vertrag von einem persönlichen Vertrauensverhältnis geprägt und habe das Amt höchstpersönlichen Charakter. Mit der Umwandlung verlören die Wohnungseigentümer ihren Einfluss auf die Person des Verwalters, da eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der juristischen Person nicht bestehe. Nach anderer Ansicht gehen der Verwaltervertrag und das Verwalteramt bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens hingegen auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft über (so u. a. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 33 und Serr, ZWE 2016, S. 307, 311). Denn die Teilnehmer des Rechtsverkehrs erwarteten im Allgemeinen nicht, dass der Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnehme. Vor allem aber müsse der Verwalter sein Amt gar nicht höchstpersönlich wahrnehmen. Dieser Sichtweise schließt sich der BGH jetzt an. Sie bringt gerade für Verwalter, die einzelkaufmännisch organisiert sind, große Vorteile mit sich, da Amt und Verwaltervertrag bei der Umwandlung bestehen bleiben.
  3. Wohnungseigentümer K hatte im Rahmen seiner Anfechtungsklage im Übrigen auch bemängelt, dass bereits die K-GmbH zu d...

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