Leitsatz

Die Ehefrau machte im Ehescheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend. Die Parteien lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Zentrale Frage dieser Entscheidung war, welche Besonderheiten sich hieraus für den Unterhaltsanspruch ergeben.

 

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Die Parteien hatten im August 1992 geheiratet.

Die Antragsgegnerin war gelernte Verkäuferin und als solche 24 Stunden tätig. Die beiden im Januar 1996 und Februar 2000 geborenen Kinder der Parteien lebten bei ihr. Die Parteien hatten in der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart. Eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft war noch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin trug für das von ihr bewohnte Eigenheim anfallende Hauslasten und verbrauchsunabhängige Nebenkosten i.H.v. monatlich 840,74 EUR. Der Hausrat war noch nicht geteilt.

Der Antragsteller zahlte monatlichen Kindesunterhalt von 307,00 EUR und 232,00 EUR. Auf zwei nach der Trennung aufgenommene Kredite zur Neuanschaffung von Möbeln zahlte er monatlich insgesamt 248,22 EUR.

Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren beantragt, den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 800,00 EUR zu verurteilen.

Erstinstanzlich wurde der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von monatlich 530,00 EUR verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG bejahte einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB i.H.v. 140,00 EUR monatlich. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB stehe ihr nicht mehr zu. Die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Kinder, etwa aufgrund ihres Gesundheits- oder Entwicklungsstandes oder etwaiger Verhaltensauffälligkeiten erforderlich sei und eine Fremdbetreuung der Kinder mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.

Auch elternbezogene Verlängerungsgründe für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Dass die Ausübung einer Vollzeittätigkeit zu ihrer überobligatorischen Belastung führen würde, sei nicht substantiiert dargelegt. Der Umstand, dass sie neben der Betreuung der Kinder Pflegeleistungen für ihre eigene Mutter erbringe, könne bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht des Antragstellers ihr gegenüber keine Rolle spielen.

Bei dem der Antragsgegnerin zustehenden Anspruch auf Aufstockungsunterhalt seien die beiderseitigen Einkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Unerheblich sei, dass die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hätten, weil nach der Scheidung erworbenes Einkommen nicht mehr in das Gesamtgut falle und nicht mehr nach § 1420 BGB vorrangig für den Unterhalt der Familie einzusetzen sei.

Eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB lehnte das OLG ab. Es sei derzeit nicht abschätzbar, wie sich Betreuungsbedarf und -kosten der Kinder entwickeln würden und mit welchem Ergebnis die Gütergemeinschaft der Parteien auseinandergesetzt werde.

 

Hinweis

Anders als beim Trennungsunterhalt wie im vorliegenden Fall ergeben sich beim nachehelichen Unterhalt keine Besonderheiten, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben, da die Gütergemeinschaft mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe endet. Lediglich Einkünfte des Gesamtgutes fallen nach § 1473 BGB in das Gesamtgut und bleiben bis zu dessen Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen.

Zum Trennungsunterhalt vgl. Entscheidung des OLG Oldenburg zur Geschäftsnummer 13 UF 41/09 vom 13.07.2009 (HI 2194167).

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 52/09

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