Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 9.501,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitgegenstand der am 16.11.04 erhobenen Änderungsschutzklage ist eine Änderungskündigung, die die Beklagte als Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10.11.04 zum 31.01.05 ausgesprochen hat (Bl. 8 d.A.). Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.

Auf das Arbeitsverhältnis ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung den bei ihr bestehenden Betriebsrat (Personalausschuss) gehört.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz-Computer missbräuchlich genutzt, indem er im Intranet der Beklagten Dateien mit sexuellen bzw. anzüglichen Inhalten empfangen, gespeichert und weitergeleitet habe.

Mit der Änderungskündigung erstrebt die Beklagte die Versetzung des Klägers in den Karosseriebau mit gleichzeitiger Abgruppierung in die Entgeltgruppe 09 (nach dem für ihr Haus maßgeblichen Entgelttarifvertrag).

Der Kläger rügt, das mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, weshalb die Änderungskündigung unwirksam sein. Die Änderungskündigung sei unverhältnismäßig und könne das von der Beklagten angestrebte Ziel nicht erreichen (Verhinderung von Missbrauch im Datenverkehr). Er habe zwar in seiner Anhörung eingestanden und das entspreche auch den Tatsachen, dass er teilweise im Intranet E-Mails mit Darstellungen unbekleideter Frauen, mit pornographischen Darbietungen und mit Witzen anzüglichen Inhalts erhalten, geöffnet und an Dritte weitergeleitet habe. Doch hätten auch andere Mitarbeiter und Personen Zugriffsberechtigung und Zugang zu dem Personalcomputer. Nicht alle E-Mails stammten aus seiner Nutzung.

Die Beklagte habe den privaten E-Mail-Verkehr im Intranet gestattet. Die Dateien seien deshalb vor einer Überwachung geschützt. Die Beklagte habe sie widerrechtlich geöffnet und ausgewertet. Die Kenntnisse seien prozessual nicht verwertbar. Die Dateien seien nur temporär im Rahmen des E-Mail-Verkehrs gespeichert. Deshalb seien sie zu keinem Zeitpunkt weiblichen Mitarbeitern oder Jugendlichen zugänglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt, dass im Betrieb die Betriebsvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz gelte. Die Beklagte hätte mit einer Abmahnung verhältnismäßig reagieren können.

Er bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen des Klägers durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 10.11.2004, zugegangen am 16.11.2004, unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, am 15.10.04 habe der Mitarbeiter der Werkssicherheit, der Zeuge … der internen Revision mitgeteilt, dass auf einem frei zugänglichen internen Netzlaufwerk Bilder mit pornographischen Inhalten gesichtet worden seien. Deren Bericht vom 21.10.04 habe ergeben, dass der Kläger in 11 E-Mails Anlagen mit anzüglichem Inhalt erhalten, geöffnet und weitergeleitet habe. Der Umfang der Dateien habe 10,9 MB bzw. 27,7 MB betragen.

Die Beklagte bilde aus und beschäftige auch weibliche Mitarbeiter. Im Betrieb gelte die Betriebsvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz, die besonders (über eine Broschüre) im Betrieb bekannt gemacht worden sei (Beklagtenvorbringen in der Kammerverhandlung). Sie müsse aus generalpräventiven Gründen abschreckend reagieren, um einen EDV-Missbrauch auszuschließen, der erhebliche Speicherkapazitäten blockiere und geschützte Rechtsgüter von Jugendlichen und weiblichen Mitarbeiter tangiere (Persönlichkeitsrecht, Menschenwürde).

Wegen des Vorbringens der Parteien wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auch wird Bezug genommen auf die Erklärungen der Parteien in der Güteverhandlung und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte konnte aus Verhaltens- und betriebsbedingtem Grund den Kläger im Wege der Änderungskündigung in den Karosseriebau versetzen und zugleich (in die Entgeltgruppe 09 ihres Entgelttarifvertrages) abgruppieren. Das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot ist wirksam, vom Kläger unter Vorbehalt angenommen.

Nachdem die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist (§§ 1, 2 KSchG), ist (mit Rechtskraft des Urteils) die Änderungsvereinbarung zustande gekommen (§§ 2, 8 KSchG, 311 Abs. 1 BGB).

1.

Die Änderungskündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis unwirksam (§§ 623, 125 BGB). Das im Kündigungsschreiben vom 10.11.04 (Bl. 8 d.A.) enthaltene Änderungsangebot entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die Beklagte teilt dem Kläger im Kündigungsschreiben mit, dass ihm mit Wirkung ab 01.02.2005 (nach Ablauf der ordentlichen Kün...

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