Rz. 99

Im Falle, dass es zu einer gruppeninternen Darlehensvergabe kommt, hat der Darlehensgeber die Situation der Gesellschaft im Detail zu betrachten und zu prüfen, ob auch ein fremder Dritter einer vergleichbaren Gesellschaft ein Darlehen gegeben hätte. Der dabei vereinbarte Zinssatz muss fremdüblich sein. Weiterhin ist zu beachten, dass in Argentinien auf Zinszahlungen Quellensteuer einzubehalten ist. Die Höhe der Quellensteuer ist dabei vom Sitz des Darlehengebers abhängig.

Nach Art. 11 DBA Argentinien-Deutschland kann auf Zinszahlungen von Argentinien nach Deutschland eine Quellensteuer i.H.v. max. 15 %[54] einbehalten werden.

[54] DBA Argentinien/Deutschland Art. 11.

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