Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft - nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Einfluss der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft auf den nachehelichen Unterhalt

 

Normenkette

BGB § § 1471 ff., § 1571 Nr. 1, § 1578 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Worms (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 2 F 297/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - Worms vom 21.1.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen, und zwar ab 19.4.2002 i.H.v. 61 EUR monatlich, ab 1.7.2003 i.H.v. 78 EUR monatlich, ab 1.1.2004 i.H.v. 61 EUR monatlich, ab 1.4.2004 i.H.v. 59 EUR monatlich, ab 1.6.2004 i.H.v. 148,50 EUR monatlich und ab 1.7.2005 i.H.v. 152,50 EUR monatlich, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Beträge ab dem dritten Tage eines jeden Monats.

Im Übrigen wird die Klage in der Folgesache Ehegattenunterhalt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Antragsteller zu 9/25 und die Antragsgegnerin zu 16/25; die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin begehrt, nach rechtskräftiger Ehescheidung und der zwischenzeitlichen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, vom Antragsteller die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Parteien haben am 11.5.1967 die Ehe geschlossen; mit notariellem Vertrag vom 3.9.1969 (Bl. 112 ff. GA) haben sie rückwirkend den Güterstand der Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts vereinbart (Senatsbeschl. v. 27.4.2004; Bl. 336 ff. GA).

Mit notariellem Vertrag vom 17.5.2004 (Bl. 388 ff. GA) haben die Parteien die nach der Ehescheidung beendete Gütergemeinschaft auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin erhielt das eheliche Anwesen zu Alleineigentum übertragen; sie verpflichtete sich - "wegen der Übertragung des (...) Grundbesitzes und mit Rücksicht auf die während der Ehe eingebrachten Güter" - zu einem "Herauszahlungsbetrag i.H.v. 32.500 EUR. Der Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin erfolgte am 1.6.2004.

Das AG hat mit Urteil vom 21.1.2005 (Bl. 412-416 GA) den Antragsteller verurteilt, ab 19.4.2002 an die Antragsgegnerin einen Ehegattenunterhalt (Altersunterhalt) i.H.v. 148,50 EUR monatlich zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richten die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller bringt vor, dass sich die Antragsgegnerin auf ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ihre Renteneinkünfte und den vollen Wohnwert des ehelichen Anwesens i.H.v. 500 EUR monatlich anrechnen lassen müsse. Aus der Vermögensauseinandersetzung habe die Antragsgegnerin insgesamt einen Betrag i.H.v. 97.750 EUR erhalten, woraus ihr ab Juni 2004 - zusätzlich zum Renteneinkommen - ein Zinsertrag (3,5 % p.a.) i.H.v. 285,10 EUR monatlich bedarfsdeckend zuzurechnen sei.

Der Antragsteller, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung teilweise zurückgenommen hat (Protokoll Bl. 469-471 GA), beantragt das Urteil des AG - FamG - Worms vom 21.1.2005 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Antragsgegnerin für die Zeit vom 19.4.2002 bis 31.5.2004 Ehegattenunterhalt über einen Betrag i.H.v. 50 EUR monatlich hinaus begehrt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen;

2. das Urteil des AG - FamG - Worms vom 21.1.2005 teilweise abzuändern und den Antragsteller weitergehend zu verurteilen, an die Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt ab 1.7.2005 i.H.v. 152,50 EUR monatlich zu zahlen, zzgl. der Zinsen auf die Rückstände.

Der Antragsteller beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin rügt die Nichtberücksichtigung der vorgetragenen Veränderungen der beiderseitigen Renteneinkünfte und bringt weiter vor, dass ihr bis zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, neben der Rente, lediglich der hälftige Wohnvorteil anzurechnen sei; maßgebend sei insofern die objektive Marktmiete i.H.v. 360 EUR monatlich (90 qm × 4 EUR/qm), abzgl. der zum Erwerb des Wohneigentums aufgewendeten Finanzierungskosten i.H.v. 216 EUR monatlich. Ab Juni 2004 sei dann auf ihrer Seite nur noch die Rente zu berücksichtigen; der Auseinandersetzungsvereinbarung liege eine gleichmäßige Verteilung des Gesamtguts zugrunde, sodass sie - entgegen der Behauptung des Antragstellers - keinen irgend gearteten "Mehrerlös" erhalten habe.

II. Die noch anhängige - zulässige - Berufung des Antragstellers, (Unterhaltszeitraum 19.4.2002-31.5.2004) hat überwiegend Erfolg; die - gem. § 524 ZPO zulässige und weiter wirk...

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