Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.11.2001; Aktenzeichen 7 ABR 31/00)

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.03.2000; Aktenzeichen 17 TaBV 2/99)

 

Tenor

Der Beschluss des Betriebsrats vom 24.2.1999 über die Freistellung des B. wird für unwirksam erklärt.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Beschlussfassung zur Freistellung des Betriebsratsmitglieds B..

Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung am … Standort der Arbeitgeberin. Dort sind deren Hauptverwaltung, die Produktion, die Entwicklung und der Vertrieb von Datenverarbeitungsanlagen und Messgeräten angesiedelt.

Zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören ca. 260 Arbeiter, 5400 Angestellte und 100 Leitende Angestellte. Der Betriebsrat besteht aus 29 Mitgliedern. Davon haben sich 22 Betriebsratsmitglieder in einer „Fraktion …” zusammengeschlossen. Die Antragsteller und Antragstellerin haben auf der …-Liste zur letzten Betriebsratswahl kandidiert und wurden gewählt.

Am 17.06.1998 wurde von dem Betriebsrat beschlossen, dass nur 5 Betriebsratsmitglieder freigestellt und eine Betriebsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG abgeschlossen werden sollen. Weiterhin erfolgte die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder unter Vorlage von zwei Wahlvorschlägen, nämlich der sogenannten „…-Liste” und der „…-Liste”. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wurden in geheimer Wahl 3 Betriebsratsmitglieder aus der „…-Liste” und 2 Betriebsratsmitglieder aus der „…-Liste” gewählt. Am selben Tag wurde eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 11 der Gerichtsakten Bezug genommen.

In der Folgezeit schied ein Betriebsratsmitglied der „…-Fraktion” aus dem Unternehmen der Arbeitgeberin aus. Herr R., ein weiteres Betriebsratsmitglied der „…-Fraktion”, das freigestellt war, trat aus der Gewerkschaft aus und schloss sich der „Fraktion …” an.

Am 27.1.1999 wurde zu einer Betriebsratssitzung am 03.02.1999 eingeladen, unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt 3 „Abwahl eines freigestellten Betriebsratsmitglieds”. Am 03.02.1999 erfolgte in geheimer Wahl mit einem Stimmenverhältnis 22 zu 7 die Abwahl des freigestellten Betriebsratsmitglieds Frau U. (Beteiligte Ziffer 6). Am 24.02.1999 wurde in der Betriebsratssitzung das Mitglied des Betriebsrats B., in den Betriebsrat über die Liste der „Fraktion …” gewählt, zur Freistellung vorgeschlagen und gewählt. Die Wahl erfolgte mit 17 zu 7 Stimmen zugunsten des Betriebsratsmitglieds B.. Der zusätzliche Antrag der „…”, die Beteiligte Ziffer 6 erneut freizustellen, hatte keinen Erfolg.

Mit dem bei Gericht am 09.03.1999 eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller und Antragstellerin, den Beschluss des Betriebsrats vom 24.02.1999 über die Freistellung des B. für unwirksam zu erklären.

Die Antragsteller vertreten die Ansicht, dass nach einer Abwahl eines Betriebsratsmitglieds, dessen Freistellung in Verhältniswahl erfolgte, eine Neuwahl sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder zu erfolgen habe. Darüber hinaus verstoße die am 24.02.1999 durchgeführte Nachwahl auch gegen Art. 9 Abs. 3 GG und § 75 BetrVG.

Die Antragsteller beantragen:

Der Beschluss des Betriebsrats vom 24.02.1999 über die Freistellung des B. wird für unwirksam erklärt.

Der Beteiligte zu Ziffer 7 beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu Ziffer 8 hat keinen Antrag gestellt.

Nach Ansicht des Beteiligten Ziffer 7 habe die Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.10.1999 gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

B

I.

Der bisherige Beteiligte zu Ziffer 2, das bisherige Betriebsratsmitglied G., war nicht mehr an dem Verfahren zu beteiligen, nachdem er zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu Ziffer 8 ausgeschieden ist.

Der gegen die Wahl des B. als freigestelltes Betriebsratsmitglied gerichtete, statthafte Antrag ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist die in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG einzuhaltende Frist von zwei Wochen mit dem bei Gericht am 09.03.1999 eingegangenen Antrag gewahrt (Däubler u.a., BetrVG, 6. Aufl., § 38 RdNr. 80).

II.

Der Antrag ist im Übrigen begründet, da bei Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl zu erfolgen hat.

1. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet und deshalb ein anderes Betriebsratsmitglied freizustellen ist.

In seinem Beschluss vom 28.10.1992 hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass bei einer Beendigung der Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht die Neuwahl sämtliche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge