Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 5 AZR 228/05)

LAG Köln (Urteil vom 21.02.2005; Aktenzeichen 2 Sa 991/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Streitwert 46.686,47 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Differenzzahlungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der … geborene Kläger war seit … bei der Beklagten als Pilot tätig. Das Arbeitsverhältnis endete gem. §§ 20, 22 MTV Cockpit wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit zum 31.12.2001.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Cockpitpersonal bei der Beklagten Anwendung.

Der Kläger war seit 15.02.2001 arbeitsunfähig krank. Lohnfortzahlung erhielt er bis 28.03.2001. Krankenbezüge erhielt er ab 29.3.01 bis 14.11.2001 nach § 13 MTV Cockpit. Ab 15.11.2001 bis 31.12.2001 erhielt er sodann nochmals seine Grundbezüge. Die Größenordnung des Verdienstes betrug im November 2001 12.538,94 EUR und im Dezember 15.676,61 EUR. Während der Zeit des Bezugs von Krankenbezügen, d.h. von Mai 2001 bis Oktober 2001, erhielt er monatlich 9.290,80 EUR brutto.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Differenzzahlungen für diese Monate. Er ist der Auffassung, dass ihm nicht Krankenbezüge, sondern Grundbezüge zustehen und bezieht sich hierfür auf einen Umkehrschluss aus einer Regelung eines anderen Tariftatbestandes.

Darüber hinaus begehrt er für das Jahr zuvor Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ausgefallene Flüge im Zeitraum Juni und August 2000.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.686,47 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger für die Monate Juni und August 2000 keine Entgeltfortzahlung zustehe bzw. bei der Entgeltfortzahlung die sog. „Mehrstundenvergütung” nicht fortzuzahlen sei. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Tarifvertrag.

Dem Kläger stehe auch keine Differenz für die Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Auslaufen des 6-wöchigen Lohnfortzahlungszeitraums ab 29.03.2001 bis 14.11.2001 zu. In dieser Zeit stünden ihm lediglich die Krankenbezüge zu.

Es sei unstreitig, dass der Kläger seit 09.04.2001 „dauernd fluguntauglich” sei. Er sei seit 15.02.2001 arbeitsunfähig krank gewesen und zunächst als befristet fluguntauglich bezeichnet worden. Seit 09.04. sei er dann dauernd fluguntauglich. Trotzdem stehe ihm für diese Zeit nicht die von ihm geltend gemachte Grundvergütung zu, sondern lediglich die Krankenbezüge. Dies ergebe sich aus der Spezialregelung der Tarifvertragsparteien nach § 13 Nr. 5 a MTV Cockpit, wonach Krankengeldzuschuss für die Dauer von 39 Wochen, d.h. für die Zeit bis zum 14.11.2001 gezahlt werden müßten. Es gelte insoweit nicht § 3 EFZG. Für die Zeit ab 15.11. stehe ihm gem. § 20 Abs. 1 c MTV Nr. 5 a Cockpit wieder die Grundvergütung bis zum Ausscheidenszeitpunkt 31.12.2001 zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Unbegründet ist zum einen der Entgeltdifferenzlohnanspruch des Klägers für das Jahr 2000 in Höhe von 2.989,50 EUR brutto (vgl. Schriftsatz vom 29.10.2003, Bl. 93 d.A.). Dem Kläger steht während des hier eingetretenen Entgeltfortzahlungszeitraums keine Mehrflugstundenvergütung für im Juni 2000 ausgefallene 10,21 Mehrflugstunden und für im August ausgefallene 3,99 Mehrflugstunden zu.

Anspruchsgrundlage ist nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet. Der Kläger verweist hier auf § 12 EFZG, wonach die konkrete tarifvertragliche Regelung zwischen den Parteien insoweit keine Geltung haben soll. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig. Maßgeblich ist für den vorliegenden Fall das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.05.1994 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998, die im Jahr 2000 gültig war, und in der die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Arbeitsunfähigkeitsfall nach § 4 geregelt.

Dort war ausdrücklich in § 4 Abs. 4 EFZG der Vorbehalt der tariflichen Regelung vorgesehen. Die Beklagte hatte insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag, dessen Geltung zwischen den Parteien vereinbart worden war, eine andere Berechnung der Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit enthält. Nach Mantelvertrag Nr. 5 für das Cockpitpersonal gültig ab 1. April 1996 (vgl. Anlage B 3, Bl. 46 und 47 d.A. und Bl. 49 d.A.) ist zum einen unter § 5 geregelt, wie sich die monatliche Grundlage der Vergütung zusammensetzt, nämlich aus Grundvergütung, SFO – Zulage, Schichtzulage, Mehrflugstundenvergütung und sonstige Zulage. In § 13 Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass im Falle der Erkrankung „bis zur Dauer von 6 Wochen als Krankenbezug die „aktuelle Vergütung” (§ 5 Abs. 1 a b d und f) weitergezahlt wird”. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, d...

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