Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteiwechsel bei Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 613a Abs 1 Satz 1 BGB stellt eine gesetzlich vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, die mit dem gesetzlichen Übergang des unveränderten Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber verbunden ist. Bei fehlendem oder nicht rechtzeitigem Widerspruch des Arbeitnehmers geht dessen Arbeitsverhältnis nahtlos auf den Erwerber über. Hieraus folgt, daß das Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber erlischt und nur noch der neue Betriebsinhaber auf Weiterbeschäftigung in Anspruch genommen werden kann.

2. Ist einem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so kann er das Feststellungsverfahren gegen den bisherigen Arbeitgeber nicht mehr fortsetzen, wenn er die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung auf § 613a Abs 4 Satz 1 BGB stützt. Ein der Klage stattgebendes Urteil gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als Betriebsveräußerer ist, gemessen an dem Rechtsschutzziel, zu klären, ob zu dem Erwerber als dem neuen Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses in Vollzug zu setzen ist, völlig bedeutungslos.

3. Mit dem Betriebsübergang tritt eine Zäsur ein, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, in sinngemäßer Anwendung der §§ 239 ff ZPO einen Parteiwechsel in Kündigungsschutzverfahren und in Rechtsstreiten vorzunehmen, in denen der geltend gemachte Anspruch nur noch durch den neuen Betriebsinhaber erfüllt werden kann, wie dies zum Beispiel bei der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Fall ist. Bei dem durch die Schuldnachfolge nach § 613a Abs 1 Satz 1 BGB ausgelösten gesetzlichen Parteiwechsel bleibt der neue Betriebsinhaber an das bisherige Prozeßergebnis gebunden.

 

Orientierungssatz

Die unter dem Aktenzeichen 6 Sa 1484/89 zum LArbG Hamm eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

 

Normenkette

ZPO § 239; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1

 

Fundstellen

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 84 (L1-3)

AR-Blattei, ES 500 Nr 84 (L1-3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge