Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. D. Kl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 6.419,27 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitgegenstand der am 06.04.2001 erhobenen Klage ist ein Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 28.02.2001 hinaus unverändert fortbesteht (bei Unwirksamkeit des zwischen den Parteien am 26./27.02.2001 vereinbarten Aufhebungsvertrages).

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 09./28.09.1993 beschäftigt (ab 01.11.1993), davor aufgrund drei aufeinander folgender befristeter Anstellungsverträge seit 04.05.1992. Der Kläger ist am 26.11.1957 geboren und aufgrund der genannten Verträge bei der Beklagten als Lagerist in deren Niederlassung Hannover (Regionversorgungslager) beschäftigt.

Die Parteien vereinbarten am 26./27.02.2001 eine Ausscheidungsvereinbarung, wonach der Kläger unter Abwicklung des Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung (zum 28.02.2001) im gegenseitigen Einvernehmen ausschied (Ziff. 1 der Ausscheidungsvereinbarung – Bl. 13 d.A.). Auf den weiteren Inhalt dieser Vereinbarung wird Bezug genommen.

Der Kläger hat seine die Vereinbarung begründende Willenserklärung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2001 wegen angeblich widerrechtlicher Drohung der Beklagten mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung angefochten (Bl. 14/17 d.A. -Anfechtung gemäß § 123 BGB).

Die Beklagte hat mit Antwortschreiben vom 07.03.2001 (Bl. 18 d.A.) dazu Stellung genommen und den aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalt geschildert, der zu der Aufhebungsvereinbarung führte. Sie wirft darin (und im Rechtsstreit – s. Bl. 39 d.A.) dem Kläger vor, er habe entgegen der Arbeitsordnung (Ziffer VIII. 7. – Bl. 30, 43 d.A.) das Internet zu privaten Zwecken genutzt, arbeitsvertragswidrig fremde Dateien mit sexuell anstößigem Inhalt heruntergeladen, dadurch die Gefährdung der internen Netze der Beklagten in Kauf genommen und diese vermehrt weiter verwendet, schließlich habe er sich fremde User ID und fremde Passwörter zueigen gemacht und sie genutzt (s. Ziffer 9 a) bis c) des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.07.2001, S. 11 – Bl. 39 d.A.).

Bei dem Vorwurf (Ziffer 9 b) handelt es sich um den Vorgang, wonach auf dem Drucker der Sekretärin (Frau …) des Vorgesetzten des Klägers, des Lagerleiters … eine pornographische Darstellung ausgedruckt wurde, von der die Beklagte annimmt, dass sie auf Veranlassung des Klägers von dessen Arbeitsplatz aus gesteuert auf den Drucker der Zeugin … übermittelt wurde.

Der weitere Vorwurf (Ziffer 9 c) hat die Vertragspflichtverletzung zum Inhalt, wonach der Kläger missbräuchlich die User ID und den Code des Vorgesetzten … für eigene, private Zwecke genutzt habe, indem er versuchte, Dateien zu öffnen und sie auszudrucken, zu denen nur der Zeuge … als Vorgesetzter zugriffsberechtigt war.

Die Beklagte hörte den Kläger zu den Verdachtsgründen und zu den Vorwürfen in einem Gespräch am 15.02.2001 an. An diesem Gespräch nahmen teil für die Beklagte die Herren … und … sowie die Betriebsratsmitglieder (darunter der Vorsitzende des Betriebsrats) … und … Neben dem Kläger wurden die weiteren Mitarbeiter … und … (s. Bl. 90 d.A.) gehört, die die Beklagte ebenfalls verdächtigte. Die Gespräche wurden als Einzelgespräche geführt. Die Beklagte fertigte darüber das Protokoll vom 16.02.2001, das allerdings dem Kläger nicht vorgelegt wurde, und von dessen Inhalt und Existenz er erstmals im Rechtsstreit Kenntnis erlangte. Das Protokoll ist unterzeichnet von den genannten Herren … und … (s. Bl. 90/92 d.A.).

Die Beklagte beruft sich im Rechtsstreit auch auf den Inhalt des Protokolls, was das Gespräch vom 15.02.2001 anlangt. Das Gespräch, dessen Verlauf und Inhalt (wie im Protokoll vom 16.02.2001 u.a. festgehalten) stellt sie unter den Zeugenbeweis (Vernehmung der genannten Gesprächsteilnehmer als Zeugen, die Herren … und … – so die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10.01.2002).

Im Protokoll ist festgehalten, dass der Kläger angeblich zugegeben habe, den User und das Passwort des Vorgesetzten … benutzt zu haben. Es heißt dort (S. 2 – Bl. 91 d.A.):

„H. … wurde als Letzter zum Einzelgespräch gebeten. H. … gab zu, den User und das Passwort von H. … benutzt zu haben. Den User, so sagte er, hätte er in einer Lagos-Maske gesehen. Auf die Frage, woher er denn das entsprechende Passwort wusste, antwortete er, dass er aufgrund einer Information, die er über das RZ, Herrn … zu seinem eigenen Passwort bekommen hatte, dass einige Passwörter noch gemäß der Datum 2000-Umstellung strukturiert seien, dies ausprobiert hätte. Dies hätte er dann mehrmals versucht. Auf Nachfragen bestätigte H. … dann, dass er aus reiner Neugierde versucht habe, Daten zu öffnen und diese ausdrucken wollte.

Auf Befragen, ob er auch den User von Frau … benutzt hätte, konnte er sich nicht erinnern. Er würde nur seinen User kennen … und den User von Fau...

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