Leitsatz

Die Antragsgegnerin begehrte nach rechtskräftiger Ehescheidung und zwischenzeitlich erfolgter Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft von dem Antragsteller die Zahlung nachehelichen Unterhalts. Erstinstanzlich wurde der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Antragsteller Berufung, die Antragsgegnerin Anschlussberufung ein.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 11.5.1967 geheiratet. Mit notariellem Vertrag vom 3.9.1969 vereinbarten sie rückwirkend den Güterstand der Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts.

Mit notariellem Vertrag vom 17.5.2004 haben die Parteien die nach der Ehescheidung beendete Gütergemeinschaft auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin erhielt das eheliche Anwesen zu Alleineigentum übertragen; im Gegenzug verpflichtete sie sich, "wegen der Übertragung des Grundbesitzes und mit Rücksicht auf die während der Ehe eingebrachten Güter" zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 32.500,00 EUR an den Antragsteller. Der Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin erfolgte am 1.6.2004.

Nach rechtskräftiger Scheidung und der zwischenzeitlich erfolgten Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft begehrte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage teilweise statt.

Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung, die Antragsgegnerin Anschlussberufung ein.

Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte überwiegend, die Anschlussberufung der Antragsgegnerin vollen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, nach der endgültigen Auseinandersetzung der nach der Ehescheidung entstandenen Liquidationsgemeinschaft sei für eine etwaige Unterhaltsleistung aus dem vormals gemeinsam verwalteten Gesamtgut kein Raum mehr. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bestimme sich uneingeschränkt nach Maßgabe der §§ 1569 ff. BGB und sei als Geldrente geschuldet.

Die Veränderung der beiderseitigen Renteneinkünfte sei berücksichtigt. Hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin anzusetzenden Wohnvorteils wegen des von ihr seit der Trennung der Parteien im Oktober 2000 allein bewohnten Familienanwesens müsse zeitlich differenziert werden.

Bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts im Mai 2004 bleibe das Hausgrundstück - unbeschadet der rechtskräftigen Scheidung der Ehe - Teil des - gesamthänderisch gebundenen und von den Parteien weiter gemeinschaftlich verwalteten - Gesamtguts. Etwaige Einnahmen aus einer (Fremd-)Nutzung oder Veräußerung des Anwesens wären weiter dem Gesamtgut zugeflossen. Bei dieser Sachlage könne der Antragsgegnerin, vergleichbar der Situation beim Trennungsunterhalt, nur die von ihr tatsächlich gezogene mietfreie Nutzung in Höhe des regelmäßig hälftigen Wohnvorteils zugerechnet werden (vgl. OLG Karlsruhe v. 6.2.1996 - 18 UF 155/94, FamRZ 1996, 1414 [1415]; OLG Nürnberg v. 24.3.1997 - 7 UF 235/97, FamRZ 1997, 1217; J. Mayer in Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, § 1472 Rz. 5).

Der hälftige Wert des Wohnvorteils war nach Auffassung des Senats mit 180,00 EUR monatlich anzusetzen.

Seit Juni 2004 müsse allerdings grundsätzlich vom vollen Mietwert ausgegangen werden, da die Antragsgegnerin seit Juni 2004 Alleineigentümerin des Hausgrundstücks sei.

Von dem vollen Mietwert sei der Zinsanteil der Antragsgegnerin zur Finanzierung des "Herauszahlungsbetrages" an den Antragsteller in Abzug zu bringen. Der Abzug auch des Tilgungsanteils führe zu einer nicht angemessenen Vermögensbildung der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers.

Der Wohnvorteil der Antragsgegnerin sei indessen durch den beim Antragsteller anzusetzenden Zinsertrag aus dem Auseinandersetzungsguthaben gleichsam kompensiert. Der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft der Parteien lag ersichtlich eine mit dem Halbteilungsgrundsatz harmonierende Aufteilung des Gesamtguts zugrunde.

Danach sei davon auszugehen, dass der Antragsteller aus dem ihm insgesamt zugeflossenen Guthaben zumindest einen Zinsertrag in Höhe des bei der Antragsgegnerin angesetzten vollen Wohnvorteils erzielen könne; hiergegen habe sich der Antragsteller auch nicht gewandt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2005, 11 UF 137/05

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