Rz. 2

§ 8 BUrlG gilt für den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis gewährt wird. Damit findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich eine Urlaubsabgeltung erhält, weshalb der Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trotz Zahlung einer Urlaubsabgeltung sofort ein neues Arbeitsverhältnis eingehen kann.[1] Allerdings gilt § 8 BUrlG auch für Urlaubsansprüche, die nach Zugang einer Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist gewährt werden.[2] Deshalb darf der Arbeitnehmer auch nach Zugang der Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist während seines Urlaubs nicht bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten.[3]

Das Verbot des § 8 BUrlG gilt während des Urlaubs, nicht aber bei anderen Freistellungen.[4] Urlaub ist der bezahlte Erholungsurlaub i. S. d. § 1 BUrlG. Damit erfasst die Vorschrift auch außerhalb der Mindestdauer des § 3 BUrlG stehende Urlaubsansprüche und gilt auch für den über die gesetzliche Mindestdauer hinausgehenden, tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten weiteren Urlaub.[5] Auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX unterfällt § 8 BUrlG.

Werden Tätigkeiten auch sonst während des Arbeitsverhältnisses berechtigterweise verrichtet (z. B. erlaubte Nebentätigkeiten, Nebenerwerbslandwirtschaft, Doppelarbeitsverhältnis in zusätzlicher Teilzeit), findet die Vorschrift keine Anwendung.[6] Das bedeutet zunächst einmal, dass ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis Urlaub nehmen kann, während er im berechtigten zweiten Arbeitsverhältnis seiner normalen Tätigkeit weiter nachgeht. Will er die Tätigkeit im Zweitarbeitsverhältnis während des Urlaubs im Erstarbeitsverhältnis jedoch so erheblich aufstocken, dass die aufgewendete zusätzliche Arbeitszeit der Arbeitszeit im beurlaubten Arbeitsverhältnis entsprechen soll, bedarf es grundsätzlich – abgesehen davon, dass keine Urlaubszweckwidrigkeit vorliegen darf – des Einverständnisses des Arbeitgebers im beurlaubten Arbeitsverhältnis.

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 3; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[2] BAG, Urteil v. 19.7.1973, 5 AZR 73/73; BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 996/85, GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 9.
[3] BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85, Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[4] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 3.
[6] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 8.

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