Leitsatz (amtlich)

Der Wohnvorteil ist dem im Haus verbliebenen Unterhaltspflichtigen auch nach der Scheidung nur zur Hälfte zuzurechnen, solange die Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, §§ 1472-1473

 

Verfahrensgang

AG Neustadt a.d. Aisch (Urteil vom 06.05.1997; Aktenzeichen F 136/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt/Aisch Berichtigt gem. Beschl. v. 6.5.97 (F 136/96) vom 17. Dezember 1996 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 01.04.1996 nachehelichen Unterhalt in Höhe, von monatlich 323 DM, jeweils monatlich im voraus, sowie jeweils 4 % Zinsen aus den folgenden rückständigen Unterhaltsbeträgen zu bezahlen:

aus 323 DM seit

3.4.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.5.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.6.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.7.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.8.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.9.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.10.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.11.1996,

aus weiteren 323 DM seit

3.12.1996.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.

V. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

4.719 DM

(500 DM – 137 DM = 363 DM × 12 Monate = 4.356 DM + 363 DM Rückstand) festgesetzt (§§ 14, 17 Abs. 1 und 4 GKG).

 

Tatbestand

Von dessen Darstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 323 DM für die Zeit ab 01.04.1996 zu (§ 1573 Abs. 2, § 1585 b Abs. 2 BGB). Auf die Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen, soweit im folgenden davon nicht ausdrücklich abgewichen wird. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist von folgendem Einkommen auszugehen:

Einkommen der Klägerin:

Aus der für Juli 1996 vorgelegten (letzten) Gehaltsabrechnung sind aufgelaufene Summen ersichtlich, die ein monatliches Netto von 2.909,47 DM minus 26 DM Arbeitgeberanteil und 52 DM Arbeitnehmeranteil zur Vermögensbildung ergeben, mithin ein Netto von monatlich 2.831 DM. Diesem Betrag ist ein anteiliges Weihnachtsgeld mit 82 DM hinzuzurechnen, wie sich aus der nachgereichten Gehaltsabrechnung für November 1995 ableiten läßt. Insoweit wird von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, wonach das anteilige Weihnachtsgeld mit 235 DM angesetzt wurde.

Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 14.08.1996 weist eine Steuerrückerstattung an die Klägerin von 349,37 DM (: 12 Monate = 29,11 DM) aus. Dies ergibt ein Netto der Klägerin von monatlich 2.942 DM (2.831 DM + 82 DM + 29 DM). Dieses Einkommen muß sie sich auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit bei der Fa. … (zum 30.9.1996, Bl. 187 d.A.) zurechnen lassen, da sie eine Abfindung erhalten und Arbeitslosengeld beantragt hat.

Einkommen des Beklagten:

Die Bezügemitteilung der D. T. AG für die Zeit ab 01.01.1996 weist nach Abzug von 52 DM Vermögensbildung einen Auszahlungsbetrag von 2.768,42 DM aus, in dem 70 DM staatliches Kindergeld (noch in Höhe des 1995 geltenden Satzes) enthalten sind, so daß zunächst von 2.698,42 DM (2.768,42 – 70) Einkommen auszugehen ist. Diesem ist jedoch der Betrag von 500 DM hinzuzurechnen, der zuvor abgezogen und an den … S.- und D. verein abgeführt wurde, weil damit keine langfristige Vermögensbildung betrieben wurde, der Beklagte das Geld vielmehr für Reisen, Hobbies etc. verbraucht hat, wie das Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Dies ergibt ein Einkommen von monatlich 3.198,42 DM (2.698,42 + 500). Hinzu kommen das anteilige Weihnachts- und Urlaubsgeld, dessen Höhe nicht belegt ist, so daß insgesamt von monatlich 3.385 DM netto (3.198,42 × 12,7: 12 Monate, aufgerundet) auszugehen ist. Hiervon kann der Beitrag zur Lebensversicherung mit monatlich 60 DM abgezogen werden, wie erstgerichtlich bereits zutreffend ausgeführt. Es verbleibt ein Einkommen des Beklagten von monatlich 3.325 DM netto.

Von dem Einkommen der Klägerin von monatlich 2.942 DM netto sind 10 % Erwerbstätigkeitspauschale abzuziehen, so daß 2.648 DM netto verbleiben. Die Klägerin beteiligt sich am Kindesunterhalt für die volljährige Tochter I. mit monatlich 450 DM, so daß sie monatlich noch 2.198 DM (2.648 DM – 450 DM) zuzüglich 100 DM (200 DM: 2 Elternteile) Anspruch auf hälftiges Kindergeld, also monatlich 2.298 DM netto für sich zur Verfügung hatte.

Der Beklagte zahlt den Kindesunterhalt für die volljährige Tochter I., die in M. studiert und sich wöchentlich etwa drei Tage lang beim Vater in M. E. aufhält, überwiegend mit monatlich 820 DM, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:

Grundbedarf der Tochter nach der Nürnberger Tabelle, Raster C, Gruppe 1, Stufe 5, monatlich

1.010 DM

Mietm...

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