Der Bedarf für Fahrtkosten richtet sich grundsätzlich nach den Kosten für Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule. Maßgebend sind die Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Bei Nutzung anderer Verkehrsmittel sind die pauschalen Sätze für die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG maßgebend. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung werden die Kosten der An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt übernommen. Bei einer Ausbildung im Ausland werden grundsätzlich die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr (bei Ausbildung innerhalb Europas) oder je Ausbildungsjahr (bei Ausbildung außerhalb Europas) übernommen.[1]

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