Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 06.11.2006; Aktenzeichen 11 Ca 422/06)

 

Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. November 2006 (Aktenzeichen 11 Ca 422/06) wird verworfen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.722,12 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung und Abrechnung über Arbeitsvergütung, die Beklagte begehrt widerklagend ebenfalls Zahlung.

Die Klage, mit der der Kläger Zahlung in Höhe von 1.635,12 EUR als Überstunden- und Urlaubsvergütung sowie Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2006 begehrt, ist am 18. September 2006 bei Gericht eingegangen und am 26. September 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006, der der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 1. November 2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte Widerklage erhoben, die auf Zahlung von 937,– EUR wegen einer behaupteten Überzahlung gerichtet ist und nach Schluß der mündlichen Verhandlung auf 687,– EUR reduziert worden ist.

Der Kläger hat in der Güteverhandlung vom 6. November 2006 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das seinen Klaganträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist. Dieses Versäumnisurteil ist in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hamburg vom 6. November 2006 verkündet und der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung am 9. November 2006 zugestellt worden.

Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. November 2006, bei Gericht vorab per Fax am selben Tag und im Original am 14. November 2006 eingegangen, Einspruch eingelegt.

Nach Vorschlag des Gerichts haben beide Parteien mit Anwaltsschriftsätzen vom 16. bzw. 21. November 2006 der Durchführung eines zweiten Gütetermins zugestimmt. Zu diesem Termin sind die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien, die der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis vom 10. Januar 2007, geladen worden. Am Tag der zweiten Güteverhandlung, dem 12. Februar 2007, jedoch kurz vor der Terminszeit, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 angezeigt, daß sie erkrankt sei, und beantragt, den Termin um ca. vier Wochen zu verlegen. In der zweiten Güteverhandlung ist der Kläger mit seiner Prozeßbevollmächtigten, für die Beklagte jedoch niemand erschienen.

Der Kläger beantragt,

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen.

Das Gericht hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 9. März 2007 anberaumt und sowohl der Beklagten als auch ihrer Prozeßbevollmächtigten aufgegeben, die konkreten Gründe für ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung, ggf. durch Beifügung geeigneter Belege, bis zum 23. Februar 2007 anzugeben.

Daraufhin hat die Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007, eingegangen am 23. Februar 2007, mitgeteilt, sie versichere anwaltlich, daß sie wegen einer länger andauernden Erkrankung zum Gerichtstermin vom 12. Februar 2007 nicht habe erscheinen können; es könne, sollte das Gericht auf Vorlage weiterer Maßnahmen zur Glaubhaftmachung Wert legen, eine Bestätigung durch Erklärung des Zeugen Dr. K. vorgelegt werden.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zu verwerfen.

1.

Der Einspruch ist zu verwerfen, weil die Beklagte in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung nicht erschienen ist (vgl. §§ 345 ZPO, 59 Satz 4 ArbGG).

Die Beklagte ist weder durch einen gesetzlichen noch einen bevollmächtigten Vertreter zu dem Termin vom 12. Februar 2007 erschienen. Insbesondere ist die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht erschienen.

Dem Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils steht auch nicht die Bestimmung des § 337 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entgegen. Danach vertagt das Gericht die Verhandlung über den Erlaß des Versäumnisurteils von Amts wegen unter anderem dann, wenn es dafür hält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war. Die Beklagte selbst hat auf die auch ihr erteilte Auflage, die konkreten Gründe für ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung, ggf. durch Beifügung geeigneter Belege, anzugeben, nicht reagiert. Sofern die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt hat, sie versichere anwaltlich, daß sie wegen einer länger andauernden Erkrankung zum Gerichtstermin vom 12. Februar 2007 nicht habe erscheinen können, ist dieses Vorbringen zu pauschal, um erkennen zu können, warum die Prozeßbevollmächtigte weder selbst erscheinen noch einen Unterbevollmächtigten beauftragen konnte. Das bloße Angebot der Prozeßbevollmächtigten, eine „Bestätigung durch Erklärung des Zeugen Dr. K.” vorzulegen, ist nicht ausreichend, nachdem ihr bereits mit der am 12. Februar 2007 erteilten Auflage aufgegeben worden war, geeignete Belege beizufügen. Dem kam si...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge