Rz. 3

Dem Arbeitnehmer ist es während seines Urlaubs verboten, eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu verrichten.

Erwerbstätigkeit ist eine körperliche oder geistige selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, die auf den Erwerb von Gegenleistungen, d. h. von Geld oder geldwerten Gütern (Sachwerte) gerichtet ist.[1] Das der Tätigkeit zugrunde liegende Vertragsverhältnis spielt keine Rolle. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es komme nur darauf an, ob die Tätigkeit auf irgendeine Gegenleistung ausgerichtet ist.[2] Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, weil der Erwerb von ideellen Gütern weder vom Wortsinn der Vorschrift umfasst ist noch sich durch Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt.[3] Es muss eine Gegenleistung in Form von Geld oder Sachwerten für die Tätigkeit vereinbart sein oder wenigstens regelmäßig erwartet werden. Unerheblich ist die Höhe des Geldwerts[4]; die Erwerbsabsicht muss allerdings entscheidend für die Ausübung der Tätigkeit sein.[5]

Die Erwerbstätigkeit kann körperlich oder geistig erfolgen. Keine Rolle spielt, ob die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Vertragsverhältnis, wie z. B. einem freien Dienstverhältnis oder Werksvertragsverhältnis, ausgeübt wird.[6]

[1] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 3 ff.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 8 BUrlG, Rz. 2; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz. 2; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 4.
[3] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 4.
[4] A. A. ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2, die fordert, dass die Gegenleistung dem Wert der Arbeit entsprechen müsse.
[5] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 3, 5.
[6] BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85; BAG, Urteil v. 20.10.1983, 6 AZR 590/80, GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 7; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 8 BUrlG, Rz. 5.

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